Leitsatz (amtlich)

Ein ordnungsmäßiger Ausfuhrnachweis im Sinn des § 25 Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStDB 1951 setzt in aller Regel voraus, daß Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr nachgewiesen sind. Ist die Ausfuhr als solche als nachgewiesen zu erachten, so braucht in Einzelfällen nach dem sich aus den vorhandenen Belegen, dem Schriftwechsel und den sonstigen Umständen ergebenden Gesamtbild dem Nachweis des Ortes und des Zeitpunktes der Versendung in das Ausland keine entscheidende Bedeutung beigemessen zu werden, wenn es auf diese näheren Einzelheiten nicht ankommen kann, insbesondere wenn vom Zeitpunkt und vom Ort der Versendung keinerlei rechtliche Folgerungen abhängen.

 

Normenkette

UStG 1951 § 4 Nr. 3, § 16 Abs. 2; UStDB 1951 § 77 Abs. 2 Nr. 4, § 70 Abs. 2 Nr. 3, § 25

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das FA zur Rückforderung von Ausfuhrvergütungen (§ 16 Abs. 2 UStG) deshalb berechtigt war, weil der Ausfuhrnachweis nicht den Anforderungen der §§ 77 Abs. 2 Nr. 4, 70 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 25 UStDB 1951 entsprochen habe.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Antragstellerin - Astin -) betreibt eine Maschinenfabrik. Sie hat je eine Schweißmaschine an zwei ausländische Abnehmer veräußert und hierfür Ausfuhrvergütung beantragt und erhalten.

Bei einer Vergütungsprüfung stellte der Prüfer fest, daß für die erwähnten Lieferungen keine Versendungspapiere (Frachtbrief, Konnossement) und keine weißen Spediteurbescheinigungen vorgelegt werden konnten. Dem Prüfer wurden zur Führung des im übrigen ordnungsmäßigen Ausfuhrnachweises jedoch vorgelegt: Warenbegleitschein, Ausfuhrerklärung, Rechnungsdurchschrift, Übernahmebescheinigung der Speditionsfirma sowie Bankgutschriften. Die Astin machte geltend, in den beiden allein streitigen Fällen seien weiße Spediteurbescheinigungen bereits angefordert, aber noch nicht eingegangen; ihr Fehlen sei versehentlich zu spät bemerkt worden. Die Konnossemente und Spediteurbescheinigungen sind erst nach Abschluß der Vergütungsprüfung und nach Ablauf der Ausschlußfrist (§§ 80, 75 UStDB 1951) bei der Astin eingegangen.

Das FA stellte sich auf den Standpunkt, daß die Tatsache der Ausfuhr aus den bei der Prüfung vorgelegten Belegen nicht einwandfrei zu ersehen gewesen sei und forderte die Vergütungen zurück.

Die Berufung (jetzt Klage) der Astin hatte Erfolg.

Die Vorinstanz ging davon aus, daß die weiße Stediteurbescheinigung, wie aus § 25 Abs. 1 Satz 3 UStDB 1951 hervorgehe, nicht erforderlich sei, wenn eine Übernahmebescheinigung des Spediteurs vorliege und sich aus ihr in Verbindung mit anderen Belegen ergebe, daß der Besorgungsauftrag durchgeführt worden sei. Aus den vorgelegten Bescheinigungen des Spediteurs ergebe sich der Ausfuhrauftrag in seinen Einzelheiten, insbesondere der Name des Lieferers, die Bezeichnung des Liefergegenstandes, der Tag der Übergabe an den Spediteur und der Auftrag zur Versendung der Maschinen nebst Zubehör in das Ausland. Lediglich Zeit und Ort der Durchführung seien aus den Übernahmebescheinigungen nicht zu ersehen. Die Vorinstanz war der Auffassung, daß es zwar im Einzelfall auf den Zeitpunkt und Ort der Ausfuhr ankommen könne; es bestünden aber im Streitfall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller im Zeitpunkt der Prüfung vorhandenen Unterlagen keine ernsthaften Zweifel an der Durchführung des Auftrages; auch nach Auffassung des BFH sei der Ausfuhrnachweis als erbracht anzusehen, wenn hinsichtlich Zeit und Ort der Versendung ein vernünftiger Zweifel nicht bestehen könne (BFH-Urteile V 9/58 vom 23. April 1959, HFR 1961, 236 und V 74/59 vom 20. Juli 1961, HFR 1962, 66).

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Mit der nunmehr als Revision zu behandelnden Rb. des FA wird unrichtige Anwendung des § 25 UStDB 1951 gerügt. Die Revision hat keinen Erfolg.

Die Vorentscheidung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die entscheidende Frage, ob sich aus der Übernahmebescheinigung des mit der Besorgung der Beförderung in das Ausland beauftragten Spediteurs in Verbindung mit anderen Belegen (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 UStDB 1951) die Durchführung des Besorgungsauftrags ergibt, ist im wesentlichen eine Frage der Würdigung tatsächlicher Verhältnisse. Die dahin gehenden Feststellungen der Vorinstanz binden den Senat, wenn die Revision hiergegen keine begründeten Rügen vorbringen kann. Unter den Umständen des Streitfalles bestehen jedoch gegen die Feststellungen des angefochtenen Urteils keine rechtlichen Bedenken. Der Spediteur hat der Astin gegenüber ausdrücklich bescheinigt, daß er genau bezeichnete Maschinen "zur Weiterleitung" an die beiden ausländischen Abnehmer erhalten habe. Die Vorinstanz konnte bei den sonst in Ordnung befindlichen Ausfuhrbelegen davon ausgehen, daß eine Änderung des von der Astin erteilten Speditionsauftrags einen Niederschlag in den Belegen oder im Schriftwechsel gefunden hätte. Bereits in dem in der Vorentscheidung angeführten Urteil des erkennenden Senats V 9/58 vom 23. April 1959 (a. a. O.) ist ausgeführt, daß die Tatsacheninstanz aus der Gesamtheit der ihr vorgelegten Urkunden und den sonstigen Umständen des Falles die Versendung der Ausfuhrwaren in das Ausland, auch nach Zeit und Ort, als hinreichend nachgewiesen erachten kann. Gegenüber dem Vorbringen der Revision ist zwar einzuräumen, daß die Vorinstanz dem Ort und dem Zeitpunkt der Versendung keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß in Einzelfällen, z. B. wenn - wie im Streitfall - größere, individuell bestimmte Maschinen versendet werden, dann eine Anerkennung des Ausfuhrnachweises möglich ist, wenn es nach dem sich aus den vorhandenen Belegen, Schriftwechsel und den sonstigen Umständen ergebenden Gesamtbild - bei an sich als nachgewiesen anzusehender Ausfuhr - auf diese näheren Einzelheiten nicht ankommen kann, es sei denn, es hingen rechtliche Folgerungen vom Zeitpunkt oder vom Ort der Versendung ab. Genau diese Überlegungen aber hat das Finanzgericht angestellt.

Hiernach rechtfertigt sich die Zurückweisung der Revision mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 2 FGO.

 

Fundstellen

BStBl II 1968, 422

BFHE 1968, 500

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