Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbrauchsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Die Weiterverarbeitung von Branntwein, der zum regelmäßigen Verkaufspreis von der Branntweinmonopolverwaltung abgegeben worden ist, unter amtlicher überwachung mit der Folge des § 91 BranntwMonGes. ist grundsätzlich nur im Rahmen des § 58 der Verwertungsordnung zulässig.

 

Normenkette

BrMonG § 91

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführer (Bf.) haben mit Genehmigung des Hauptzollamts bis zum September 1951 von der Branntweinmonopolverwaltung bezogenen, gemäß § 91 des Branntweinmonopolgesetzes (BranntwMonGes.) noch mit der Branntweinsteuer belasteten Branntwein aus ihrem Branntweineigenlager entfernt, aus ihm durch Ansatz mit Wacholderbeeren oder Kräutern Destillate hergestellt und diese wieder in das Lager aufnehmen lassen. Der Hergang wurde ständig amtlich überwacht. Eine Abfertigung von und zum Lager wurde nicht beantragt, die Branntweinsteuer nicht als fällig geworden (ß 64 Abs. 4 der Verwertungsordnung) angesehen. Im Lager wurden die Destillate sodann zur Herstellung von Trinkbranntwein verwendet.

Mit Verfügung vom 1. September 1951 widerrief das Hauptzollamt diese Bewilligungen, von denen die vom 4. Juni 1947 ohne, die vom 10. Januar 1950 unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt war, als bestimmungswidrig. Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Auch der Rechtsbeschwerde (Rb.) muß der Erfolg versagt werden.

Die Bf. berufen sich darauf, daß § 91 BranntwMonGes. die unversteuerte Weiterverarbeitung von Branntwein unter amtlicher überwachung ohne Einschränkung vorsieht, also einen Rechtsanspruch auf ihre Belassung gibt. Die Bestimmung gebe damit nur den allgemeinen Grundsatz des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts wieder, nach dem die amtliche überwachung eines Hergangs den Eintritt der mit diesem Hergang sonst verbundenen steuerlichen Folgen ausschließe, weil durch die überwachung eine Gefährdung der Steuer ausgeschlossen werde. Dieser gesetzliche Grundsatz könne durch Ausführungsbestimmungen wie die Verwertungsordnung nicht eingeschränkt werden. Die Aufzählung für die Ein- und Auslagerung in §§ 51 und 63 der Verwertungsordnung sei also nicht abschließend.

Das verkennt die Bedeutung des § 91. Er steht im 9. Abschn. "Branntweinverwertung" (Titel I: Branntweinverwertung durch die Monopolverwaltung). Sein erster Absatz regelt die Fälligkeit des Hektolitereinnahme- (Branntweinsteuer-) Anteils am regelmäßigen Verkaufspreise, wenn unverarbeiteter Branntwein unter amtlicher überwachung versandt, gelagert oder weiterverarbeitet wird. Die Branntweinsteuer ist erst bei übertritt des Branntweins in den freien Verkehr zu zahlen. "Unter amtlicher überwachung" hat nicht die Bedeutung der "ständigen amtlichen überwachung", wie in §§ 116, 118 der Verwertungsordnung, als Ersatz für die Genußunbrauchbarmachung; eines Begriffes, welcher der Branntweinmonopolgesetzgebung sonst fremd ist (vgl. §§ 43 ff. BranntwMonGes. mit §§ 30 ff. und 13 der Grundbestimmungen). Die überwachung der Herstellung und Verwendung von Branntwein und Branntweinerzeugnissen ist im V. Abschn. des I. Teils des Gesetzes geregelt (§§ 43 ff.). Für die amtliche Aufsicht bestimmt § 47 Abs. 1, daß die Ausführungsbestimmungen anordnen, welchen Bedingungen die aufsichtspflichtigen Betriebe und Personen zur Sicherung des Monopolaufkommens zu genügen haben. Nach Ziff. 2 können sie insbesondere anordnen, daß Branntwein und Branntweinerzeugnisse in bestimmter Weise gelagert, verpackt, bezeichnet oder versandt werden müssen. Wann und wie Branntwein unter amtlicher überwachung versandt und gelagert werden darf, regelt abschließend das I. und II. Buch der Verwertungsordnung (§§ 1 ff., 40 ff., vgl. Grundbestimmungen § 12 Abs. 3). Das II. Buch regelt, was zur Einrichtung eines Branntweineigenlagers geschehen muß (§§ 43 ff.), welcher Branntwein in das Lager aufgenommen werden darf (ß 51), welche Veränderungen an ihm im Lager vorgenommen werden dürfen (ß 58) und zu welchem Zweck Branntwein aus dem Lager abgefertigt werden darf (ß 63): Für die Ein- und Auslagerung schreibt die Verwertungsordnung Abfertigung vor (§§ 52, 63 f in Verb. mit den Grundbestimmungen §§ 18 ff.). § 58 Abs. 2 der Verwertungsordnung enthält die einzige Bestimmung für eine Weiterverarbeitung von Branntwein zum regelmäßigen Verkaufspreise unter amtlicher überwachung nach § 91 BranntwMonGes. (Verarbeitung auf dem Eigenlager). § 58 der Verwertungsordnung und nicht § 91 BranntwMonGes. ist also die Rechtsgrundlage für eine solche Weiterverarbeitung.

Nach diesen Bestimmungen waren die Dauergenehmigungen des Hauptzollamts rechtlich nicht zulässig. Die Vergünstigungen durften nach § 96 Abs. 1 Ziff. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) bzw. kraft des vorbehaltenen Widerrufs ex nunc zurückgenommen werden. Daß das Hauptzollamt nach § 58 Abs. 2 der Verwertungsordnung die Verwendung des in das Lager aufgenommenen Branntweins zur Herstellung von Auszügen aus anregenden Stoffen im Lager bewilligen darf, macht die ausdrücklich auf die Verarbeitung außerhalb des Lagers abgestellten Bewilligungen auch bei ständiger amtlicher überwachung nicht rechtmäßig. Die Fiktion, den Branntwein kraft dieser überwachung als noch im Lager befindlich anzusehen, scheitert an der unzweideutig auf bestimmte Räume abgestellten Regelung der Lagerbewilligung (vgl. Verwertungsordnung §§ 44, 48 und Muster 7).

Demgemäß sind die Bewilligungen mit Recht vom Hauptzollamt zurückgenommen worden, und es war, wie geschehen, zu erkennen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407557

BStBl III 1953, 54

BFHE 1954, 133

BFHE 57, 135

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