Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 UmwStG 1977

 

Leitsatz (NV)

1. Steuerfreiheit gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 UmwStG 1977 kann auch durch Einbringen seitens einer Stiftung zum Zuge kommen.

2. Zu den weiteren Voraussetzungen der Anwendung des § 27 Abs. 1 Nr. 2 UmwStG 1977.

 

Normenkette

UmwStG 1977 § 27 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Tatbestand

Im Handelsregister war eine Firma A X eingetragen, deren Inhaberin B X war, die am . . . 1977 verstarb. Das Vermögen der Firma A X ging kraft letztwilliger Verfügung auf eine Stiftung über.

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 16. Dezember 1977 gründete die Stiftung zusammen mit C Y die Klin., eine GmbH. Die Stiftung übernahm einen Geschäftsanteil von . . . DM, Y den restlichen Geschäftsanteil von . . . DM als Treuhänder der Stiftung. Die Einlage der Stiftung bestand in der ,,Einbringung der . . . Einzelfirma A X . . . mit allen Aktiven und Passiven entsprechend der Bilanz . . . per 30. 6. 1977". Von dem Kapitalkonto der Stiftung in Höhe von . . . DM wurden . . . DM mit ihrer Einlageverpflichtung verrechnet und die restlichen . . . DM als Gesellschafterdarlehen gutgeschrieben.

Zu dem Vermögen der in die Klin. eingebrachten ,,Firma A X" gehörten verschiedene in . . . belegene Grundstücke.

Gegenstand des Unternehmens der Klin. ist die Fortführung der Firma A X, die Verwaltung und Verwendung des eigenen Grundbesitzes als Mietwohngrundstück zwecks Erzielung von Überschüssen, die zu wohltätigen Zwecken durch die Stiftung nach Erfüllung von testamentarischen Rentenverpflichtungen verwendet werden. Die Stiftung kann die Mietwohngrundstücke auch als Altenheime und dergleichen verwenden oder zu sonstigen Zwecken an eine andere wohltätige Institution auf Zeit verpachten.

Die Klin. wurde am . . . 1978 in das Handelsregister eingetragen, die Übertragung der Grundstücke auf die Klin. am . . . 1979 notariell beurkundet.

Nach Aufhebung eines zuvor erlassenen GrESt-Bescheides setzte das beklagte FA wegen der Einbringung des Grundstücks D-Straße GrESt unter Vorbehalt der Nachprüfung in Höhe von . . . DM fest.

Die Klin. legte Einspruch ein. Sie machte geltend, daß die Einbringung des Grundstückes gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 UmwStG 1977 von der GrESt befreit sei. Zu den dort angesprochenen Einzelunternehmern, die ein Grundstück steuerfrei in eine Kapitalgesellschaft einbringen könnten, gehöre auch eine Stiftung. Im übrigen sei die Gegenleistung nicht richtig ermittelt worden. Das FA folgte dem letzteren Einwand und erließ am . . . 1982 einen auf § 172 AO 1977 gestützten Bescheid über . . . DM, der weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand.

Die Klin. hat Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom . . . 1982 aufzuheben und sich zur Begründung weiterhin auf § 27 Abs. 1 Nr. 2 UmwStG 1977 berufen.

Das FG hat die Klage abgewiesen (EFG 1986, 206) und dabei die Auffassung vertreten, daß als Einzelunternehmer im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 UmwStG 1977 nur natürliche Personen anzusehen seien.

Die Klin. hat Revision eingelegt und ihren Klagantrag weiterverfolgt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Der erkennende Senat folgt der Klin. darin, daß im vorliegenden Fall Steuerfreiheit gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 UmwStG 1977 in Betracht kommen kann, vorausgesetzt, daß im weiteren Verfahren ausreichende Feststellungen darüber getroffen werden können, daß die Stiftung einen (hier: gewerblichen) Betrieb eingebracht hat.

Von der GrESt befreit war gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 UmwStG 1977 ein Grundstückserwerb durch Einbringen u. a. eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, wenn der Einbringende ein Einzelunternehmer, eine OHG oder eine Kommanditgesellschaft war. Daß der im Gesetz verwendete Begriff des Einzelunternehmers lediglich natürliche Personen meint, wie dies die Auffassung des FG ist, läßt sich nicht erkennen.

Der Begriff des Einzelunternehmers steht im Gegensatz zu dem Begriff des Mitunternehmers, wie er in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG u. a. auch für die Gesellschafter einer OHG oder einer KG verwendet wird. Betreiben mehrere Personen gemeinschaftlich ein Unternehmen in der Form einer Personengesellschaft, so sind sie in diesem Sinne Mitunternehmer. Von einem Einzelunternehmer spricht man demgegenüber, wenn ein Unternehmen nur von einer Person betrieben wird. Eine Beschränkung des Begriffs des Einzelunternehmers auf natürliche Personen läßt sich dem vom Gesetz verwendeten Begriff des Einzelunternehmers ebensowenig entnehmen, wie eine entsprechende Beschränkung des Begriffs des Mitunternehmers. Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG können, darüber besteht kein Streit, auch juristische Personen sein. Unter diesen Umständen spricht nichts dafür, im § 27 Abs. 1 Nr. 2 UmwStG den Begriff des Einzelunternehmers auf natürliche Personen zu beschränken.

Auch die Zielsetzung des § 27 UmwStG 1977 spricht dafür, daß zumindest auch juristische Personen in der Rechtsform von Stiftungen unter den dort verwendeten Begriff des Einzelunternehmers fallen. Ausweislich des Berichtes des Finanzausschusses des Bundestages (BTDrucks 7/5502) sollten durch diese Vorschrift betriebswirtschaftlich und unternehmenspolitisch sinnvolle ,,Umwandlungen" in Kapitalgesellschaften wesentlich erleichtert werden. Angesichts dieser Zielsetzung spricht nichts dafür, daß der Weg in eine Kapitalgesellschaft nur dann erleichtert werden sollte, wenn u. a. Betriebe durch natürliche Personen oder Personenhandelsgesellschaften eingebracht werden. Auch für eine Stiftung konnte es betriebswirtschaftlich und unternehmenspolitisch sinnvoll sein, einen ihr gehörenden Betrieb in eine Kapitalgesellschaft einzubringen.

Keiner Entscheidung bedarf es, ob unter den Begriff des Einzelunternehmers auch juristische Personen in der Form von rechtsfähigen Personenverbänden fallen.

Die nicht spruchreife Sache geht an das FG zurück, damit dieses Feststellungen darüber trifft, ob die Stiftung einen Betrieb im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 UmwStG 1977 eingebracht hat. Zwar deuten der Wortlaut der notariellen Urkunde vom 16. Dezember 1977 und die beigefügte Bilanz auf den 30. Juni 1977 darauf hin, daß die Einbringung einen (gewerblichen) Betrieb betraf. Auch die Eintragung einer Einzelfirma in das Handelsregister spricht für das Vorliegen eines Betriebes. Andererseits läßt sich jedoch der Bilanz entnehmen, daß die Tätigkeit der Einzelfirma in der Verwaltung von Grundbesitz bestand. Wer lediglich Grundbesitz verwaltet, ist aber nicht ohne weiteres Inhaber eines (hier: gewerblichen) Betriebes, wie dies § 27 Abs. 1 Nr. 2 UmwStG 1977 fordert. Es muß vielmehr im einzelnen festgestellt werden, ob lediglich eine Vermögensverwaltung oder aber eine gewerbliche Tätigkeit vorlag.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416005

BFH/NV 1989, 731

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge