Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit

 

Leitsatz (NV)

Die Berichtigung eines Bescheids wegen einer offenbaren Unrichtigkeit (§ 129 AO 1977) setzt nicht voraus, daß die Unrichtigkeit für den Stpfl. erkennbar ist.

 

Normenkette

AO 1977 § 129

 

Tatbestand

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) führte bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) eine Betriebsprüfung durch; er änderte daraufhin den Gewerbesteuermeßbescheid 1976 und erließ erstmals einen Gewerbesteuermeßbescheid für 1979. Mit dem Einspruch begehrte die Klägerin die Herabsetzung des Gewerbeertrages für beide Jahre. Das FA wollte diesem Antrag entsprechen. Deswegen füllte der Sachbearbeiter einen Eingabewertbogen aus, der bei richtiger Auswertung zu einer geänderten, vorbehaltlosen Meßbetragsfestsetzung geführt hätte. Tatsächlich enthielt der maschinell erstellte Bescheid jedoch den Zusatz, daß die Festsetzung nach § 164 der Abgabenordnung (AO 1977) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehe. Der Bescheid wurde nicht angefochten.

Späterhin beantragte die Klägerin, den Gewerbesteuermeßbescheid für 1976 und 1979 hinsichtlich des Gewerbekapitals noch einmal zu ändern. Das FA lehnte dies ab; über den Einspruch ist noch nicht entschieden.

In der Folge erließ das FA einen maschinell erstellten Bescheid, in dem es heißt: ,,Der Vorbehalt der Nachprüfung im Bescheid für 1976/1979 wird gemäß § 164 Absatz 3 AO aufgehoben." Dahinter befindet sich der handschriftliche Zusatz: ,,Die Aufhebung des Vorbehalts erfolgte zur Beseitigung einer offenbaren Unrichtigkeit i. S. § 129 AO." Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin erfolglos Einspruch; ihre Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision der Klägerin, mit der fehlerhafte Anwendung der AO 1977 gerügt wird.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Berichtigungsbescheid aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Nach § 124 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 wird ein Verwaltungsakt mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben wird. Dies bedeutet im Streitfall, daß die ergangenen Gewerbesteuermeßbescheide zunächst unter Nachprüfungsvorbehalt standen.

Nach § 129 Satz 1 AO 1977 kann die Finanzbehörde jedoch Schreibfehler, Rechenfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten, die bei Erlaß eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Einen auf diese Vorschrift gestützten Änderungsbescheid hat das FA erlassen, als es den Nachprüfungsvorbehalt für beide Gewerbesteuermeßbescheide aufhob. Zu Recht hat das FG entschieden, daß ein bei der Übertragung des Eingabewertbogens in die EDV unterlaufener Fehler einem Schreib- oder Rechenfehler gleichsteht. Ihm ist auch darin zuzustimmen, daß die Unrichtigkeit ,,offenbar" im Sinne des Gesetzes war, obwohl die Klägerin aus dem Inhalt der Gewerbesteuermeßbescheide den Fehler nicht erkennen konnte.

Zu der angesprochenen Frage hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Urteil vom 31. März 1987 VIII R 46/83 (BFHE 149, 478, BStBl II 1987, 588) Stellung genommen. Er hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß bereits in zurückliegenden BFH-Urteilen nicht verlangt worden sei, daß sich die Unrichtigkeit aus dem Bescheid selbst ergebe und daß dieses Erfordernis auch nicht für die Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgestellt werde. Nach dem Willen des Gesetzgebers hätten im Hinblick auf das Massenverfahren der Besteuerung auch solche Fehler berichtigt werden sollen, die für den Steuerpflichtigen nicht aus dem Steuerbescheid erkennbar seien (BTDrucks 7/4292 S. 29). Dieser Wille habe in § 129 AO 1977 seinen Ausdruck gefunden, da auf ,,ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlaß eines Verwaltungsakts unterlaufen sind", abgestellt werde. Demgegenüber werde in der vergleichbaren Vorschrift des § 42 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) lediglich von ,,offenbaren Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt" gesprochen. Der VIII. Senat hat zusätzlich darauf hingewiesen, daß sich aus dieser Auslegung der Vorschrift auch Berichtigungsmöglichkeiten zugunsten des Steuerpflichtigen ergeben.

Inzwischen hat auch der II. Senat des BFH entschieden, daß die Berichtigung nach § 129 AO 1977 nicht zur Vorausssetzung habe, daß die Unrichtigkeit für den Steuerpflichtigen erkennbar sei (Urteil vom 8. April 1987 II R 236/84, BFHE 149, 413, BStBl II 1988, 164). Auch dieser Senat hat auf den Unterschied gegenüber § 42 VwVfG abgestellt und zusätzlich hervorgehoben, daß die Vorschrift nicht auf Bestimmungen verweise, die wie § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO 1977 dem Steuerpflichtigen Vertrauensschutz gewähren sollten.

Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung dieser Senate an. Sie berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse des Steuerverfahrens, die der Gesetzgeber in seine Überlegungen aufgenommen hat und die ihren Ausdruck im Wortlaut des § 129 AO 1977 gefunden haben; sie führen zu einem ausgewogenen Ergebnis sowohl für die Finanzbehörde als auch für den Steuerpflichtigen, dem die weitere Auslegung der Vorschrift in gleichem Maße zugute kommt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415857

BFH/NV 1989, 205

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