Leitsatz (redaktionell)
Ein nicht buchführungspflichtiger Landwirt, dessen Gewinn mangels eines Antrags nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 EStG a. F. nach Durchschnittsätzen ermittelt und dessen aufgrund einer Einnahmeüberschußrechnung ermittelter Gewinn aus Weinbau dabei durch einen Zuschlag nach § 13 a Abs. 6 EStG a. F. berücksichtigt wird, kann für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, die dem Weinbau dienen, nur die Begünstigung nach § 78 EStDV 1975 für Land- und Forstwirte beanspruchen, die ihren Gewinn nach § 13 a EStG a. F. ermitteln.
Normenkette
GDL § 12; EStG in der bis 1. Juli 1980 geltenden Fassung § 13a Abs. 6; EStDV 1975 §§ 77-78
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 25.02.1982 - IV R 83/79 (V)
Fundstellen
Dokument-Index HI1132094 |
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