Entscheidungsstichwort (Thema)

Miterbe als Mitinhaber eines Gewerbebetriebs im Handelsregister eingetragen

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Der Beigeladene und Revisionskläger A (Beigeladener) und die Klägerin und Beteiligte des Revisionsverfahrens B (Klägerin), sind die Kinder des am 10.Mai 1966 verstorbenen D (im folgenden Erblasser); sie haben ihren Vater aufgrund eines Testaments je zur Hälfte beerbt.

Der Erblasser war Alleininhaber eines unter der Firma A & C im Handelsregister eingetragenen Gewerbebetriebs. Zum Betriebsvermögen gehörte auch das dem Erblasser gehörige Betriebsgrundstück X-Straße in F. Der Erblasser war außerdem Alleineigentümer eines Einfamilienhauses in E.

Der Beigeladene war bereits vor dem Erbfall als Geschäftsführer und Prokurist im Unternehmen seines Vaters tätig gewesen. Er leitete den Betrieb auch nach dem Tode des Erblassers. Zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen entstanden nach dem Erbfall erhebliche Meinungsverschiedenheiten über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und insbesondere über die Fortführung des Gewerbebetriebs. Die Klägerin und der Beigeladene setzten sich zunächst nur hinsichtlich des Grundstücks in E (Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 10.November 1967) und des Hausrats des Erblassers auseinander. Erst am 20.März 1969 schlossen sie nach längeren Verhandlungen einen notariell beurkundeten Vertrag, mit dem die Klägerin ihren Erbanteil am Nachlaß ihres Vaters mit sofortiger dinglicher Wirkung auf den Beigeladenen gegen Zahlung von … DM übertrug. Zum Nachlaß gehörte zu diesem Zeitpunkt nur noch der Gewerbebetrieb einschließlich des Betriebsgrundstücks. In Abschn. IX des Vertrags heißt es wörtlich: "Die Beteiligten sind darüber einig, daß Herr A die Firma A & C bereits ab dem Tage des Todes des Herrn D, also ab 10.5.1966, auf seine Rechnung geführt hat. Er hat das Firmenvermögen seit 10.5.1966 im Besitz. Die Firma ist nach der Vereinbarung der Beteiligten ab 10.5.1966 auf Namen und Rechnung von Herrn A übergegangen."

In unmittelbarem Anschluß an diese Erbanteilsübertragung veräußerte der Beigeladene das Betriebsgrundstück an einen Dritten zum Preise von … DM.

Der Beigeladene reichte beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt ―FA―) für das Rumpfwirtschaftsjahr 1966 und für die Wirtschaftsjahre 1967 und 1968 einheitliche Gewinnfeststellungserklärungen ein, in denen die ausgewiesenen Ergebnisse ―nach Abzug einer Tätigkeitsvergütung für den Beigeladenen― der Klägerin und dem Beigeladenen je zur Hälfte zugerechnet sind. Außerdem legte der Beigeladene dem FA eine Gewinnfeststellungserklärung für 1969 vor, in der zwar kein Anteil der Klägerin am laufenden Gewinn 1969, wohl aber ein Veräußerungsgewinn der Klägerin in Höhe von … DM ausgewiesen ist. Das FA erließ Gewinnfeststellungsbescheide für 1966 bis 1969 nach Maßgabe der abgegebenen Erklärungen.

Die Klägerin erhob gegen die Feststellungsbescheide 1968 bis 1969 nach erfolglosem Einspruch Klage mit dem Begehren, die Bescheide insoweit aufzuheben, als ihr darin für 1968 ein Anteil am laufenden Gewinn und für 1969 ein Veräußerungsgewinn zugerechnet ist. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 31.Januar 1975 als unbegründet ab, weil das ererbte Unternehmen nicht von vornherein allein auf Rechnung und Gefahr des Beigeladenen, sondern durch die Erbengemeinschaft fortgeführt worden und die Klägerin deshalb als Mitunternehmerin anzusehen sei. Diese Entscheidung hob der erkennende Senat mit Urteil vom 2.Dezember 1976 IV R 115/75 (teilweise veröffentlicht in BFHE 121, 39, BStBl II 1977, 209) auf und verwies die Sache an das FG zurück.

Im zweiten Rechtsgang entschied das FG nach umfangreicher Beweisaufnahme dahin, daß die Klage gegen die Gewinnfeststellung 1968 abgewiesen, die Gewinnfeststellung 1969 mit dem Ansatz eines Veräußerungsgewinns für die Klägerin jedoch ersatzlos aufgehoben wird. Das FG war der Auffassung, die Klage gegen die Gewinnfeststellung 1968 sei unbegründet, weil die Klägerin als Miterbin ―unabhängig von ihrer (fehlenden) Mitunternehmerstellung― tatsächlich in der Form der Abfindung am Gewinn 1968 beteiligt worden sei. Hingegen sei die Klage gegen die Gewinnfeststellung 1969 begründet. Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) im ersten Rechtsgang ergebe sich bindend, daß der Zeitablauf von fast drei Jahren zwischen Todestag und Erbauseinandersetzung allein noch nicht zur Annahme einer Mitunternehmerschaft zwinge. Für die Frage der Mitunternehmerschaft von Miterben sei vielmehr das tatsächliche Verhalten der Miterben entscheidend (BFH-Urteil vom 28.November 1979 I R 29/76, BFHE 129, 465, BStBl II 1980, 266); aufgrund der Beweisaufnahme und der vorliegenden Korrespondenz sei das FG zu der Überzeugung gelangt, daß die Klägerin in der Zeit zwischen Erbfall und Erbauseinandersetzung nicht Mitunternehmerin geworden sei, sich insbesondere nicht als Mitunternehmerin verhalten habe.

Mit der Revision beantragt der Beigeladene, das angefochtene Urteil, soweit es die Gewinnfeststellung 1969 betrifft, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Revision rügt unrichtige Rechtsanwendung auf den festgestellten Sachverhalt und "lückenhafte Berücksichtigung des Beweismaterials". Aufgrund der Beweisaufnahme hätte das FG zu dem Schluß kommen müssen, daß die Klägerin Mitunternehmerin gewesen sei.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Das FA stellt keine Sachanträge.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

1. Dem FG war sinngemäß aufgegeben, in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, wie sich die Klägerin und der Beigeladene in der Zeit vom Erbfall bis zum Abschluß des Vertrags vom 20.März 1969 verhalten haben, insbesondere

a) ob die Klägerin ―äußerlich erkennbar― am Gewerbebetrieb beteiligt bleiben und diesen gemeinsam mit dem Beigeladenen fortführen wollte, also bewußt die Funktion einer Mitunternehmerin i.S. des § 15 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes ―EStG― (Unternehmerrisiko, Unternehmerinitiative) übernommen hat, und erst später den Entschluß faßte, als Mitunternehmerin auszuscheiden, oder

b) ob bis zum Abschluß des Vertrags vom 20.März 1969 offengeblieben ist, wer das Unternehmen fortführen soll, allein der Beigeladene oder der Beigeladene und die Klägerin gemeinsam.

Dabei ist der Senat davon ausgegangen, daß das Verhalten der Klägerin so lange nicht als Begründung einer Mitunternehmerschaft zu werten ist, als dieses Verhalten noch alle Möglichkeiten offenließ, d.h., sowohl die alsbaldige Erbauseinandersetzung als auch die gemeinsame Betriebsfortführung.

