Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit der Vermietung von Reitpferden zu einem Betrieb i. S. von § 24 Abs. 1 UStG 1973

 

Leitsatz (NV)

1. Die Einhaltung der auf eine ausreichende Futtergrundlage abgestellten Höchstwerte bei den Tierbeständen führt nicht ausnahmslos zur Anerkennung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, und zwar dann nicht, wenn die mit der Tierzucht und -haltung verbundene Tätigkeit ihrer Art nach den Bereich der Land- und Forstwirtschaft überschreitet und dementsprechend z. B. als gewerbliche Betätigung anzusehen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 156, 121, BStBl II 1989, 416, unter II 2, und in BFHE 156, 281, BStBl II 1989, 432, unter 1 a).

872. Unter Berücksichtigung des Wandels der Verhältnisse in der Landwirtschaft kann für das Jahr 1977 die Vermietung von Reitpferden - je nach den Umständen - noch als typische landwirtschaftliche Betätigung anzusehen sein.

 

Normenkette

BewG §§ 51, 51a; UStG 1973 § 24 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Fundstellen

BFH/NV 1992, 845

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