Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer Erbschaft, Schenkung und Steuern

 

Leitsatz (amtlich)

Mietvorauszahlungen und Baukostenzuschüsse fallen nicht unter den Begriff der Ausstattungen, die Abkömmlingen zur Einrichtung eines angemessenen Haushalts gewährt werden.

 

Normenkette

ErbStG § 3 Abs. 5

 

Tatbestand

Streitig ist der Abzug einer Ausstattung bei der Schenkungsteuerveranlagung des Bf. Der Vater des Bf. übereignete diesem im notariellen überlassungsvertrag vom 5. November 1954 den halben ideellen Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück. übergabe erfolgte laut § 3 des Vertrags bereits am 1. Januar 1954. Nutzungen und Lasten gingen ebenfalls am 1. Januar 1954 auf den Bf. über. Nach § 4 Abs. 2 des Vertrags sind die Vertragschließenden sich darüber einig, daß mit der überlassung des Miteigentumsanteils und der mit dieser überlassung verbundenen Beteiligung an dem Gesamterlös, also der Hälfte des Reinertrags, alle zivilrechtlichen Ansprüche des Bf. gegenüber seinem Vater auf Ausstattung zur Begründung eines eigenen Haushalts endgültig abgegolten sind. Der Miteigentumsanteil wurde auf den Bf. aufgelassen (ß 7 des Vertrags). Das Finanzamt zog den Bf. mit dem halben Einheitswert des Grundstücks abzüglich der Hälfte einer auf dem Grundstück lastenden Grundschuld zugunsten der Landesbank und der anteiligen nach der Vorauszahlungsvierteljahrsrate errechneten Vermögensabgabe ab 1. Januar 1954 zur Schenkungsteuer heran. Es ergab sich danach ein Reinerwerb von 44.353 DM und nach Abzug des Freibetrags ein steuerpflichtiger Erwerb von 24.350 DM. Die Schenkungsteuer wurde vorläufig auf 1.461 DM festgesetzt. Im Einspruch beanstandete der Bf., daß der Wert der ihm gemäß § 4 Abs. 2 des überlassungsvertrags gewährten Ausstattung entgegen § 3 Abs. 5 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) bei der Schenkungsteuerveranlagung miterfaßt worden sei. Ein Anlaß zur Gewährung der Ausstattung habe im Zeitpunkt des Abschlusses des überlassungsvertrags bestanden, weil damals seine Heirat bevorstand. Der Wert der Ausstattung habe 8.000 DM betragen. Dieser Betrag sei für die Zahlung eines Baukostenzuschusses oder zum Erwerb einer Eigentumswohnung benötigt worden und habe bei Berücksichtigung der Zeitumstände aufgewendet werden müssen, um einen den Vermögensverhältnissen der Beteiligten angemessenen Haushalt einrichten zu können. Die Ausstattung sollte durch Aufnahme eines Kredits in gleicher Höhe realisiert werden. Zur Sicherung des Darlehns sollte eine Hypothek aufgenommen werden, die auf dem vom Bf. erworbenen Grundstücksanteil lastete. Mit Schriftsatz vom 19. August 1955 überreichte der Bf. dem Finanzamt Abschrift einer zusätzlichen Vereinbarung vom 5. November 1954 zu dem überlassungsvertrag. Unter I dieser Vereinbarung erklärte sich der Vater des Bf. damit einverstanden, daß die dem Bf. gewährte Ausstattung zur Einrichtung eines angemessenen Haushalts durch Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld zum Höchstbetrag von 8.000 DM, lastend allein auf dem Grundstücksanteil des Bf., verwirklicht werde. Laut Bestätigungsschreiben der Gemeinnützigen Gartenstadtgesellschaft eGmbH in W. vom 23. November 1956 hat der Bf. zur Erlangung einer Wohnung im Jahre 1956 an Zahlungen geleistet: 5.000 DM Mieterdarlehen, rückzahlbar in 25 Jahren, und 2.400 DM Genossenschaftsanteil. Einspruch und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das Finanzgericht führte aus, daß eine steuerfreie Ausstattung nur insoweit vorliege, als es sich um bewegliche Hausratsgegenstände einschließlich Kleidung und Wäsche handle. Auch bei Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage auf dem Wohnungsmarkt könne die Beschaffung einer Wohnung nicht als steuerbegünstigte Ausstattung angesehen werden.

In der Rb. gegen dieses Urteil trägt der Bf. vor, daß die Rechtsprechung der Steuergerichte zum Hausratsbegriff durch die änderung der Wirtschaftsverhältnisse überholt sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. kann nicht zum Erfolg führen.

