Entscheidungsstichwort (Thema)

Branntweinhaltige Erzeugnisse

 

Leitsatz (NV)

1. Dem Begriff "branntweinhaltige Erzeugnisse" in §151 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung läßt sich nicht entnehmen, daß es sich um Produkte der ersten Verarbeitungsstufe handeln muß, denen ausschließlich unverarbeiteter Äthylalkohol zugesetzt worden ist.

2. Eingeführter Frischkäse mit einem Alkoholgehalt von 1,9 bis 2,2 % reinen Alkohols je 100 g stellt ein branntweinhaltiges Erzeugnis i. S. von §151 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG a. F. dar und unterliegt damit dem Monopolausgleich.

 

Normenkette

BranntwMonG a.F. § 151 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) verbringt seit mehreren Jahren aus Dänemark Frischkäse der Codenummer 0406 1020 2000 des Deutschen Gebrauchszolltarifs (DGebrZT) nach Deutschland. Der Frischkäse wird in Dänemark unter Verwendung von verschiedenen Likören, Cognac oder Rum hergestellt und weist einen Alkoholgehalt von 1,9 bis 2,2 % reinen Alkohols je 100 g des Produktes auf. Für den bis zum Juli 1992 nach Deutschland eingeführten Käse entrichtete die Klägerin regelmäßig Monopolausgleich nach §151 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung (BranntwMonG) i. V. m. §84 Abs. 2 Nr. 1 BranntwMonG. Dagegen berechnete sie in ihren Sammelzollanmeldungen für den im August 1992 eingeführten Käse keinen Branntweinmonopolausgleich, so daß der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt -- HZA --) mit Steueränderungsbescheid vom 25. September 1992 (bestätigt durch die Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 1993) Monopolausgleich in Höhe von insgesamt ... DM nacherhob. Mit der dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, der Käse unterliege nicht dem Monopolausgleich, da er weder als Branntwein noch als branntweinhaltiges Erzeugnis i. S. von §151 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG angesehen werden könne. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) urteilte, die dem Käse beigefügten Bestandteile an Rum, Cognac und Likör stellten nach §56 der Grundbestimmungen (GB) Spirituosen und damit Branntwein dar, folglich handele es sich bei dem von der Klägerin eingeführten Frischkäse um ein branntweinhaltiges Erzeugnis i. S. des §151 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG. Auch wenn §3 BranntwMonG Rum, Arrac, Cognac und Liköre vom Einfuhrmonopol ausnehme, führe dieser Umstand nicht gleichzeitig zu einer Befreiung von der Monopolausgleichspflicht hinsichtlich der diese Produkte enthaltenden Waren. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck von §151 Abs. 1 BranntwMonG sei zu entnehmen, daß unter branntweinhaltigen Erzeugnissen nur solche Erzeugnisse verstanden werden könnten, die unter Zusatz von unverarbeitetem Äthylalkohol hergestellt worden seien. Vielmehr würden auch solche Produkte erfaßt, die ihrerseits branntweinhaltige Produkte enthielten. Auch den Ausnahmeregelungen der §151 Abs. 3 und §103 Buchst. a und Buchst. b BranntwMonG und den damit zusammenhängenden Ausnahmeregelungen der Verwertungsordnung (VwO) lasse sich keine Einschränkung der Monopolausgleichspflicht entnehmen. Des weiteren könne sich die Klägerin für die Richtigkeit ihrer Auffassung nicht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. März 1991 VII R 100/89 (BFHE 164, 148, s. auch Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern -- ZfZ -- 1991, 260) berufen. Schließlich werde die Auslegung des FG durch die im Streitfall noch nicht einschlägige Neuregelung des BranntwMonG durch das Verbrauchsteuer- Binnenmarktgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I, 2150, 2166) gestützt. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Abdruck des erstinstanzlichen Urteils in ZfZ 1997, 172 verwiesen.

