Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Senat tritt der Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 105/51 S vom 12. Dezember 1951, 6. Mai 1952 bei, daß Entschuttungskosten aktivierungspflichtige Ausgaben (Anschaffungskosten für den Grund und Boden oder Herstellungskosten des neu zu errichtenden Gebäudes) darstellen.

2. Soweit durch die Aktivierung der Teilwert des Wirtschaftsgutes überschritten wird, besteht die Möglichkeit einer Wertabschreibung.

 

Normenkette

EStG § 6 Ziff. 1

 

Tatbestand

In der DM-Eröffnungsbilanz vom 21. Juni 1948 des Gewerbebetriebes der Beschwerdeführerin ist ein Grundstück mit dem Bodenwerte von 5 000 DM enthalten, auf dem sich ein infolge des Krieges zerstörtes Betriebsgebäude befunden hat. Die Beschwerdeführerin hat in den verbundenen Geschäftsjahren II/1948 und 1949 einen Betrag von 8 474 DM als Enttrümmerungskosten über Unkosten abgebucht. Die Vorbehörden erklärten diesen Betrag für aktivierungspflichtig und setzten ihn dem Gewinn hinzu. Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

Die Entschuttungskosten seien aktivierungspflichtige Ausgaben. Bei der Regelung in Abschnitt 37 der Einkommensteuer-Richtlinien 1946, wo der Abzug zugelassen sei, handle es sich um eine Billigkeitsmaßnahme, die bewußt nicht in die Einkommensteuer-Richtlinien II/1948 und 1949 übernommen worden sei. Es habe der Verwaltung freigestanden, so zu handeln. Es sei darin auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben zu sehen, weil die damalige Milderungsbestimmung keine Zusicherung für eine bestimmte Zeit enthalten habe. Im übrigen hätte man infolge der Umwälzung, die auf die Währungsumstellung zurückzuführen sei, auch mit einer änderung der Richtlinien rechnen müssen.

 

Entscheidungsgründe

Die Prüfung der Rechtsbeschwerde (RB.) ergibt folgendes:

Mit der Streitfrage hat sich die Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 105/51 S vom 12. Dezember 1951, 6. Mai 1952 eingehend befaßt. Der Senat schließt sich den Rechtsgrundsätzen und der hierfür gegebenen Begründung des I. Senats an. Wie in den Entscheidungen IV 287/51 S vom 7. Februar 1952, Bundessteuerblatt III S. 68, Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen 1952 S. 316, und IV 280/51 S vom 7. Februar 1952, Bundessteuerblatt III S. 85, Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen 1952 S. 331, dargestellt ist, kann ein Verstoß gegen Treu und Glauben darin nicht erblickt werden, daß Steuervergünstigungen, die vor der Währungsumstellung in den Einkommensteuer-Richtlinien gewährt worden sind, nach der Währungsumstellung versagt wurden. Die Währungsumstellung war ein tiefer Einschnitt in das Wirtschaftsleben, der nicht nur zu einer änderung der gesetzlichen Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes, sondern auch zu änderungen in den Einkommensteuer-Richtlinien führen mußte. Die Frage, welche der bisher gewährten Vergünstigungen weiterhin aufrechtzuerhalten waren, hatte allein die Bundesregierung zu entscheiden. Die Steuergerichte sind hierfür nicht zuständig.

Bei dem Aufwand für die Enttrümmerung und Entschuttung ist zu prüfen, inwieweit es sich um Anschaffungskosten für den Grund und Boden oder um Herstellungskosten auf ein neu zu errichtendes Gebäude handelt. In letzterem Falle kann der Aufwand im Rahmen der Abnutzungsabsetzungen für das Gebäude berücksichtigt werden. Des weiteren ist es möglich, daß durch die Aktivierung des Aufwandes der Teilwert des Wirtschaftsgutes überschritten wird. Soweit dies der Fall ist, kann der Betrag im Wege der Wertabschreibung abgebucht werden. Im einzelnen wird zu diesen beiden Fragen auf die Ausführungen in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 105/51 verwiesen.

Da die Möglichkeit einer nicht ausreichenden Sachaufklärung in dieser Richtung besteht, werden die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung des Finanzamts aufgehoben; die Sache wird zur nochmaligen Würdigung an das Finanzamt zurückverwiesen.

 

Fundstellen

BStBl III 1952, 168

BFHE 1953, 434

BFHE 56, 434

DB 1952, 752

StRK, EStG:6/1/1 R 7

FR 1952, 320

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