2. Das FG ist zu der Überzeugung gelangt, daß sich die Klägerin nicht in einer Weise verhalten habe, die es gebietet, sie als Mitunternehmerin zu werten, insbesondere, daß die Klägerin nicht bewußt die Funktion einer Mitunternehmerin übernommen hat oder erst später ihren Entschluß dahin änderte, die übernommene Mitunternehmerschaft wieder aufzugeben. Das FG hat ausgeführt, folgende Umstände hätten es zu der Überzeugung kommen lassen, daß die Klägerin nicht Mitunternehmerin geworden sei:

a) Zwar habe die Klägerin nach dem für sie selbst überraschenden Erbanfall und der Erbscheinserteilung mit massiven Mitteln versucht, ihre Miterbenrechte an dem im Besitz des Beigeladenen befindlichen Nachlaß einschließlich Gewerbebetrieb zu wahren, sich insbesondere ein Bild über den Nachlaß zu machen. Der Klägervertreter habe eine Mitwirkung der Klägerin an den wichtigsten Betriebsvorgängen und zeitweise auch schriftliche Berichte gefordert. Diese Berichte seien in einer Besprechung am 17.März 1967 zugesagt aber tatsächlich nur im März und April 1967 erstellt worden. Das massive Vorgehen der Klägerin habe zwar an der Grenze einer mitunternehmerischen Betätigung gelegen, sei aber im Hinblick auf das bestehende Spannungsverhältnis und das Mißtrauen der Klägerin, von ihrem Bruder übervorteilt zu werden, noch aus der Erbenstellung heraus zu erklären: Die Geschwister seien bereits vor dem Erbfall zerstritten gewesen. Der Beigeladene habe bis zur Erbscheinserteilung Verhandlungen mit der Klägerin abgelehnt. Schon Anfang 1967 habe der Beigeladene eine Realteilung des Nachlasses vorgeschlagen.

b) Der Beigeladene sei selbst in der Zeit zwischen März und Oktober 1967, in der das Verhalten der Beteiligten noch am ehesten auf eine unternehmerische Zusammenarbeit schließen lassen könnte, nicht bereit gewesen, die Klägerin als gleichberechtigte Mitunternehmerin zu akzeptieren. Er habe ihre Mitwirkung als "Gegenarbeit" empfunden und sich von Anfang an geweigert, ihr einen Spesenersatz zu zahlen. Die Klägerin habe zwar ein Mitspracherecht angemeldet aber kaum erhalten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es der Beigeladene gewesen, der die Geschäfte in Zusammenarbeit mit den Angestellten des Betriebs ohne wesentliche Änderungen in 1967 ebenso wie 1966 weitergeführt habe. Das Personal habe ihn als Chef betrachtet und sich an ihn gewandt. Interne Entscheidungen zu laufenden Geschäftsvorfällen habe nur der Beigeladene getroffen, auch wenn er nach außen auf das Mitwirkungsbegehren der Klägerin so reagiert habe, daß er die Geschäftskorrespondenz und die Schecks von Angestellten unterzeichnen ließ. Auch den gesamten Zahlungsverkehr habe eine Angestellte abgewickelt, und zwar ohne Mitwirkung der Klägerin. Die Klägerin selbst habe weder Geschäftskorrespondenz noch Schecks mitunterzeichnet. Die danach durch Angestellte ausgeübte Unternehmerstellung des Beigeladenen sei somit nicht durch die Begründung einer Mitunternehmerstellung der Klägerin eingeschränkt gewesen.

c) Am 5.Mai 1967 sei allerdings in das Handelsregister eingetragen, daß Inhaber der Firma A & C der Beigeladene und die Klägerin in Erbengemeinschaft seien. Die Unterschrift der Klägerin zur Anmeldung beim Handelsregister sei aber durch eine Ordnungsstrafe, die das Registergericht gegen die Klägerin festgesetzt habe, erzwungen worden; die Klägerin habe Wert darauf gelegt, daß lediglich der Erbfall mitgeteilt und eingetragen werde. Auch der Ummeldung beim Gewerbeamt seien Aufforderungen durch das Amt und durch den Beigeladenen vorausgegangen.