Mit ihrer vom FG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die rechtsfehlerhafte Anwendung von §151 Abs. 1 BranntwMonG. Entgegen der Rechtsauffassung des FG seien Rum, Cognac und Likör nicht als Branntwein i. S. von §151 Abs. 1 BranntwMonG anzusehen. Die diesbezügliche Regelung in §56 GB beziehe sich ausschließlich auf §3 BranntwMonG. Trinkbranntwein unterliege nicht als Branntwein, sondern als branntweinhaltiges Erzeugnis dem Monopolausgleich. Unter dem Begriff "Branntwein" sei lediglich der ungereinigte und unverarbeitete Alkohol zu verstehen. Folglich enthalte Käse, dem Trinkbranntwein zugefügt worden sei, keinen Branntwein, sondern ein branntweinhaltiges Erzeugnis. Da §151 Abs. 1 BranntwMonG nur branntweinhaltige Erzeugnisse erfasse und nicht Erzeugnisse, denen wiederum branntweinhaltige Erzeugnisse zugefügt worden seien, falle das von der Klägerin eingeführte Produkt nicht unter diese Bestimmung. Diesem Ergebnis stehe auch die Rechtsprechung des BFH -- insbesondere die zur Branntweinaufschlagschuld ergangenen BFH-Entscheidungen vom 15. November 1955 und vom 22. März 1956 V z 76/54 U (BFHE 63, 87, BStBl III 1956, 231) -- nicht entgegen. Der BFH gehe dort von einem umfassenden Branntwein begriff aus, der für alle unter das BranntwMonG fallenden Erzeugnisse Verwendung finde. Als Branntwein habe der BFH jedoch nur ein solches Produkt angesehen, das einen wertbestimmenden Anteil an Äthylalkohol aufweise und keinen Sonderregelungen unterliege. Gerade diese Kriterien seien bei dem streitbefangenen Käse nicht erfüllt, denn dessen Alkohol gehalt sei nicht wertbestimmend, und der Käse unterliege Sonderregelungen, wie z. B. der Käseverordnung. Aus §3 und §84 BranntwMonG lasse sich hinsichtlich der Definition des Branntweinbegriffs in §151 Abs. 1 BranntwMonG nichts entnehmen, weil das BranntwMonG den Monopolausgleich, den Branntweinaufschlag und die Branntweinsteuer als eigenständige Abgabenarten begreife. Träfe die Rechtsansicht des FG zu, nach der es für die Monopolausgleichspflichtigkeit eines Erzeugnisses nur darauf ankomme, ob es Alkohol enthalte, wäre die Regelung in §151 Abs. 3 Satz 1 BranntwMonG, die Likörweine, soweit sie einen 14 % übersteigenden Alkoholgehalt aufwiesen, den branntweinhaltigen Erzeugnissen gleichstelle, überflüssig. Von Be deutung sei ferner, daß der DGebrZT die streitbefangene Ware nicht als monopolausgleichspflichtig anspreche, da der die Ausgleichspflicht kennzeichnende Zusatz "VSt 20" fehle. Darüber hinaus stelle sich die bereits in der Senatsentscheidung in BFHE 164, 218 hinsichtlich der Herstellung von Pralinen aufgeworfene Frage, ob der Steuergegenstand Branntwein mit der Herstellung des streitbefangenen Käses verbraucht worden sei. Für die von der Klägerin vertretene Auffassung streite auch der in Nr. 4 der Anlage zu §12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes festgelegte ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % und der mit einer Branntweinsteuerbelastung des umsatzsteuerlich begünstigten Lebensmittels verbundene Wertungs- und Systemwiderspruch. Schließlich könnten die durch das Verbrauchssteuer-Binnenmarkgesetz neu gefaßten Bestimmungen des BranntwMonG -- insbesondere §130 Abs. 1 und 4 BranntwMonG -- zur Auslegung von §151 Abs. 1 BranntwMonG nicht herangezogen werden.

