Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Gesellschaftsteuer, die für vom Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft unentgeltlich geleistete Dienste nach § 2 Ziff. 3 Buchst. b KVG 1934 oder KVStG 1955 festgesetzt wurde, ist als Betriebsausgabe der Kapitalgesellschaft abzugsfähig.

 

Normenkette

KStG §§ 6, 13; EStG § 4 Abs. 4 S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist in der Rb. , ob die von der steuerpflichtigen GmbH entrichtete Gesellschaftsteuer als Betriebsausgabe den Gewinn des Wirtschaftsjahres 1957 mindern darf.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer M. war für die GmbH vom 1. Januar 1952 bis 30. September 1955 unentgeltlich tätig. Das Finanzamt forderte durch Bescheid vom 21. Juli 1957 für die unentgeltlich geleisteten Dienste des Gesellschafter- Geschäftsführers eine Gesellschaftsteuer von 270 DM (§ 2 Ziff. 3 Buchst. b des Kapitalverkehrsteuergesetzes). Das Finanzamt ließ die von der GmbH entrichtete Gesellschaftsteuer unter Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs I 317/56 U vom 20. August 1957, BStBl 1957 III S. 360, Slg. Bd. 65 S. 337, und I 136/59 U vom 6. Oktober 1959, BStBl 1960 III S. 10, Slg. Bd. 70 S. 24, bei der Gewinnermittlung nicht zum Abzug zu.

Die Berufung der GmbH hatte Erfolg. Das Finanzgericht ging davon aus, daß die durch die unentgeltlichen Dienstleistungen des Gesellschafter-Geschäftsführers entstandene Gesellschaftsteuer zu den laufenden Geschäftsvorfällen gehöre, die durch den Betrieb veranlaßt seien. Man könne es auch so ausdrücken, daß die durch die unentgeltlichen Dienstleistungen ersparten Vergütungen den Gewinn der GmbH erhöht und die Gesellschaftsteuer die Gewinne, mit denen sie in wirtschaftlichem Zusammenhang stehe, belastet hätten.

 

Entscheidungsgründe

Die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist insoweit nicht begründet.

Es ist der Auffassung des Finanzgerichts zuzustimmen, daß die mit den unentgeltlichen Dienstleistungen zusammenhängende Gesellschaftsteuer eine abzugsfähige Betriebsausgabe darstellt. Es ist zwar richtig, daß der Gesellschafter, der nicht auf Grund eines Dienstvertrages für die GmbH arbeitet, auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses tätig ist. Daraus darf aber für die Körperschaftsteuer nicht die Schlußfolgerung gezogen werden, daß der Gesellschafter in Höhe des Werts seiner Dienstleistungen eine Sacheinlage leiste. Denn die Rechtsprechung hat stets hervorgehoben, daß der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft seine Arbeitsleistung voll oder teilweise unentgeltlich zur Verfügung stellen kann (Urteil des Bundesfinanzhofs I 44/57 U vom 13. Januar 1959, BStBl 1959 III S. 197, Slg. Bd. 68 S. 515). Diese Betrachtung einer unentgeltlichen Dienstleistung des Gesellschafters schließt für die Körperschaftsteuer die Annahme einer Einlage aus und führt zu dem Ergebnis, daß die Kapitalgesellschaft den durch die unentgeltliche Dienstleistung entstehenden Teil des Gewinns versteuern muß und bei der Gewinnermittlung nicht den Wert der Dienstleistung als Einlage behandeln und vom Ergebnis absetzen darf. Mit Recht weist deshalb das Finanzgericht darauf hin, daß hier die Gesellschaftsteuer nicht mit einer steuerfreien, sondern mit einer steuerpflichtigen Vermögensmehrung in wirtschaftlichem Zusammenhang steht. Sie darf deshalb als Betriebsausgabe abgezogen werden.

 

Fundstellen

BStBl III 1961, 551

BFHE 1962, 784

BFHE 74, 784

BB 1962, 27

DB 1961, 1601

StRK, KStG:6/1/1 Allg R 58

FR 1962, 40

NWB, F. 4 S.1012 Nr. 53

BFH-N, (K) Nr. 856

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