Leitsatz (amtlich)

Die dem Geschäftsführer einer mehrgliedrigen GmbH durch die Satzung erteilte und ins Handelsregister eingetragene Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts erlischt nicht dadurch, daß der Geschäftsführer Alleingesellschafter der GmbH wird.

 

Normenkette

GmbHG § 35; BGB § 181

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Beschluss vom 10.08.1990)

LG Duisburg

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 10. August 1990 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Geschäftswert: 10.000,– DM

 

Tatbestand

I.

Der Gesellschaftsvertrag der am 5. Juli 1989 von den Gesellschafterinnen E. R. und M. J. errichteten und am 20. Dezember 1989 in das Handelsregister eingetragenen beschwerdeführenden GmbH sieht in § 6 Abs. 3 vor, daß einem oder einzelnen Geschäftsführern durch Beschluß der Gesellschafterversammlung Alleinvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden kann. Nachdem die Gesellschafterversammlung bereits am 5. Juli 1989 von dieser Ermächtigung zugunsten der Gesellschafterin E.R. in vollem Umfang Gebrauch gemacht hatte, wurde bei Eintragung der Gesellschaft folgender Text in das Handelsregister aufgenommen:

„Durch Gesellschafterbeschluß kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft allein zu vertreten oder im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Die Geschäftsführerin E. R. ist stets alleinvertretungsberechtigt und befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.”

Am 13. Juni 1990 erwarb E. R. auch den Geschäftsanteil ihrer Mitgesellschafterin M. J. Am selben Tage faßte sie u.a. den notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluß, den Gesellschaftsvertrag in § 6 Abs. 3 durch den Satz zu ergänzen: „Dies gilt auch für den Fall, daß sich sämtliche Geschäftsanteile in einer Hand vereinigen”. Gleichzeitig beschloß sie, daß ihr, nachdem sich sämtliche Geschäftsanteile in ihre Hand vereinigt hätten, als Geschäftsführerin Alleinvertretungsbefugnis unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB eingeräumt werde. Diese Beschlüsse meldete sie am selben Tage durch den beurkundenden Notar zur Eintragung in das Handelsregister an.

Durch Beschluß vom 25. Juli 1990 hat das Amtsgericht Duisburg – Registergericht – den Antrag zurückgewiesen, soweit mit ihm die Eintragung begehrt wird (1), daß die Ermächtigung zur Erteilung der Alleinvertretungsbefugnis und zur Befreiung von Geschäftsführern von den Beschränkungen des § 181 BGB auch dann gilt, wenn sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben der Gesellschaft befinden und der Gesellschafter zugleich deren alleiniger Geschäftsführer ist, und (2), daß sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand der alleinigen Geschäftsführerin E. R. befinden und ihre Alleinvertretungsbefugnis sowie ihre Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB auch künftig gilt. Nach Ansicht des Registergerichts sind die am 13. Juni 1990 gefaßten Gesellschafterbeschlüsse nicht einzutragen, weil sie die bestehende und bereits eingetragene Vertretungsregelung, die ungeachtet der Vereinigung sämtlicher Geschäftsanteile in der Hand der Geschäftsführerin E, R. fortgelte, weder erweiterten noch sonst veränderten. Es will deshalb die vorgenommene Änderung des § 6 Abs. 3 der Satzung lediglich als Mitteilung („… ist der Gesellschaftsvertrag in § 6 ergänzt worden”) in das Handelsregister eintragen.

Die hiergegen von dem Notar namens der GmbH eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluß des Landgerichts als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Gesellschaft mit der durch den verfahrensbevollmächtigten Notar eingelegten weiteren Beschwerde. Das Oberlandesgericht Düsseldorf, das die Rechtsauffassung der Vorinstanzen teilt, hält die Beschwerde für unbegründet. Es sieht sich jedoch an ihrer Zurückweisung durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22. Mai 1987 (bei BayObLGZ 1987, 153 ff = WM 1987, 982 ff) und vom 21. September 1989 (BayObLGZ 1989, 375, 378 ff = GmbHR 1990, 213 ff) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Voraussetzungen für die Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in den genannten Beschlüssen den Standpunkt vertreten, die einem bestimmten Geschäftsführer einer mehrgliedrigen GmbH durch die Satzung oder aufgrund der Satzung erteilte und im Handelsregister eingetragene Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erlösche, wenn eine Einmann-GmbH entstanden ist, deren Alleingesellschafter dieser Geschäftsführer ist. Von diesen Entscheidungen müßte das vorliegende Gericht abweichen, wenn es die weitere Beschwerde zurückweisen will, weil es mit den Vorinstanzen von einem Fortbestehen der bereits in der mehrgliedrigen Gesellschaft erteilten Befreiung ausgeht, welche die Eintragung einer neuerlichen Befreiung nicht zuläßt.

