Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Prüfung der Billigkeit bei der Inanspruchnahme des Arbeitgebers für nicht einbehaltene Lohnsteuer.

Bei der Prüfung der Billigkeit ist auch in Betracht zu ziehen, ob die Lohnsteuer nur für einen Arbeitnehmer nachgefordert wird, ob der Arbeitnehmer inzwischen ausgeschieden ist sowie ob der Arbeitgeber bewußt oder leichtfertig den Steuerabzug versäumt hat.

 

Normenkette

EStG § 38 Abs. 3; StAnpG § 2 Abs. 2, § 7/3; LStDV §§ 46, 56

 

Tatbestand

Die Steuerpflichtige (Stpfl.), ein Zeitungsunternehmen, hat in der Zeit vom 1. Juli 1962 bis zum 15. Juli 1963 den Journalisten A als sogenannten Bezirksredakteur beschäftigt. Vertraglich konnte A seinen Pkw für Dienstfahrten benutzen, wofür ihm die Stpfl. 0,20 DM je km zu erstatten hatte. A. wohnte in B. Für seine Fahrten nach C und D, wo Redaktionen der Stpfl. liegen, wurden ihm die Fahrtkosten mit dem vorgesehenen Satz erstattet, ohne daß die Stpfl. darauf Lohnsteuer einbehielt.

Das Finanzamt (FA) ließ es dahingestellt, ob die Fahrten zwischen B und C Dienstfahrten oder Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewesen seien. Die Fahrten zwischen B und D sah es aber als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an und machte die Stpfl. für die auf diese Fahrten entfallenden Erstattungsbeträge als Arbeitgeberin haftbar. Nach Ansicht der Stpfl. war keine Lohnsteuer einzubehalten, weil A in D keine feste Arbeitsstätte gehabt habe, sondern dort nur gelegentlich und unregelmäßig ohne räumliche oder zeitliche Bindung zu Redaktionsbesprechungen, zur Nachrichtenablieferung, zur Kontrolle des Zeitungsumbruchs und zur Empfangnahme von Weisungen erschienen sei; auch die Fahrten zwischen B und D seien deshalb Dienstfahrten des A gewesen.

Der Einspruch und die Berufung hatten keinen Erfolg. Wegen der Entscheidungsgründe des Finanzgerichts (FG) wird auf sein in EFG 1966, 268 veröffentlichtes Urteil Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision, mit der die Stpfl. unrichtige Rechtsanwendung rügt, muß zur Aufhebung der Vorentscheidung führen.

Ob die Stpfl., wie das FG annimmt, auf die streitigen Erstattungsbeträge Lohnsteuer hätte einbehalten müssen, kann dahingestellt bleiben; denn auf jeden Fall haben das FA und das FG die Stpfl. zu Unrecht als Arbeitgeberin in Anspruch genommen.

Wie der Senat wiederholt entschieden hat, muß bei der Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftenden in jedem Fall auch geprüft werden, ob seine Inanspruchnahme der Billigkeit entspricht (§ 2 Abs. 2 StAnpG) und ob nicht der Arbeitnehmer als der eigentliche Steuerschuldner vor dem Arbeitgeber als Gesamtschuldner (§ 7 Abs. 5 StAnpG) heranzuziehen ist (vgl. z. B. das Urteil VI 262/62 U vom 10. Januar 1964, BFH 78, 560, BStBl III 1964, 213, und die Zusammenstellung der Rechtsprechung bei Hartz- Over, Lohnsteuer, Stichwort "Haftung für Lohnsteuer" unter 5). Handelt es sich - wie im Streitfall - nur um einen Arbeitnehmer und ist dieser bei dem Arbeitgeber ausgeschieden, so ist es, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, in aller Regel unbillig, daß das FA sich an den Arbeitgeber hält und ihn dadurch zwingt, die für den Arbeitnehmer verauslagte Lohnsteuer notfalls in einem Zivilprozeß von dem früheren Arbeitnehmer wieder hereinzuholen.

Im Streitfall sind besondere Gründe, die für die Inanspruchnahme der Stpfl. statt des Arbeitnehmers selbst sprächen, nicht ersichtlich. Die Lohnsteuerpflicht der von der Stpfl. dem A erstatteten Beträge ist auch nicht so eindeutig, daß man annehmen könnte, die Stpfl. habe sich bewußt über ihre Einbehaltungspflicht als Arbeitgeberin hinweggesetzt oder habe leichtsinnig versäumt, sich beim FA durch eine Anrufungsauskunft (§ 56 LStDV) zu erkundigen.

Das Urteil des FG, das die Frage der Billigkeit nicht geprüft hat, war danach wegen unrichtiger Anwendung von § 38 Abs. 3 EStG sowie § 7 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 StAnpG aufzuheben. Die Sache ist spruchreif, weil keine Gründe erkennbar sind, die eine Inanspruchnahme der Stpfl. als billig erscheinen lassen. Auf die Berufung der Stpfl. waren daher die Einspruchsentscheidung und der Haftungsbescheid des FA ersatzlos aufzuheben.

 

Fundstellen

BStBl III 1967, 469

BFHE 1967, 457

BFHE 88, 195

StRK, FGO:140 R 11

NJW 1967, 2080

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