Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Bewertung Bewertung/Vermögen-/Erbschaft-/Schenkungsteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kosten der Anlage einer Zentralheizung im eigengenutzten Einfamilienhaus eines Wissenschaftlers für Heizungstechnik sind keine Betriebsausgaben, wenn er mit Hilfe der Heizungsanlage wissenschaftliche Untersuchungen vornimmt.

Eine Ausnahme gilt für alle durch die Forschungsarbeit bedingten aussonderbaren Mehraufwendungen, z. B. Kosten für die Anbringung von Prüfgeräten.

 

Normenkette

EStG § 12; EinfHausVO 2

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1958, ob die Kosten des Einbaues einer Heizungsanlage im eigengenutzten Einfamilienhaus eines Wissenschaftlers, der sich mit Heizungsanlagen in Wohnbauten befaßt, bei Ermittlung der Einkünfte aus freiem Beruf als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

Der Revisionskläger (Steuerpflichtige - Stpfl. -) ist Universitätsprofessor. Zu seinen Forschungsaufgaben gehören auch Untersuchungen von neuentwickelten Heizungsanlagen in Wohnbauten. Im Jahre 1958 ersetzte der Stpfl. die Warmluft-Koksheizung seines Einfamilienhauses durch eine neuartige Warmwasserölheizung. Die Kosten von 7.420 DM sah er in seiner Steuererklärung in Höhe von 4.015 DM als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit an, während er den Rest als Kosten der Lebensführung behandelte. Er begründete die Kostenaufteilung damit, daß er die Anlage in seinem Einfamilienhaus zu Forschungszwecken habe einbauen lassen, worauf schon die von der Universität zur Verfügung gestellten Prüfapparate hinwiesen.

Das Finanzamt hielt die Kosten des Umbaues der Heizungsanlage in vollem Umfang für Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch Nutzung des eigenen Einfamilienhauses, die bei Ermittlung des Nutzungswertes nach der Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Januar 1937 (Einfamilienhaus-VO) in vollem Umfang berücksichtigt seien. Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.

Mit der Rb. rügt der Stpfl. die unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts. Er meint, die Vorinstanz habe verkannt, daß die Heizungsanlage eine unerläßliche Voraussetzung für seine Forschungsarbeit sei. Von einer Erneuerung der Anlage könne keine Rede sein, die alte sei noch für Jahre brauchbar gewesen. Er habe die Aufwendungen für die Umstellung als Forscher auf dem technischen Gebiete der Heizung und Lüftung gemacht, um über eine bis dahin noch nicht wissenschaftlich erforschte waagerechte Profil-Ringformheizanlage mit ölfeuerung für der Allgemeinheit dienende Forschungszwecke zu verfügen. Damit diene die Heizanlage dem gleichen Zweck, mit dem das Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) VI 599/38 vom 21. Juni 1939 (RStBl 1939 S. 937) eine Ausnahme von der Regelung des Nutzungswerts der Einfamilienhaus-VO bei Aufwendungen für Luftschutzbauten in Einfamilienhäusern begründet habe (RGBl 1937 I S. 99 = RStBl 1937 S. 161, Bemessung des Nutzungswerts mit einem Hundertsatz des Einheitswerts).

 

Entscheidungsgründe

Die am 9. April 1962 eingelegte Rb. war nach Inkrafttreten der FGO (1. Januar 1966) als Revision zu behandeln. Sie ist unbegründet.

Auszugehen war bei der Entscheidung von den Grundsätzen der Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und Aufwendungen für ein eigengenutztes Einfamilienhaus, wie sie im Urteil des Senats IV 318/59 U vom 16. März 1962 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 75 S. 89 - BFH 75, 89 -, BStBl III 1962, 302) unter II dargelegt sind. Danach dürfen Mehrkosten für die Gestaltung des Gartens eines eigengenutzten Einfamilienhauses von einem Gartenarchitekten als Betriebsausgaben abgezogen werden, die allein durch seine berufliche Tätigkeit bedingt sind. In dem Fall des Senatsurteils IV 318/59 U handelte es sich um Anpflanzungen im Garten des Einfamilienhauses, die der Besichtigung durch Auftraggeber des Gartenarchitekten dienen sollten. Die Vorinstanz stellte im vorliegenden Fall ausdrücklich fest, daß dem Stpfl. derartige allein durch seine berufliche Tätigkeit bedingte Mehraufwendungen, also Aufwendungen, die allein seiner Forschungsarbeit dienten, nicht entstanden seien. An diese tatsächliche Feststellung ist der Senat nach § 118 FGO gebunden.

Die Behauptung des Stpfl., der Umbau habe (allgemein) erheblich mehr Aufwendungen erfordert als notwendig gewesen wären, wenn er die Anlage lediglich für Hausheizungszwecke geändert hätte, rechtfertigt es nicht, die Umbaukosten ganz oder teilweise als Betriebsausgaben anzusehen. Sie sind voll den durch den Grundbetrag nach der Einfamilienhaus-VO abgegoltenen Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen. Es läßt sich nicht erkennen, nach welchen Maßstäben die Kosten der Heizungsanlage schätzungsweise auf die eine oder andere Einkunftsart aufgeteilt werden sollen. Die Heizungsanlage in einem eigengenutzten Einfamilienhaus dient der Beheizung des Hauses und damit der Erfüllung des Wohnbedürfnisses eines Steuerpflichtigen. Auch Umstellungen von brauchbaren Koks- auf ölheizung sind heute weit verbreitet, weil die Bedienung einer ölheizung weniger Arbeit erfordert. Daß es sich im Streitfall um eine nach einem neuartigen System arbeitende Warmwasser- Heizungsanlage handelt, kann an der Beurteilung nichts ändern.

Zu Unrecht meint der Stpfl. er könne entsprechend den Kosten für die Anlage eines Luftschutzraums auch die Anlagekosten für die Zentralheizung als Werbungskosten vom Grundbetrag nach § 2 Abs. 2 der Einfamilienhaus-VO abziehen. Die Gründe, mit denen das RFH- Urteil VI 599/38 die Ausnahme für die Kosten der Anlage von Luftschutzräumen rechtfertigt (Luftschutzräume dienen der Allgemeinheit und nicht dem Wohnbedürfnis des Eigentümers), lassen sich auf die Kosten für die Anlage einer Zentralheizung nicht übertragen. Es mag sein, daß die vom Stpfl. mit Hilfe seiner Heizungsanlage vorgenommenen Forschungen der Allgemeinheit Vorteile bringen. Sie sind im Verhältnis zu den Vorteilen für die Eigennutzung des Einfamilienhauses jedoch so gering, daß es nicht gerechtfertigt erscheint, ihm deshalb wegen Vorteilen für die Allgemeinheit eine Ausnahme von der Pauschalregelung der Einfamilienhaus-VO zuzugestehen. Die steuerliche Erfassung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus sowie die Pauschalierung durch die Einfamilienhaus-VO hält der Senat für rechtsgültig. Wegen der Begründung wird auf das Senatsurteil IV 170/61 vom 21. Juli 1966 (BFH 86, 684) verwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412282

BStBl III 1967, 110

BFHE 1967, 319

BFHE 87, 319

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