III.

Die weitere Beschwerde ist unbegründet.

Nach der derzeit bestehenden Eintragung im Handelsregister ist die Geschäftsführerin E. R. stets alleinvertretungsberechtigt und befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Da die Geschäftsführerin mithin bereits von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und diese Befreiung, wie in § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG vorgeschrieben (vgl. BGHZ 87, 59), im Handelsregister eingetragen ist, enthält die Anmeldung, wie das Amtsgericht und das vorlegende Oberlandesgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt haben, soweit sie die Befreiung von Frau R. von den Beschränkungen des § 181 BGB betrifft, keine Änderung oder Erweiterung der bestehenden und eingetragenen Vertretungsregelung. Die Anmeldung wiederholt vielmehr nur etwas, was ohnehin gilt und in dem bisherigen Inhalt der Registereintragung zutreffend und vollständig zum Ausdruck kommt. Für eine weitere Eintragung desselben Inhaltes ist damit kein Raum.

Das Vorliegen einer Änderung ergibt sich auch nicht daraus, daß die im Handelsregister verlautbarte Befreiung in einem Zeitpunkt erteilt worden ist, in dem die GmbH noch einen weiteren Gesellschafter hatte. Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, die einem Geschäftsführer einer mehrgliedrigen GmbH – sei es unmittelbar durch den Gesellschaftsvertrag, sei es wie im vorliegenden Fall aufgrund einer in ihm enthaltenen Ermächtigung durch Beschluß der Gesellschafterversammlung – erteilt worden ist, bleibt auch dann bestehen, wenn sich die GmbH später in eine Einmann-Gesellschaft verwandelt, deren Geschäftsführer mit dem einzigen Gesellschafter personengleich ist. Der Bestand der GmbH ist unabhängig von der personellen Zusammensetzung und der Zahl ihrer Gesellschafter. Das Ausscheiden des einzigen Mitgesellschafters und die Vereinigung sämtlicher Geschäftsanteile in einer Hand berühren daher weder die Identität der Gesellschaft noch verändern sie ihren rechtlichen Charakter. Ebensowenig erfahren dadurch Inhalt und Umfang der bisherigen Vertretungsmacht ihres Geschäftsführers einschließlich der ihm erteilten Befreiung von § 181 BGB eine rechtliche Änderung. Der rechtliche Inhalt seiner Vertretungsmacht besteht in der letztgenannten Beziehung vorher wie nachher darin, daß er die Gesellschaft auch beim Abschluß von Rechtsgeschäften mit sich selber oder als Vertreter eines Dritten vertreten kann.

Der gegenteiligen Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, wonach die einem bestimmten Geschäftsführer einer mehrgliedrigen GmbH durch die Satzung erteilte und im Handelsregister eingetragene Befreiung von § 181 BGB bei Entstehen einer Einmann-Gesellschaft mit diesem Geschäftsführer als einzigem Gesellschafter erlischt und deshalb durch eine entsprechende Satzungsänderung neu erteilt werden muß, vermag der Senat nicht zu folgen. Sie ist weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn des Gesetzes zu rechtfertigen und ist auch im Schrifttum überwiegend auf Ablehnung gestoßen (vgl. Reinicke/Tiedtke, WM 1988, 441 ff und GmbHR 1990, 200 ff; Tiedtke, ZIP 1991, 355 ff.; Raums, WuB II. C. § 35 GmbHG 2.87; Finken, EWiR § 35 GmbHG 1/89, 1205; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 15. Aufl. § 35 Rdn. 79; vgl. ferner Priester, EWiR § 181 BGB 2/91, 235 – zustimmende Anm. zum Vorlagebeschluß des OLG Düsseldorf). Der Regelungsgehalt des § 35 Abs. 4 GmbHG erschöpft sich in der Entscheidung des Gesetzgebers, daß das aus § 181 BGB folgende Verbot, Insichgeschäfte vorzunehmen, auch dann gilt, wenn der alleinige Geschäftsführer zugleich der einzige Gesellschafter der GmbH ist. Die Einfügung dieser Bestimmung durch die GmbH-Novelle 1980 hat mithin lediglich den Meinungsstreit, in dem auch die höchstrichterliche Rechtsprechung wechselnde Standpunkte vertreten hatte (vgl. dazu BGHZ 33, 189 einerseits sowie BGHZ 56, 97 und 75, 358 andererseits), über die Frage beendet, ob § 181 BGB auch für Rechtsgeschäfte des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH mit sich selber gilt. Eine gesetzliche Regelung über die Befreiung des Gesellschafter-Geschäftsführers der Einmann-GmbH von den damit auch für ihn geltenden Beschränkungen des § 181 BGB enthält diese Bestimmung ersichtlich nicht. Damit kann aus ihr auch nichts für die Entscheidung der Frage hergeleitet werden, ob die in einer mehrgliedrigen Gesellschaft erteilte Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB auch nach deren Verwandlung in eine Einmann-Gesellschaft fortgilt. Diese Frage beantwortet sich vielmehr allein anhand der oben dargelegten allgemeinen Strukturprinzipien des GmbH-Rechts.

Etwas anderes ist entgegen der Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts auch aus den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Wenn in dem Bericht des Rechtsausschusses (Zit. nach Deutler, Das Neue GmbH-Recht, GmbH-Novelle 1980 S. 79 f) die Entscheidung für die Anwendbarkeit des § 181 BGB (anstelle des im Regierungsentwurf vorgesehenen Schriftformprinzips, vgl. dazu aaO) mit der Erwägung begründet wird, Insichgeschäfte sollten „nur wirksam sein, wenn sie dem Einmann-Gesellschafter-Geschäftsführer durch den Gesellschaftsvertrag ausdrücklich gestattet sind. Durch die Publizität des Gesellschaftsvertrages (§ 9 des Handelsgesetzbuches) werden Gläubiger der Gesellschaft auf die Möglichkeit solcher Geschäfte und damit von Vermögensverlagerungen zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft hingewiesen und können sich darauf einstellen”, so zieht der Rechtsausschuß damit lediglich die Konsequenz, die sich aus seiner Sicht aus der von ihm befürworteten Geltung des § 181 BGB auch in der Einmann-GmbH ergibt, ohne daß dadurch diese Konsequenz selber zum Inhalt der gesetzlichen Regelung wird. Der Umstand, daß die Gesellschaftsgläubiger nicht einmal auf die Publizität der Registerakten (§ 9 HGB) angewiesen sind, weil sich die Befreiung bereits aus der Handelsregistereintragung selbst ergibt, wird dabei noch nicht in Rechnung gestellt, weil die Eintragungspflicht der Befreiung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG erst später durch die Rechtsprechung des Senats klargestellt worden ist (BGHZ 87, 59). Es liegt auf der Hand, daß der Rechtsausschuß dabei von der allein in seinem Blickfeld liegenden Situation einer bereits als Einmann-Gesellschaft bestehenden GmbH ausgegangen ist, in der dem Alleingesellschafter (erstmals) eine bisher noch nicht bestehende Ermächtigung zur Vornahme von Insichgeschäften mit der Gesellschaft erteilt werden soll, was in der Tat regelmäßig nur durch eine entsprechende Satzungsänderung (vgl. BGHZ 33, 189, 193) möglich ist. Eine Entscheidung des Gesetzgebers, daß die in der Satzung bereits enthaltene Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB oder eine entsprechende Ermächtigung ihre Gültigkeit nach Vereinigung sämtlicher Geschäftsanteile in der Hand des einzigen Gesellschafter-Geschäftsführers verlieren soll und deshalb nunmehr erneut in die Satzung aufgenommen werden muß, weil es zur Wirksamkeit der Befreiung stets „eines der Publizität zugänglichen Gesellschaftsvertrages einer Einmann-GmbH” bedarf, an dem es fehle, wenn die Befreiung bereits zu einer Zeit erteilt worden ist, als die Gesellschaft noch mehrgliedrig war, ist dieser kurzen Bemerkung des Rechtsausschusses (so aber das BayObLG, BayObLGZ 1987, 158) jedenfalls nicht zu entnehmen, ganz davon abgesehen, daß ein solcher Wille des Gesetzgebers keinen hinreichenden Ausdruck im Gesetz gefunden hat.

