OFD Frankfurt, 31.3.2014, FG 2029 A - 4 - St 21

1. Die Entscheidungen des BFH werden, soweit sie nicht ausschließlich Bedeutung für einen Einzelfall haben, im Bundessteuerblatt (BStBl) Teil II (früher Teil III) amtlich veröffentlicht. Vorab werden die zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidungen auf den Internet-Seiten des BMF mit einer Kurzbeschreibung in einer sog. ‚Grünen Liste’ bekanntgemacht. Bereits durch die Aufnahme in diese Liste sind die Entscheidungen (zwingend) allgemein anzuwenden. Eine neue Prüfung hinsichtlich der Anwendung der BFH-Entscheidung kann jedoch erforderlich sein, wenn z.B.

  • neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten sind,
  • neue Rechtserkenntnisse eine andere Beurteilung der entschiedenen Rechtsfragen rechtfertigen können oder
  • die Entscheidung schon lange zurückliegt und an ihr wiederholt Kritik geübt worden ist.

2. Die auf den Internet-Seiten des BMF aufgelisteten sowie im Bundessteuerblatt veröffentlichten Entscheidungen des BFH sind auch dann zu beachten, wenn der Rechtssatz, der in einer solchen Entscheidung aufgestellt worden ist, im Widerspruch zu einer anderen Auffassung stehen sollte, die zu der einschlägigen Frage in einer Verwaltungsanweisung (z.B. Rundverfügung) vertreten worden ist. Einer formellen Aufhebung der hierdurch überholten Verwaltungsanweisung bedarf es nicht.

3. Soll das Urteil nicht oder vorübergehend nicht angewendet werden, wird eine Anweisung – ein sog. „Nichtanwendungserlass” – im BStBl Teil I veröffentlicht.

4. Alle nicht auf den Internet-Seiten des BMF aufgelisteten bzw. nicht im BStBl veröffentlichten Entscheidungen haben – wie die Entscheidungen der Finanzgerichte – keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

Soweit sie nicht mit veröffentlichten BFH-Entscheidungen oder Verwaltungsanordnungen bzw. Anweisungen der vorgesetzten Behörden in Widerspruch stehen, können sie aber für die Entscheidung über vergleichbare Sachverhalte verwertet werden.

5. Die von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zur Veröffentlichung bestimmten BFH-Entscheidungen sind in einer Liste mit Kurzbeschreibung – der sog. „Grünen Liste” – beim BMF unter „Service” – „Publikationen” – „BFH-Entscheidungen” aufgeführt:

Der Text der BFH-Entscheidungen ist unter der Internetadresse des BFH http://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online abrufbar.

 

Normenkette

FGO § 110

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge