Entscheidungsstichwort (Thema)

Ableitung des Mietspiegelwerts aus der üblichen Miete für außerhalb des FA-Bezirks gelegene Objekte derselben Region

 

Leitsatz (NV)

  1. Unter den Fehlerbegriff im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 BewG fällt auch die Berichtigung der aufgrund des BFH-Urteils in BFHE 148, 174, BStBl II 1987, 201 als falsch erkannten Ableitung der Jahresrohmiete für freifinanzierten Wohnraum aus der üblichen Miete für grundsteuerbegünstigten Wohnraum.
  2. Nach Wegfall der Grundsteuervergünstigung ist für die Fortschreibung des Einheitswerts und für die Frage, ob die Fortschreibungsgrenzen des § 22 Abs. 1 BewG erreicht sind, vorrangig von der sich aus dem Mietspiegel ergebenden üblichen Marktmiete für nicht grundsteuerbegünstigten (freifinanzierten) Wohnraum am 1. Januar 1964 auszugehen.
  3. Soweit innerhalb eines FA-Bezirks am Bewertungsstichtag (1. Januar 1964) keine ausreichende Anzahl von Vergleichsobjekten vorhanden war, ist es zulässig, bei der Aufstellung der Mietspiegel auf außerhalb des FA-Bezirks gelegene Objekte derselben Region (hier: OFD-Bezirk) zurückzugreifen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1974 III R 82/73, BFHE 114, 264, BStBl II 1975, 191 unter 3a), soweit es sich um einen relativ kleinen, als einheitliche Region mit ähnlichen Strukturen anzusehenden Bezirk handelt und deswegen eine ausreichende Vergleichbarkeit der den Richtwerten zugrunde liegenden Objekte mit den Grundstücken im Bezirk des beklagten FA besteht.
  4. Für das FG besteht nur dann Veranlassung, über die von der Finanzverwaltung vorgelegten Mietspiegel hinaus von sich aus auf die einzelnen Vergleichsobjekte zurückzugreifen, wenn substantiiertes Vorbringen des Klägers, das das beklagte FA nicht widerlegt hat, dies für geboten erscheinen läßt (vgl. BFH-Beschluß vom 24. September 1976 III B 12/76, BFHE 120, 270, BStBl II 1977, 196). Das FG darf, ohne sich selbst eine eigene Überzeugung zu verschaffen, davon ausgehen, daß der vom FA aufgestellte Mietspiegel auf der Ermittlung und Auswertung einer repräsentativen Zahl von Vermietungsfällen beruht und deren zusammengefaßtes Ergebnis darstellt.
 

Normenkette

BewG § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, §§ 30, 79 Abs. 1, 2 S. 2

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 17.02.1999 - II R 48/97 (NV); BFH/NV 1999, 1452

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133076

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