Leitsatz (amtlich)

Der Senat hält an der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (Urteil I 83/43 vom 7. Dezember 1943, Slg. Bd. 54 S. 33, RStBl 1944 S. 148) fest, daß bei Kapitalgesellschaften Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für wesentlich beteiligte Angestellte nach § 8 Ziff. 6 GewStG dem gewerblichen Gewinn hinzuzurechnen sind.

 

Normenkette

GewStG § 8 Ziff. 6

 

Tatbestand

Das Stammkapital der Beschwerdeführerin -- Bfin. -- (GmbH) beträgt 80 000 DM. Hiervon entfallen auf :

A 48 000 DM (60 %)

B 24 000 DM (30 %)

C 8 000 DM (10 %)

Die GmbH hat für die beiden als Geschäftsführer im Betrieb tätigen, wesentlich beteiligten Gesellschafter A und B in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1951 eine Pensionsrückstellung von 22 230 DM gebildet. Die Vorbehörden haben diesen Betrag dem Gewerbeertrag gemäß § 8 Ziff. 6 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) wieder hinzugerechnet und stützten sich hierbei auf die Entscheidungen des Reichsfinanzhofs I 125/41 vom 21. Oktober 1941 (Slg.Bd. 51 S. 69, Reichssteuerblatt -- RStBl -- 1941 S. 867), I 83/43 vom 7. Dezember 1943 (Slg.Bd. 54 S. 33, RStBl 1944 S. 148).

Die Bfin. ist der Ansicht, daß diese.Auslegung dem Wortlaut des § 8 Ziff. 6 GewStG nicht entspreche. Voraussetzung für die Zurechnung sei, daß Gehälter und sonstige Vergütungen tatsächlich gewährt worden seien. Sie müßten also den Empfängern zugeflossen sein. Nach der Terminologie des Gesetzes müsse deshalb die Zurechnung im Zeitpunkt der Zahlung erfolgen.

 

Entscheidungsgründe

Der Rechtsbeschwerde (Rb.) kann nicht stattgegeben werden.

Der Senat hält an der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs fest, die allein dem Zweck und dem Wortlaut des Gesetzes entspricht. Nach § 8 GewStG sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb bestimmte Beträge hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt sind. Schon hieraus ergibt sich, daß der Zeitpunkt für die Hinzurechnung maßgebend sein muß, in dem sich die Gewinnminderung vollzieht. Dies ist aber der Zeitpunkt der Zuführung des Betrages zur Rückstellung. Bei Zahlung der Pension wird die Ausgabe zu Lasten der Rückstellung gebucht, mindert also den Gewinn nicht. Dem steht auch nicht die Fassung des § 8 Ziff. 6 a. a. O. entgegen, nach der gewährte Gehälter und Vergütungen hinzuzurechnen sind. Auch das Pensionsrecht, die Anwartschaft auf die Pensionszahlungen ist ein Wirtschaftsgut, das im Sinne des Bilanzsteuerrechts einen Wert für den Berechtigten darstellt. Es mag zutreffen, daß bei der Einnahme- und Ausgaberechnung ein Zufließen der Beträge erst bei ihrer Zahlung anzunehmen ist. Die Gewinnermittlung einer GmbH erfolgt jedoch nach dem Vermögensvergleich und hierbei müssen die Grundsätze beachtet werden, wie sie sich aus § 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit der dynamischen Bilanzauffassung ergeben. Vom Standpunkt der GmbH betrachtet hat sie eine Vergütung in Form des Pensionsrechts gewährt, von dem ein bestimmter Anteil, nämlich die Zuführung zur Rückstellung auf das Streitjahr entfällt.

 

Fundstellen

BStBl III 1957, 53

BFHE 1957, 138

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