Die Klägerin beantragt, das finanzgerichtliche Urteil und den Steueränderungsbescheid vom 25. September 1992 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 1993 aufzuheben, hilfsweise die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Das HZA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Es führt im wesentlichen aus: Es könne dahinstehen, ob der Begriff "Branntwein" in §151 BranntwMonG -- abweichend von §3 dieses Gesetzes -- lediglich den unverarbeiteten Branntwein erfasse, denn jedenfalls sei auch ein aus einem verarbeiteten Branntwein hergestelltes alkoholhaltiges Erzeugnis sowohl nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift, eingeführte Waren hinsichtlich der Branntweinbesteuerung gleichartigen inländischen Waren gleichzustellen, ein "branntweinhaltiges Erzeugnis".

Das im Revisionsverfahren gemäß §122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Das BMF ist der Auffassung, der in §3 und §151 BranntwMonG verwendete Begriff "Branntwein" sei in gleicher Weise zu verstehen. Wenn Rum nach §3 BranntwMonG Branntwein darstelle, gelte dies auch für §151 BranntwMonG. Daß das BranntwMonG bei der Verwendung des Begriffs Branntwein nicht zwischen verarbeitetem und unverarbeitetem Branntwein unterscheide, belege §91 BranntwMonG, der auch einfachen Trinkbranntwein erfasse. Bei der Begriffsverwendung in §40 VwO handele es sich um einen sprachlichen Mißgriff des Verordnungsgebers. Selbst wenn Rum lediglich als brannweinhaltiges Erzeugnis anzusprechen wäre, ergäbe sich hinsichtlich der Monopolausgleichspflicht des von der Klägerin eingeführten Käses kein anderes Ergebnis, wie das HZA zutreffend vorgetragen habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das FG hat rechtsfehlerfrei erkannt, daß der von der Klägerin eingeführte Frischkäse ein branntweinhaltiges Erzeugnis i. S. von §151 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG darstellt und damit dem Monopolausgleich unterliegt.

1. Gemäß §151 Abs. 1 Satz 1 Branntw MonG unterliegen Branntwein und branntweinhaltige Erzeugnisse, die in das Monopolgebiet eingeführt werden, dem Monopolausgleich. Weder das BranntwMonG noch die zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen -- insbesondere die GB und die VwO -- enthalten eine Definition der in §151 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG aufgeführten Steuergegenstände. In einer Entscheidung über die Entstehung der Branntweinaufschlagschuld (§80 BranntwMonG) für ein entgegen der Ablieferungspflicht nicht an die Bundesmonopolverwaltung abgeliefertes Erzeugnis hat der BFH zur Begriffsbestimmung auf den Sinn und Zweck des Gesetzes und die Verkehrsanschauung abgestellt und als Branntwein solche Erzeugnisse angesehen, die Äthylalkohol enthalten und in denen dieser Weingeist als wertbestimmender Anteil vorhanden ist, sofern nicht für das weingeisthaltige Erzeugnis, wie z. B. für Bier, Wein oder Schaumwein, besondere Bestimmungen gelten oder das Erzeugnis nach Sprach- und Handelsgebrauch nicht als Branntwein im Sinne des Branntw MonG angesprochen werden kann (BFHE 63, 87, BStBl III 1956, 231). Auch zur Definition des Begriffes Trinkbranntwein in §103 a Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG hat der BFH neben dem Wortlaut auf den Sinn und Zweck dieser Vorschrift abgestellt und als Trinkbranntwein eine zum unmittelbaren menschlichen Genuß geeignete Flüssigkeit angesehen, die Alkohol enthält und nicht mehr den Charakter von Wein besitzt (Senatsurteil vom 29. Oktober 1985 VII R 1/83, BFHE 144, 502). Entsprechende Abgrenzungskriterien für den Begriff Branntwein in §151 Abs. 1 BranntwMonG sind von der Rechtsprechung indes noch nicht entwickelt worden. Auch der Streitfall gibt keinen Anlaß, den in §151 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG angesprochenen "Branntwein" einer abschließenden Begriffsbestimmung zuzuführen und ihn von den in dieser Vorschrift ebenfalls benannten branntweinhaltigen Erzeugnissen abzugrenzen. Denn die Frage nach der Steuerbarkeit der von der Klägerin eingeführten Produkte läßt sich unabhängig von der Frage beantworten, ob sich der dem Frischkäse zugesetzte Rum, Cognac oder Likör als Branntwein oder als branntweinhaltiges Erzeugnis darstellt.