Ebensowenig vermag der Senat dem Bayerischen Obersten Landesgericht darin zu folgen, daß der vom Gesetz bezweckte Schutz der Interessen der Gesellschaftsgläubiger das Erlöschen der in der mehrgliedrigen Gesellschaft erteilten Befreiung nach deren Verwandlung in eine Einmann-Gesellschaft zwingend gebiete, weil die Befreiung, wenn sie bestehen bliebe, einen viel weitergehenden Inhalt erhielte, als sie ihn zur Zeit der Mehrgliedrigkeit der GmbH hatte. Es mag zwar zutreffen, daß die Gefahr, daß der von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Gesellschafter-Geschäftsführer sein Amt zum Vorteil für sich selber und zum Nachteil der GmbH ausübt, größer ist, wenn er der alleinige Gesellschafter ist, als in einer mehrgliedrigen GmbH, bei der er auf einen Mitgesellschafter und dessen mögliche Reaktionen Rücksicht nehmen muß. Daraus kann ein Interesse der Gesellschaftsgläubiger resultieren zu erfahren, ob sie es nach wie vor mit einer mehrgliedrigen oder einer inzwischen eingliedrig gewordenen GmbH zu tun haben. Dies rechtfertigt aber nicht die von dem Bayerischen Obersten Landesgericht gezogene Schlußfolgerung. Unzutreffend ist bereits, wie schon eingangs ausgeführt, die Annahme, daß die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB aus den genannten Gründen einen anderen weitergehenden Inhalt als vor der Vereinigung sämtlicher Geschäftsanteile in der Hand des Geschäftsführers erhalte. Nicht der Inhalt und der rechtliche Umfang der Befugnis zum Selbstkontrahieren ändern sich, sondern allenfalls die Gefahren, die sich aus ihrem Gebrauch ergeben können. Die größer gewordene Möglichkeit zu einem Mißbrauch einer (gleichgebliebenen) Vertretungsmacht ist aber etwas anderes als eine Erweiterung ihres rechtlichen Umfanges. Was den Gesellschaftsgläubigern bei unverändertem Fortbestand der noch in der mehrgliedrigen Gesellschaft erteilten Befreiung von § 181 BGB und der sie verlautbarenden Handelsregistereintragung vorenthalten wird, ist mithin nicht eine zwischenzeitliche außerhalb des Handelsregisters eingetretene Erweiterung der bestehenden Vertretungsmacht des Geschäftsführers, sondern eine Veränderung im Gesellschafterbestand, die den Fortbestand der unveränderten und zutreffend eingetragenen Vertretungsmacht potentiell gefährlicher machen mag. Dies zeigt, daß es in der Sache nicht um eine inhaltlich zutreffende Verlautbarung der in der Gesellschaft bestehenden Befugnis des Geschäftsführers zum Selbstkontrahieren, sondern um einen Teilaspekt des Schutzes der Interessen der Gesellschaftsgläubiger an der Unterrichtung über den aktuellen Gesellschafterbestand der GmbH geht. Die Berücksichtigung dieses Interesses liegt jedoch außerhalb des Regelungs- und Schutzbereiches sowohl des § 35 Abs. 4 GmbHG als auch des § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, die in ihrem Zusammenspiel lediglich die Gleichstellung der ein- mit der mehrgliedrigen GmbH hinsichtlich des Verbots des Selbstkontrahierens anordnen und – wenn auch mit rechtstechnischen Unterschieden im einzelnen – sicherstellen, daß eine Befreiung von diesem Verbot im Handelsregister verlautbart wird. Es liegt auf der Hand, daß denjenigen, die erwägen, mit einer GmbH in geschäftliche Beziehungen zu treten oder solche bereits aufgenommen haben, aus den verschiedensten tatsächlichen wie rechtlichen Gründen daran gelegen sein kann, im Interesse der besseren Einschätzung der mit ihrer Geschäftsbeziehung zu der GmbH möglicherweise verbundenen Risiken und Gefahren aus zuverlässiger Quelle zu erfahren, wer gegenwärtig die Gesellschafter der GmbH, d.h. die hinter ihr stehenden natürlichen Personen, sind. Das gilt aber gleichermaßen für die mehrgliedrige wie für die eingliedrige GmbH, bei der im übrigen die typischerweise erhöhten Gefahren für die Vermögenslage der Gesellschaft, etwa durch Verschiebung wirtschaftlicher Werte, keineswegs ausschließlich aus einer etwaigen Befreiung ihres alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers von § 181 BGB, sondern bereits aus dessen unkontrollierter Alleinstellung als solcher folgen. So kann das Gesellschaftsvermögen ebenso nachhaltig auch auf anderen Wegen, etwa durch überhöhte Gewinnausschüttungen oder Verschiebung von Werten an dem Alleingesellschafter nahestehende Personen, wie vor allem auch durch rein tatsächliche Zugriffe, nachhaltig ausgehöhlt werden. Das Bedürfnis, über den augenblicklichen Gesellschafterbestand unterrichtet zu sein, um die Tragweite einer bestehenden und aus dem Handelsregister ersichtlichen Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB besser abschätzen zu können, stellt mithin nicht mehr als einen Ausschnitt aus den zahlreichen Gründen dar, die ein solches Interesse an der Unterrichtung über die gegenwärtige personelle Zusammensetzung der Gesellschafter begründen können. Gleichwohl schützt das Gesetz dieses Interesse, wenn überhaupt, so doch lediglich in äußerst geringem Umfang. Angaben über die Zahl der jeweils vorhandenen Gesellschafter sind den Eintragungen im Handelsregister von vornherein nicht zu entnehmen (vgl. auch BGHZ 87, 59, 62). Die in § 19 Abs. 4 Satz 2 GmbHG speziell für den Fall der Vereinigung aller Geschäftsanteile in einer Hand vorgesehene unverzügliche Anzeige dient anderen Zwecken und ist auch nur dann vorgesehen, wenn die damit vollzogene Umwandlung in eine Einmann-Gesellschaft innerhalb von drei Jahren nach Eintragung der Gesellschaft erfolgt. Im übrigen verlangt das Gesetz (§ 40 GmbHG) von den Geschäftsführern, und zwar ohne Unterscheidung zwischen ein- oder mehrgliedrigen Gesellschaften, lediglich, daß sie einmal im Jahr zusammen mit dem Jahresabschluß eine auf den neuesten Stand berichtigte Gesellschafterliste einreichen, die ohne Prüfung ihrer materiellen Richtigkeit (vgl. Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG 12. Aufl. § 40 Rdn. 6) zu den Handelsregisterakten genommen wird und dort infolge der Publizität der Registerakten von den Gesellschaftsgläubigern eingesehen werden kann. Ein darüber hinausgehendes Interesse, sich jederzeit aus dem Handelsregister auch über die im Laufe des Jahres eingetretenen Änderungen im Gesellschafterbestand zu unterrichten, wird hingegen vom Gesetz ebensowenig geschützt und anerkannt, wie es einen Schutz vor künftigen Veränderungen der Zusammensetzung der Gesellschafter einer GmbH gibt. Ein registerrechtlicher Schutz des Vertrauens auf einen bestimmten unveränderten Gesellschafterbestand einer GmbH ist dem Gesetz mithin grundsätzlich fremd.

Es besteht, wie gleichfalls bereits in dem Beschluß des Amtsgerichts – Registergericht – zutreffend ausgeführt ist, kein Anlaß anzunehmen, das Gesetz habe hiervon gerade für den speziellen Fall eine Ausnahme machen wollen, daß sich das Vertrauen darauf bezieht, daß der laut Registereintrag von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer nicht der alleinige Gesellschafter ist, sondern zumindest ein weiterer Gesellschafter vorhanden ist, der in der Lage wäre, die Amtsführung des Geschäftsführers zu überwachen. Dagegen würde die von dem Bayerischen Oberlandesgericht vertretene Ansicht dazu führen, daß die Publizitätsfunktion des § 10 Abs. I Satz 2 GmbHG System- und gesetzwidrig erheblich beeinträchtigt würde, wenn die im Handelsregister eingetragene Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB durch die Vereinigung sämtlicher Geschäftsanteile in der Hand des Geschäftsführers unwirksam würde. Da ein Außenstehender, wie bereits dargelegt, nicht wissen kann, ob die GmbH weiterhin mehrgliedrig ist oder sich inzwischen in eine Einmann-Gesellschaft verwandelt hat, und dies allenfalls, wenn die Gesellschafterliste vollständig und richtig ist und die Veränderung nicht gerade im Laufe des letzten Geschäftsjahres eingetreten ist, durch Einsicht in die Registerakten in Erfahrung bringen kann, könnten die Gesellschaftsgläubiger aus der Eintragung einer Befreiung des Geschäftsführers im Handelsregister nicht erkennen, ob sie noch gilt oder nicht. Dies würde gegen das aus § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG folgende zwingende gesetzliche Verbot verstoßen, daß sich der Umfang der Vertretungsbefugnis bereits aus der Registereintragung selber ergeben muß (BGHZ 87, 59, 63).

Nach alledem ist die weitere Beschwerde zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze, Stodolkowitz

 

Fundstellen

Haufe-Index 1130985

BGHZ

BB 1991, 925

NJW 1991, 1731

Nachschlagewerk BGH

ZIP 1991, 650

DNotZ 1991, 614

GmbHR 1991, 261

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