d) Geschäfte habe die Klägerin nicht abgeschlossen; bestimmte Geschäftsanbahnungen bei Bekannten auf Wunsch des Beigeladenen ließen noch keine Rückschlüsse auf mitunternehmerische Betätigung zu. Die Behauptung des Beigeladenen, die Miterben seien bei allen Geldinstituten nur gemeinsam zeichnungsberechtigt gewesen, sei objektiv unrichtig. Bei drei der vier Banken seien auf den Unterschriftskarten neben dem Erblasser nur der Beigeladene, dessen Ehefrau und eine Angestellte als einzelzeichnungsberechtigt, nicht jedoch die Klägerin eingetragen gewesen. Ob die Klägerin für das Konto bei der Z-Bank zeichnungsberechtigt gewesen sei, könne offenbleiben, denn sie habe von einem etwaigen Zeichnungsrecht keinen Gebrauch gemacht.

e) Die beiderseits geäußerte Absicht der Miterben, eine Gesellschaft zu errichten und die Verhandlungen hierüber begründeten noch keine Mitunternehmerschaft. Eine Gesellschaft sei nie zustande gekommen. Die Klägerin habe nicht einmal einen Vertragsentwurf vorgelegt. Der Beigeladene habe selbst bekundet, daß man sich bei der Besprechung am 17.März 1967 über nichts einig gewesen sei, daß ein "völliger Schwebezustand" bestanden habe und daß er selbst wegen der Unmöglichkeit einer Zusammenarbeit eine Realteilung des Nachlasses vorgeschlagen habe.

f) Die Klägerin habe erst im Juli 1967 Kenntnis von der Bilanz zum 10.Mai 1966 (Todestag) erhalten. Es sei kein Grund dafür vorhanden, daß sich die Klägerin vor Kenntnis dieser Bilanz für eine Mitunternehmerschaft entschieden und sodann trotz des in der Bilanz ausgewiesenen positiven Ergebnisses diese Entscheidung wieder geändert haben sollte. Spätestens seit Oktober 1967 habe der Beigeladene positiv gewußt, daß offen sei, ob sich die Klägerin beteilige.

g) Die Zahl der Besuche der Klägerin in der Firma lasse sich nicht mehr klären, sei aber nicht entscheidungserheblich. Die Entnahmebuchungen seien reine Verrechnungsvorgänge; tatsächlich habe die Klägerin kein Geld aus der Firmenkasse entnommen.

h) Schließlich spreche auch der Wortlaut des Auseinandersetzungsvertrags eher für die Absicht einer Erbauseinandersetzung als für die Absicht der Auseinandersetzung einer Mitunternehmerschaft, ohne daß es auf die Gründe ankomme, die zur Wortfassung des Vertrags geführt hätten.

3. Die Ausführungen des FG sind in tatsächlicher Hinsicht für den Senat bindend und in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Tatsachenfeststellungen wären für den Senat nur dann nicht maßgeblich, wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstießen oder wenn sie unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen wären, insbesondere das FG wesentliche Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens außer Betracht gelassen hätte und diese Verfahrensverstöße ordnungsmäßig gerügt wären. Keine dieser Voraussetzungen ist jedoch erfüllt. Die Angriffe der Revision können nicht zu einer Aufhebung der Vorentscheidung führen.

a) Die Revision macht unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 9.August 1973 IV R 133/68 (BFHE 110, 509, BStBl II 1974, 84) geltend, schon im Hinblick auf die Länge des zwischen dem Erbfall und der Erbauseinandersetzung verstrichenen Zeitraums von zwei Jahren und 10 Monaten sei die Klägerin als Mitunternehmerin zu qualifizieren.