a) Unstreitig erfaßt der dem BranntwMonG zugrundeliegende Branntweinbegriff den durch Destillation gewonnenen unverarbeiteten Äthylalkohol (Hoppe/Heinricht, Kommentar zum Gesetz über das Branntweinmonopol, §1 Anm. 3, §3 Anm. 3, §151 Anm. 2). Davon ausgehend stellt ein branntweinhaltiges Erzeugnis i. S. von §151 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ein Erzeugnis dar, das -- unabhängig von der jeweiligen Konzentration -- Äthyl alkohol (Branntwein) enthält. Die den Monopolausgleich regelnde Vorschrift trifft daneben keine Aussage über die Anforderungen, die an die Herkunft des in dem Produkt enthaltenen Alkohols zu stellen sind. Da Anhaltspunkte für ein anderes Sprachverständnis des Gesetzgebers nicht bestehen, läßt sich dem Begriff "branntweinhaltige Erzeugnisse" nicht entnehmen, daß es sich um Produkte der ersten Verarbeitungsstufe handeln müsse, denen ausschließlich unverarbeiteter Äthylalkohol zugesetzt worden sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin läßt sich eine solche Beschränkung dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Begriff "branntweinhaltige Erzeugnisse" als Auffangbegriff alle Erzeugnisse erfaßt, die zwar nicht Branntwein sind, indessen -- meßbar -- Äthylalkohol (den Steuergegenstand im engeren Sinne) enthalten.

b) Auf diese Interpretation deutet auch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des §151 Abs. 1 BranntwMonG hin, mit der die verbrauchsteuerliche Belastung von in das Monopolgebiet eingeführten branntweinsteuerbaren Erzeugnissen sichergestellt werden soll. Die Erhebung einer gegenüber dem Zoll eigenständigen Abgabe in der Form des Monopolausgleichs geht auf die Verordnung über die Erhebung eines Branntweinmonopolausgleichs und über die Ergänzung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 26. Juli 1918 (vom 3. Mai 1920, RGBl 1920, 898) zurück. §3 dieser Verordnung ist zu entnehmen, daß die Erhebung eines Monopolausgleichs neben dem Zoll als Ersatz für die steuerliche Belastung des im Inland hergestellten Branntweins dienen sollte. Gemäß dieser Zielsetzung wurde dem Monopolausgleich die gesamte in dem eingeführten Branntwein und den eingeführten weingeisthaltigen Erzeugnissen enthaltene Weingeistmenge unterworfen. Der Sinn und Zweck des 1922 in das BranntwMonG übernommenen Monopolausgleichs besteht damit nicht nur in der Erzielung von Einnahmen, sondern hinsichtlich der Verbrauchsteuerbelastung auch in der Schaffung einer gleichen Wettbewerbslage für inländische und ausländische Erzeugnisse (Hoppe/Heinricht, a.a.O., §151 Anm. 1).

