Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitlicher Vertragsgegenstand "bebautes Grundstück" bei einheitlichem Angebot von Grundstück und Gebäude

 

Leitsatz (NV)

1. Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen einem Grundstückskaufvertrag und einem Gebäudeerrichtungsvertrag ist u. a. dann gegeben, wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann (vgl. BFH- Urteile vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331, 333, vom 8. Februar 1995 II R 19/92, BFH/NV 1995, 823, 825 und vom 8. November 1995 II R 83/93, BFH/NV 1996, 637, 638).

2. Diese Voraussetzungen können auch dann erfüllt sein, wenn der Erwerber zunächst den Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen Vertrag; eine unumkehrbare Festlegung des Erwerbers im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages auf eine bestimmte Bebauung ist nicht erforderlich, insbesondere ist es unerheblich, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können (vgl. Urteil vom 23. August 1995 II R 93/92, BFH/NV 1996, 354). Es kann deshalb in solchen Fällen auch keine Rolle spielen, ob ein im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages rechtlich oder tatsächlich noch nicht gebundener Erwerber tatsächlich Überlegungen anstellt, möglicherweise den Bauerrichtungsvertrag mit einem anderen als dem vorgesehenen Bauunternehmer abzuschließen.

3. Gemäß §126 Abs. 4 FGO ist die Revision auch dann zurückzuweisen, wenn die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts ergeben, die Entscheidung sich aber aus anderen Gründen als richtig darstellt. Diese Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn das FG-Urteil wegen eines Verfahrensfehlers mangelhaft ist, sich aber mit anderer, von dem Verfahrensmangel unabhängiger Begründung rechtfertigen läßt (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1990 V R 134/85, BFHE 161, 252, BStBl II 1990, 1098, 1100; Gräber/Ruban Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §126 Rdnr. 7 m. w. N.).

 

Normenkette

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 126 Abs. 4

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 213

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