Der Einwand ist unbegründet. In der zitierten Entscheidung ist zwar sinngemäß ausgesprochen, daß Miterben ohne weiteres (unabhängig von ihrem sonstigen äußerlich manifestierten Willen) Mitunternehmer sind, wenn sie sich für längere Zeit nicht auseinandersetzen und für diese Zeit am Gewinn des Unternehmens teilnehmen. Der seinerzeit zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch vom Streitfall insofern wesentlich, als damals zwei von mehreren Miterben sich im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung ausdrücklich über die gemeinsame Fortführung eines zum Nachlaß gehörigen Gewerbebetriebs einigten (Vertrag vom 18.Dezember 1962), demgemäß tatsächlich den Gewerbebetrieb in der Folgezeit gemeinsam fortführten und sich erst nach weiteren eineinviertel Jahren schließlich doch trennten (Vertrag vom 23.April 1964). Demgegenüber haben im Streitfall, wie vom FG festgestellt, von Anfang an bis zum Abschluß des Vertrags vom 20.März 1969 nur Verhandlungen stattgefunden, die alles offenließen, insbesondere noch keine Einigung über die gemeinsame Fortführung des Unternehmens erbrachten und auch kein gleichwertiges tatsächliches Verhalten der Beteiligten zum Inhalt hatten.

Es kann deshalb auf sich beruhen, ob der Einwand der Revision auch daran scheitern müßte, daß der Senat in seinem Urteil im ersten Rechtsgang dem Zeitmoment für sich genommen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, und der Senat insoweit gebunden ist.

b) Die Revision meint des weiteren, das FG hätte auf der Grundlage des Anfang 1967 zwischen den Vertretern der Klägerin und dem Beigeladenen geführten Schriftwechsels und des Vermerks über die Besprechung am 17.März 1967 zu der Feststellung kommen müssen, daß die Klägerin den Betrieb gemeinsam mit dem Beigeladenen fortführen wollte und damit die Funktion einer Mitunternehmerin übernommen hat.

Auch dieser Einwand kann nicht überzeugen. In den von der Revision zitierten Schreiben vom 25.Januar und 6.März 1967 wird nur die "Frage" einer Weiterführung des Unternehmens erörtert; dazu unterbreitete der Vertreter der Klägerin ―vorbehaltlich deren Zustimmung― einen Vorschlag für eine bestimmte gesellschaftsvertragliche Regelung und regte eine Besprechung dieses Vorschlags an. In der Besprechung am 17.März 1967 legte der Beigeladene einen Entwurf eines Gesellschaftsvertrags vor; es wurde vereinbart, daß auch der Vertreter der Klägerin einen Vertragsentwurf ausarbeiten und sodann nochmals verhandelt werden sollte. Dieser Sachverhalt zwingt angesichts des übrigen Beweisergebnisses nicht zu dem von der Revision allein für möglich gehaltenen Schluß, die Klägerin habe den Betrieb gemeinsam mit dem Beigeladenen fortführen wollen und diesen Betrieb tatsächlich bereits vor Abschluß eines Gesellschaftsvertrags als Mitunternehmerin mitfortgeführt. Dies gilt auch und gerade bei Berücksichtigung des Schreibens des Klägervertreters vom 22. April 1968. Das Schreiben muß nicht dahin verstanden werden, daß der Vertreter der Klägerin in diesem Schreiben vom Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen ausgegangen ist. Der Vertreter der Klägerin empfiehlt "eine Auseinandersetzung" und eine "Verflüssigung ihres Erbteils" u.a., weil der Beigeladene auch bei positiver Einstellung "zu einer Gesellschaft" die Möglichkeit habe, "das Gesellschaftsverhältnis" zum Nachteil der Klägerin zu gestalten. Demgemäß erklärte der Vertreter der Klägerin in einem alsbald darauf abgefaßten Schreiben vom 1.Juli 1968 an den Beigeladenen, daß die Klägerin "Auszahlung bzw. Abfindung für ihren Erbteil fordert und damit nicht an der Weiterführung der Firma in Erbengemeinschaft beteiligt sein wird".