Die Rechtsauffassung der Klägerin ließe sich mit dieser gesetzgeberischen Absicht nicht vereinbaren. Ihr zu folgen hieße, einen Teil der in Deutschland hergestellten und damit mit der Branntweinsteuer belasteten branntweinhaltigen Erzeugnisse einem Wettbewerb mit unversteuerten ausländischen Produkten auszusetzen. Denn vor der Einführung der Entlastungsregelung in §132 Abs. 3 Nr. 2 BranntwMonG mit Wirkung ab dem 1. Januar 1993 hätte ein im Monopolgebiet ansässiger Produzent zur Herstellung eines alkoholhaltigen Lebensmittels -- unabhängig von der Verwendung von unverarbeitetem oder verarbeitetem Branntwein -- versteuerten Branntwein einsetzen müssen. Dabei ist unerheblich, ob ein solcher Wettbewerb tatsächlich besteht, was die Klägerin für den Streitfall bestreitet, es genügt, daß ein solcher Wettbewerb bestehen könnte. In Anbetracht des durch die Auslegung nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Einfuhrregelung ermittelten Befundes schließt sich der Senat der im Fachschrifttum vertretenen Ansicht an, nach der die Abgrenzung des Branntweins von den branntweinhaltigen Erzeugnissen für die Einfuhrversteuerung gemäß §151 Abs. 1 BranntwMonG praktisch unerheblich sei, da grundsätzlich jeder in einem Produkt enthaltene Alkohol erfaßt werde (Peters, Das Verbrauchsteuerrecht, Rdnr. 158). Bei dieser Betrachtung kommt es auf die verbrauchsteuerrechtliche Beurteilung des Einsatzes der Spirituosen im Rahmen des Herstellungsprozesses nicht an. Von Bedeutung ist lediglich, daß der Alkohol im Zeitpunkt der Einfuhr noch meßbar vorhanden war, so daß der eingeführte Käse einer Anteilversteuerung zugeführt werden konnte.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird das zu §151 Abs. 1 Satz 1 Branntw MonG gefundene Auslegungsergebnis auch von der neueren Rechtsentwicklung gestützt. Zu Recht hat das FG darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber mit der Neufassung des BranntwMonG keine Ausdehnung der Besteuerung herbeiführen wollte. Abgesehen von unbedeutenden Ausnahmen war eine Änderung der bis herigen Steuergegenstände durch die harmonisierungsbedingte Anpassung des BranntwMonG an das Gemeinschaftsrecht nicht veranlaßt (Jatzke, Das neue Verbrauchsteuerrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Grüner Brief des Instituts "Finanzen und Steuern" Nr. 322, 1993, S. 73 f.). Dies trifft insbesondere auch auf die grundsätzliche Steuerbarkeit des in Lebensmitteln enthaltenen Alkohols zu. Der Gesetzgeber hat die in Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 316/21) angelegte Steuerbefreiung für den zur Lebensmittelherstellung verwendeten Alkohol in der Form einer Entlastungsregelung umgesetzt (§132 Abs. 3 Nr. 2 BranntwMonG in der Fassung des Verbrauchsteuer-Binnenmarkgesetzes) und damit deutlich zum Ausdruck gebracht, daß alkoholhaltige Lebensmittel -- unabhängig davon, ob ihr Alkoholgehalt auf dem Zusatz von verarbeitetem oder unverarbeitetem Branntwein beruht -- wie bisher als Steuergegenstände anzusehen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht oder aus Drittländern eingeführt werden, denn das Gesetz geht von einem einheitlichen Begriff der seit dem 1. Januar 1993 in §130 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG als "Erzeugnisse" bezeichneten Steuergegenstände aus.

3. Die Annahme der Revision, der eingeführte Frischkäse unterliege deshalb nicht der Monopolausgleichspflicht, weil der in ihm enthaltene Branntwein nicht wertbestimmend sei und Käse als Lebensmittel Sonderbestimmungen, wie z. B. der Käseverordnung, unterliege, geht fehl. Da es sich bei dem eingeführten Produkt nicht um einen durch Gewinnung i. S. von §80 Abs. 1 BranntwMonG erzeugten Branntwein, sondern um ein branntweinhaltiges Erzeugnis handelt, läßt sich die zur Beurteilung der Entstehung einer Branntweinaufschlagschuld in BFHE 63, 87, BStBl III 1956, 231 entwickelte Definition des Begriffes Branntwein nicht auf den Streitfall übertragen. Ungeachtet dessen ist es offensichtlich, daß sich die in der Entscheidung angesprochenen besonderen Bestimmungen lediglich auf alkoholische Getränke beziehen -- wie auch die beispielhafte Aufzählung von Bier, Wein und Schaumwein beweist -- und daß die Einschränkung insbesondere dazu dient, die bereits einer anderen Verbrauchsteuer unterliegenden (z. B. Bier) oder nach dem Willen des Gesetzgebers von einer Verbrauchsteuerbelastung ausgenommenen alkoholischen Getränke (z. B. Wein) von den branntweinsteuerpflichtigen Erzeugnissen abzugrenzen.

