Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Kinderzuschläge nach besoldungsrechtlichen Bestimmungen oder ähnliche Leistungen, die ein Arbeitnehmer seines Familienstandes wegen von dem Arbeitgeber erhält, sind ebenso wie die steuerliche Kinderermäßigung bei der Berechnung einer Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung durch auswärtigen Schulbesuch von Kindern nicht zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG §§ 33, 33a/2

 

Tatbestand

Dem Beschwerdeführer (Bf.) sind infolge des auswärtigen Schulbesuchs seiner Kinder Mehrausgaben erwachsen. Er begehrt hierfür die Steuerermäßigung des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1951 im Lohnsteuerjahresausgleich.

In dem damaligen Wohnort des Bf. befand sich keine höhere Schule. Seine Tochter hat daher die Oberschule für Mädchen in A. besucht und war dort in dem zu der Schule gehörigen Internat als Pensionärin untergebracht. Die Vorinstanzen haben die dem Grunde nach anerkannte außergewöhnliche Belastung durch den auswärtigen Schulbesuch der Tochter nicht voll berücksichtigt. Das Finanzgericht hat dazu ausgeführt, es müsse bei der Bemessung der zu gewährenden Steuerermäßigung berücksichtigt werden, daß der Bf. für die Tochter ein monatliches Kindergeld von 20 DM bezogen habe und daß ihm die tarifliche Kinderermäßigung in Gestalt eines Freibetrages von 50 DM zugute gekommen sei.

In der Rechtsbeschwerde (Rb.) wird unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 459/53 U vom 1. Juli 1954 (Slg. Bd. 59 S. 261, Bundessteuerblatt - BStBl - 1954 III S. 312) ausgeführt, daß bei der Bemessung der Steuerermäßigung die tatsächlich erwachsenen zusätzlichen Aufwendungen für den auswärtigen Schulbesuch eines Kindes zu berücksichtigen seien, soweit sie, wie im Fall des Bf., "das Maß des Angemessenen und Notwendigen nicht überschritten". Kindergeld und Kinderermäßigung seien daher für die Berechnung der außergewöhnlichen Belastung ohne Belang. Der Bf. beantragt, die fraglichen Aufwendungen in der von ihm bereits bei den Vorinstanzen geltend gemachten Höhe als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

 

Entscheidungsgründe

Die Prüfung der Rb. ergibt folgendes:

In übereinstimmung mit den Grundsätzen des vom Bf. angeführten Urteils IV 549/53 U vom 1. Juli 1954 haben die Vorinstanzen dem Grunde nach anerkannt, daß die dem Bf. infolge der auswärtigen Unterbringung der Tochter erwachsenen Ausgaben eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG darstellen. Für die Höhe der Steuerermäßigung sind nach dieser Entscheidung die tatsächlichen Aufwendungen des Steuerpflichtigen maßgebend, soweit sie jeweils eine unter Beachtung sozialer Gesichtspunkte zu ziehende angemessene Grenze nicht überschreiten. Eine verwaltungsmäßige Sonderregelung ist demgegenüber für die Rechtsprechung ohne Bedeutung. Diese Grundsätze gelten nicht nur im Veranlagungs-, sondern auch im Steuerabzugsverfahren. Auch im § 25 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) sind für die Bestimmung des nach § 41 Abs. 1 Ziff. 4 EStG für außergewöhnliche Belastungen vom Arbeitslohn abzuziehenden Betrages die gleichen Vorschriften gegeben wie nach § 51 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) für das Veranlagungsverfahren.

In Anwendung dieser Grundsätze bestehen keine Bedenken, bei der Bemessung der Steuerermäßigung von den für die Unterbringung der Tochter in dem Internat das ganze Jahr hindurch tatsächlich aufgewendeten Kosten auszugeben.

Das Finanzgericht hat die sich demnach ergebende Mehrbelastung deswegen nicht voll berücksichtigt, weil der Bf. Kindergeld nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen bezog und ihm bei der Lohnsteuer Kinderermäßigung gewährt war. Dieser Rechtsauffassung kann nicht beigetreten werden. Die zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehörenden Kinderzuschläge (ß 3 Ziff. 10 Satz 2 EStG) und die Kinderermäßigung bei der Einkommensteuer werden gewährt, um den laufenden normalen Aufwand für den Unterhalt und die Ausbildung von Kindern zu erleichtern. Der Bezug von Kinderzuschlägen und die Gewährung von Kinderermäßigung setzt nur voraus, daß der Unterhalt und die Ausbildung der in Frage stehenden Kinder bestritten werde. Auch in den Fällen des § 32 Abs. 4 Ziff. 3 EStG wird für die Gewährung der Kinderermäßigung nicht vorausgesetzt, daß die Berufsausbildung der Kinder in einem vom Wohnsitz des Steuerpflichtigen verschiedenen Orte stattfindet. Der Bezug von Kinderzuschlägen oder von ähnlichen Leistungen, die bei privaten Dienstverhältnissen des Familienstandes wegen dem Arbeitnehmer gewährt werden, und die steuerliche Kinderermäßigung sind daher bei der Feststellung der Höhe einer außergewöhnlichen Belastung nach § 33 EStG ohne Bedeutung.

Die Vorentscheidungen, die dies verkannt haben, waren daher aufzuheben.

 

Fundstellen

BStBl III 1957, 115

BFHE 1957, 305

BFHE 64, 305

StRK, EStG:33 R 63

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