c) Richtig ist, wie die Revision vorbringt, daß am 5.Mai 1967 auch die Klägerin als Mitinhaberin der Firma A & C "in Erbengemeinschaft" in das Handelsregister eingetragen worden ist und daß die Klägerin grundsätzlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten aus den Geschäftsvorfällen nach dem Erbfall haftete. Diese Außenhaftung ist jedoch eine notwendige Folge der gemeinsamen Nachlaßverwaltung, soweit zum Nachlaß ein gewerbliches Unternehmen gehört und dieses aus Gründen einer wirtschaftlichen Nachlaßverwaltung nicht sofort stillgelegt wird. Sie zwingt deshalb als solche noch nicht dazu, den Miterben als Mitunternehmer zu qualifizieren. Wäre es anders, wäre grundsätzlich jeder Miterbe eines gewerblichen Unternehmens ohne weiteres auch Mitunternehmer. Im Streitfall kann die Außenhaftung um so weniger entscheidend sein, als Abschn.IX des Auseinandersetzungsvertrags vom 20.März 1969 dahin verstanden werden muß, daß der Beigeladene die Klägerin intern von jeder Haftung freistellt.

Daß die Klägerin die Anmeldung zum Handelsregister unterzeichnet hat, zwingt nicht zu dem Schluß, daß sie das Unternehmen mit dem Beigeladenen gemeinsam fortführen wollte. Denn die Anmeldung wurde, wie das FG festgestellt und in tatsächlicher Hinsicht zutreffend gewürdigt hat, durch die Festsetzung einer Ordnungsstrafe erzwungen. Diese Erwägungen gelten sinngemäß für die Ummeldung beim Gewerbeamt.

Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob der Angriff der Revision auch daran scheitern müßte, daß der Senat in seinem Urteil im ersten Rechtsgang die Haftung der Klägerin für Geschäftsverbindlichkeiten nicht als zureichenden Grund für die Bejahung einer Mitunternehmerschaft beurteilt hat.

d) Die Revision führt aus, die Klägerin habe insofern eine rein mitunternehmerische, nicht mehr durch die Miterbenstellung gedeckte Entscheidung getroffen, als sie der Aufnahme eines weiteren Kredits bei der Z-Bank unter Inanspruchnahme einer auf dem Betriebsgrundstück lastenden Grundschuld nicht zugestimmt habe. Auch diese Ausführungen sind jedoch nicht zwingend. Es ist nicht erkennbar, weshalb entgegen der Annahme, die der Vorentscheidung zugrunde liegt, die Weigerung der Klägerin, weitere Verbindlichkeiten einzugehen und diese durch Bestandteile des Nachlasses abzusichern, nicht mehr durch die Miterbenstellung erklärbar sein soll.

Die Darstellung der Revision, daß die Klägerin bei ihren Besuchen in der Firma Einsicht in bestimmte Konten und Belege genommen habe, mag zutreffen. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Aktivität, die die Übernahme einer Mitunternehmerfunktion zwingend belegt.

e) Die Revision meint, die Aktivitäten der Klägerin beim Verkauf des Betriebsgrundstücks und die Teilung des Verkaufserlöses zwingen zur Annahme einer Mitunternehmerschaft der Klägerin, weil der Verkauf eines Betriebsgrundstücks eine typisch unternehmerische Betätigung sei und weil nur bei einer Mitunternehmerschaft eine hälftige Aufteilung des Erlöses aus der Grundstücksveräußerung angebracht gewesen sei.

Auch dies kann nicht überzeugen. Daß die Klägerin in die Verkaufsverhandlungen eingeschaltet war, läßt sich aus dem Interesse der Klägerin an der spätestens seit Mitte 1968 nachdrücklich betriebenen Barabfindung und der Tatsache erklären, daß der Beigeladene eine solche nur aus dem Erlös einer Veräußerung des Betriebsgrundstücks finanzieren konnte. Die Behauptung der Revision, die Klägerin habe im Rahmen der Abfindung die Hälfte des Erlöses aus der Veräußerung des Grundstücks erhalten, kann der rechtlichen Würdigung in der Revisionsinstanz nicht zugrunde gelegt werden, weil sie nicht den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils entspricht. Das FG hat auf Seite 10 der Urteilsgründe ausgeführt, der Betrag von … DM sei offenbar nicht nach feststehenden Werten des Betriebsvermögens berechnet, sondern im Schätzungswege vereinbart worden. Keine der Beweispersonen habe nähere Angaben über die Berechnung des Abfindungsbetrags machen können. Die Korrespondenz spreche teilweise für eine Berücksichtigung des 1969 erzielbaren Verkaufserlöses, teilweise aber für eine Orientierung am Stand des Betriebsvermögens zum Todestage.