In diesem Zusammenhang geht auch der Hinweis der Klägerin auf das Fehlen eines Hinweiszeichens "VSt" zu den das Einfuhrerzeugnis betreffenden Codelinien im DGebrZT zum Beweis dafür, daß der Al koholzusatz nicht als wertbestimmender Faktor angesehen werden könne, fehl. Bei diesen Hinweiszeichen handelt es sich lediglich um Verwaltungsvorschriften, die nach der Rechtsprechung des Senats nur exemplarischen Charakter haben und deshalb keine Vollständigkeit beanspruchen können (Senatsurteil vom 4. August 1992 VII R 74/90, BFHE 169, 269, 277). Der exemplarische Charakter kommt auch in den Erläuterungen zu den Hinweiszeichen in Ziff. 7.2 Abs. 4 der Vorbemerkungen zum DGebrZT zum Ausdruck, nach denen der Hinweis auf die Verbrauchsteuerpflichtigkeit nur bei den Codelinien erfolgt, in denen hauptsächlich verbrauchsteuerpflichtige Waren vorkommen können.

4. Zutreffend hat das FG erkannt, daß sich aus der Ausnahmeregelung in §103 a Abs. 1 Nr. 2 BranntwMonG (zur gesetzgeberischen Motivation vgl. Jarsombeck, Steuererhöhung und Abbau von Subventionen beim Branntweinmonopol, ZfZ 1981, 5), mit der die nach §151 Abs. 3 Satz 1 BranntwMonG dem Monopolausgleich unterliegenden Erzeugnisse auch bei ihrer Herstellung im Monopolgebiet der Branntweinsteuer unterworfen werden, keine Rückschlüsse auf eine Einschränkung der Monopolausgleichspflicht in bezug auf die in §151 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG an gesprochenen Steuergegenstände ziehen lassen. Die Ausnahmeregelungen für aufgespritete Weine sind als eine systemimmanente Folgerung aus der Grundwertung des Gesetzgebers anzusehen, Wein im Gegensatz zu anderen alkoholischen Getränken von einer Verbrauchsteuerbelastung freizustellen. Für eine Definition der in §151 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG aufgeführten Steuergegenstände ist ihnen nichts zu entnehmen.

5. Entgegen der Auffassung der Klägerin vermag auch das Umsatzsteuerrecht nicht zu einer Klärung der im Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfragen beizutragen. Aus dem Umstand, daß Käse einem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt, kann nicht gefolgert werden, daß der in einem solchen Erzeugnis enthaltene Branntwein gemäß dem von der Revision angeführten Systemgedanken der Verbrauchbesteuerung von einer Branntweinsteuerbelastung freizustellen sei. Die Klägerin verkennt, daß dem Gesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen und bei der Ausgestaltung von Steuergesetzen ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. Senatsurteil vom 27. August 1996 VII R 14/95, BFHE 181, 243, 249, m. w. N.), der eine Differenzierung in der steuerlichen Belastung ausgewählter Verbrauchsgüter durchaus zuläßt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß der von der Revision unterstellte Wertungswiderspruch in bezug auf die der Branntweinsteuer unterworfenen Steuergegenstände nicht besteht. Würden die den Käsesorten zugesetzten Spiritituosen in reiner Form eingeführt, unterlägen sie nämlich dem vollen Umsatzsteuersatz. In der Erhebung des vollen Umsatzsteuersatzes auf Spirituosen einerseits und der Branntweinsteuerbelastung des in dem Käse enthaltenen Alkohols andererseits kann ein Wertungswiderspruch indes nicht gesehen werden, denn nicht der Käse selbst unterliegt einer besonderen Verbrauchsteuer, sondern das in ihm enthaltene Genußmittel Alkohol.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66371

BFH/NV 1998, 287

HFR 1998, 346

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