Gemäß § 3 Abs. 5 ErbStG gelten Ausstattungen, die Abkömmlingen zur Einrichtung eines den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung der Beteiligten angemessenen Haushalts gewährt werden, nicht als Schenkung, sofern zur Zeit der Zuwendung ein Anlaß zur Ausstattung gegeben ist und der Zweck der Zuwendung innerhalb von zwei Jahren erfüllt wird. Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs hat wiederholt zu der Frage Stellung genommen, wann eine begünstigte Ausstattung zur Einrichtung eines Haushalts vorliegt. Dabei sind folgende Rechtsgrundsätze aufgestellt worden:

Zur Ausstattung eines Haushalts gehören nur Gegenstände, die ihrer Art nach unter den Begriff der Aussteuer fallen, also Möbel, Kleidung, Wäsche.

Statt Naturalhingabe können auch die zur Anschaffung der bezeichneten Sachen notwendigen Barmittel zur Verfügung gestellt werden.

Hingabe von Geld zum Erwerb eines Wohnhauses, eines Landhauses oder unbebauten Grund und Bodens fällt nicht mehr unter den Begriff der Ausstattung zur Einrichtung eines Haushalts. (Urteile des Reichsfinanzhofs V e A 529/28 vom 22. Februar 1929, RStBl 1929 S. 204; I e A 103/30 vom 8. April 1930; RStBl 1930 S. 382; III e A 16/33 vom 5. September 1934, RStBl 1934 S. 1204). Diese Rechtsgrundsätze sind auch in das Schrifttum übergegangen (Megow, Kommentar zum Erbschaftsteuergesetz, 4. Aufl., S. 147/148; Stölzle, Kommentar zum Erbschaftsteuergesetz 1925/1931, S. 166, 167; Kipp, Kommentar zum Erbschaftsteuergesetz 1925, S. 244/246; Deutsche Verkehrsteuer-Rundschau 1929 S. 99 und 1951 S. 96). Die Vorinstanzen sind von diesen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Der Bf. vertritt dagegen die Auffassung, daß die bezeichnete Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs zu § 3 Abs. 5 ErbStG wegen änderung der Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt überholt und die Unterscheidung zwischen dem Kauf beweglicher Haushaltsgegenstände und einer Wohnung gegenstandslos geworden sei. Der Senat vermag sich dieser Ansicht nicht anzuschließen. Schon das ErbStG 1969 enthielt in § 40 Abs. 3 die Bestimmung, daß Ausstattungen, die Abkömmlingen zur Einrichtung eines angemessenen Haushalts gewährt werden, nicht als Schenkung gelten. Von hier ist die Ausstattungsvergünstigung in der noch heute geltenden Fassung in § 20 a Abs. 5 ErbStG 1922 übergegangen. Es erscheint ausgeschlossen, daß der Gesetzgeber von 1919 und 1922 Geldaufwendungen für den Erwerb einer Wohnung noch als Ausstattungen zur Einrichtung eines angemessenen Haushalts angesehen hat. Dies ergibt sich auch aus der mitgeteilten Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, wonach nur die Beschaffung beweglicher Gegenstände unter den Begriff der Ausstattung zur Einrichtung eines Haushalts zu rechnen ist. Ob der Umstand, daß später Wohnungen in der Regel nur mit Baukostenzuschüssen oder Mietvorauszahlungen erlangt werden konnten, zu einer Ausdehnung der Ausstattungsvergünstigung Anlaß bietet, kann dahingestellt bleiben. Bisher hat der Gesetzgeber jedenfalls keine Schritte unternommen, um auch Geldaufwendungen zur Beschaffung einer Wohnung nach § 3 Abs. 5 ErbStG zu begünstigen. Die Steuergerichte sind nicht dazu berufen, anstelle des Gesetzgebers die geltende Ausstattungsbestimmung des § 3 Abs. 5 ErbStG in der angeführten Richtung zu erweitern. Wenn Troll, Kommentar zum Erbschaftsteuergesetz, § 3 Abs. 5 Anm. 50, ausführt, "man wird Zuwendungen für Mietvorauszahlungen oder Baukostenzuschüsse zu den Ausstattungen rechnen müssen, da sie zur Einrichtung eines Haushalts heute allgemein notwendig sind", kann ihm aus den angeführten Gründen nicht beigetreten werden, da es sich insoweit eben nicht um Aufwendungen zur Einrichtung eines Haushalts handelt. Die Beschaffung einer Wohnung geht vielmehr regelmäßig als notwendige Grundlage der Einrichtung eines Haushalts voraus, ist aber nicht selbst Einrichtung eines Haushalts. Zutreffend ist, daß § 18 Abs. 1 Ziff. 4 a ErbStG den Hausrat steuerfrei läßt, während § 3 Abs. 5 a. a. O. auf Ausstattungen zur Einrichtung eines Haushalts abstellt. Daraus läßt sich indessen entgegen der Auffassung des Bf. nicht herleiten, daß auch Geldaufwendungen für Beschaffung einer Wohnung durch § 3 Abs. 5 a. a. O. begünstigt werden müßten. Auch nach § 18 Abs. 1 Ziff. 14 a. a. O. kann dem Begehren des Bf. nicht stattgegeben werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409875

BStBl III 1961, 25

BFHE 1961, 66

BFHE 72, 66

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