Leitsatz (amtlich)

Die Inanspruchnahme des weiteren Zollschuldners nach § 57 Abs. 2 Satz 2 ZG setzt nicht voraus, daß dieser das Zollgut für sich in Besitz genommen hat. Auch in der im Einvernehmen mit dem früheren Besitzer erfolgten Begründung eines Fremdbesitzes liegt eine Übernahme des Zollgutes im Sinne dieser Bestimmung.

 

Normenkette

ZG § 57 Abs. 2 S. 2

 

Tatbestand

Der Kläger wandte sich gegen seine Inanspruchnahme als weiterer Zollschuldner gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 des Zollgesetzes (ZG) unter anderem mit der Begründung, er habe das Zollgut nicht für sich übernommen, sondern nur im Rahmen eines Verwahrungsverhältnisses für einen anderen in Besitz genommen. Das Finanzgericht (FG) ist diesem Vorbringen des Klägers nicht weiter nachgegangen mit der Begründung, daß die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 2 ZG auch dann gegeben seien, wenn der Kläger das Zollgut für einen anderen in Besitz genommen habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Dem FG ist insoweit zu folgen, als es davon ausgeht, daß die Inanspruchnahme des Klägers als weiterer Zollschuldner nach § 57 Abs. 2 ZG nicht voraussetzt, daß dieser das Zollgut für sich selbst in Besitz genommen, also Eigenbesitz begründet hat. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 57 Abs. 2 ZG. Dieser macht die Erstreckung der Zollschuld auf den weiteren Zollschuldner davon abhängig, daß dieser das Zollgut übernimmt oder an sich bringt. Ansichbringen bedeutet in diesem Zusammenhang die Begründung eines nicht abgeleiteten Besitzes z. B. durch Fund oder Diebstahl des Zollgutes. Übernehmen bedeutet dagegen den Erwerb des Besitzes im Einvernehmen mit dem früheren Besitzer, also die einverständliche Übertragung des Besitzes. Der Grund für diese Besitzübertragung spielt dabei keine Rolle. Es ist nicht erforderlich, daß dem weiteren Zollschuldner durch die Besitzübertragung eine eigene Verfügungsgewalt über das Zollgut eingeräumt wird, daß er also Eigenbesitz an dem Zollgut erhält. Eine Übernahme liegt vielmehr auch dann vor, wenn er das Zollgut nur als Verwahrer oder aus einem anderen Grund für einen anderen in Besitz nimmt. Auch in diesen Fällen wird deshalb der Erwerber des Besitzes an dem Zollgut mit der Übernahme weiterer Zollschuldner, soweit die übrigen Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 ZG, insbesondere die zollrechtliche Bösgläubigkeit des Übernehmers, gegeben sind. Eine einschränkende Auslegung des § 57 Abs. 2 ZG in dem Sinne, daß nur der Eigenbesitzer weiterer Zollschuldner werden solle, findet in dem Wortlaut des § 57 Abs. 2 ZG keine Grundlage. Sie würde auch dem Zweck der Vorschrift, die Zugriffsmöglichkeiten des Steuergläubigers gegenüber bösgläubigen Besitzern von Zollgut zu erweitern, nicht gerecht.

 

Fundstellen

BFHE 1977, 314

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