f) Die Revision rügt, daß das FG auch aus dem Wortlaut des Auseinandersetzungsvertrags vom 20.März 1969 auf eine Absicht geschlossen hat, einen Nachlaß und keine Mitunternehmerschaft zu teilen, und daß das FG dabei den Sachvortrag des Beigeladenen über die Entstehungsgeschichte der Wortfassung des Auseinandersetzungsvertrags nicht berücksichtigt habe; die Revision meint, wäre wirklich gewollt gewesen, was in Abschn.IX des Vertrags bestimmt ist, so hätte die Klägerin nicht die Hälfte des Verkaufserlöses aus dem Grundstück erhalten, denn die Wertsteigerungen des Betriebsvermögens seit dem 10.Mai 1966 hätten dann allein dem Beigeladenen zugestanden.

Die Rüge ist nicht begründet. Das FG hat ausweislich des Urteils den Sachvortrag des Beigeladenen zur Kenntnis genommen, die Gründe für die Wortfassung des Vertrags vom 20.März 1969 jedoch als nicht mehr aufklärbar angesehen. Die Revision hat nicht dargetan, daß der Beigeladene insoweit vor dem FG Beweis angetreten und daß das FG sein Beweisangebot übergangen habe. Auch verkennt die Revision, daß nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils in der rechtlichen Würdigung nicht von der Behauptung der Revision ausgegangen werden kann, der Verkaufserlös für das Grundstück sei geteilt worden. Auf die Ausführungen zu e) wird verwiesen. Gegen die Argumentation der Revision (Maßgeblichkeit der Zusammensetzung und Bewertung des Betriebsvermögens zum 20.März 1969) spricht insbesondere auch, daß, wie das FG hervorgehoben hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Bilanz zum 31.Dezember 1966, 31.Dezember 1967 und 31.Dezember 1968 der Klägerin nicht bekannt war.

Ob, wie die Revision ausführt, die Abfindungssumme der Klägerin ohne Steuerbelastung ermittelt worden ist, muß auf sich beruhen; sollte dies zutreffen, könnte dies allenfalls zu zivilrechtlichen Ausgleichsansprüchen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen führen.

g) Schließlich macht die Revision geltend, das FG habe zu Unrecht besonderes Gewicht darauf gelegt, daß die Klägerin an den täglichen Geschäften des Unternehmens nicht mitgewirkt habe. Diese Mitwirkung sei eine Sache der Geschäftsführung. Liege sie vor, so spreche dies zwar für eine Mitunternehmerschaft; fehle sie, so stehe dies aber einer Mitunternehmerschaft nicht entgegen, denn auch ein Kommanditist wirke nicht an den laufenden Geschäften mit.

Auch dieses Vorbringen kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Miterbe und Kommanditist haben allerdings in gleicher Weise eine gesamthänderische Mitberechtigung. Von der Rechtsstellung eines Kommanditisten unterscheidet sich diejenige eines Miterben aber jedenfalls insofern, als nur der Kommanditist durch Abschluß des Gesellschaftsvertrags einen rechtsgeschäftlichen Willen zum gemeinsamen Betrieb eines gewerblichen Unternehmens bekundet hat. Deshalb muß bei der Entscheidung der Frage, ob ein Miterbe auch Mitunternehmer ist, der Übernahme unternehmerischer Aktivitäten und damit auch der Mitwirkung an der laufenden Geschäftsführung größere Bedeutung beigemessen werden. Hiervon geht auch das Urteil des erkennenden Senats im ersten Rechtsgang in Übereinstimmung mit der einschlägigen bisherigen BFH-Rechtsprechung aus; der Senat ist daran gebunden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1421934

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