Entscheidungsstichwort (Thema)

Objektverbrauch gemäß § 7b Abs. 5 und 6 EStG nach Trennung oder Ehescheidung

 

Leitsatz (NV)

1. Ist ein Bauwerk mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen, so wird der Anteil eines jeden hieran einem nach § 7b EStG begünstigten Objekt gleichgestellt (§ 7b Abs. 6 Satz 1 EStG). Dies gilt nicht, wenn das Bauwerk ausschließlich dem Steuerpflichtigen sowie seinem Ehegatten zuzurechnen ist und die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG vorliegen (§ 7b Abs. 6 Satz 2 EStG).

2. Erfüllen Eheleute infolge Trennung, Ehescheidung oder Tod des Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG nicht mehr, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 22. 10. 1985 IX R 145/83 BFHE 145, 518, BStBl II 1986, 387) § 7b Abs. 6 Satz 2 EStG nicht anwendbar, mit der Folge, daß jeder Anteil der beiden Eheleute an einem ihnen gemeinsam gehörenden Bauwerk als ein begünstigtes Objekt entsprechend der Grundregel des § 7b Abs. 6 Satz 1 EStG zu behandeln ist. Bei jedem Ehegatten tritt nunmehr Objektverbrauch aufgrund seines Anteils ein.

3. Erwirbt ein Ehegatte nach der Trennung oder Ehescheidung den Anteil des anderen Ehegatten an dem gemeinsamen Bauwerk in einem Veranlagungszeitraum hinzu, in dem die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bereits entfallen sind, so kann er für den hinzuerworbenen Anteil infolge Objektverbrauchs keine erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG mehr geltend machen.

4. Er kann jedoch erhöhte Absetzungen für das gesamte Bauwerk fortsetzen, sofern er nachweisen kann, daß er das Bauwerk von Anfang an zu seinem alleinigen wirtschaftlichen Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977) erworben hatte. Als wirtschaftlicher Eigentümer ist er zur Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen berechtigt, wenn er die Anschaffungskosten getragen und den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklicht hat.

 

Normenkette

EStG § 7b Abs. 5-6; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Fundstellen

BFH/NV 1991, 305

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