Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug aus Rechnungen über die gelegentliche Vermietung eines Wohnmobils

 

Leitsatz (NV)

Ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung über die gelegentliche Vermietung eines Wohnmobils ist nicht möglich, wenn der Vermieter bei dieser Vermietung nicht als Unternehmer tätig wird.

 

Normenkette

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Steuerberater, mietete von seiner bei ihm als kaufmännische Angestellte tätigen Ehefrau ein Wohnmobil und zog aus darüber erteilten Rechnungen die gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge als Vorsteuer ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) ließ den Vorsteuerabzug in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre 1985 und 1986 vom 3. April 1989 mit der Begründung nicht zu, daß die Vermietung nicht von einer Unternehmerin ausgeführt worden sei.

Die Ehefrau des Klägers hatte das Wohn mobil am 28. September 1984 für 46 249 DM zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer von 6 474,89 DM erworben und es 1984 nicht vermietet. In den Folgejahren erklärte sie Vermietungsumsätze mit folgenden Bemessungsgrundlagen:

-- 1985: insgesamt 2 535 DM, davon 2 205 DM Entgelte für Vermietungen an den Kläger,

-- 1986: insgesamt 1 728 DM, davon 868 DM Entgelte für Vermietungen an den Kläger.

Außerdem erklärte sie 1986 die Entnahme des Fahrzeugs.

Der Kläger hatte pauschal 90 DM täglich als Miete an seine Ehefrau gezahlt. Er hatte sich an den Kosten für die Anschaffung und den Unterhalt des Wohnmobils in Höhe der folgenden Ausgaben beteiligt:

1984: 42 321 DM,

1985: 8 270 DM,

1986: 8 751 DM.

Die erste Fahrt mit dem Wohnmobil, das auf die Ehefrau des Klägers zugelassen worden war, unternahmen die Ehegatten gemeinsam. Zur Beseitigung von Mängeln stand das Fahrzeug zeitweise in der Werkstatt. Zwischen den Mängelbeseitigungsarbeiten nutzten die Ehegatten das Fahrzeug privat. Nachdem es repariert worden war, vermietete die Ehefrau des Klägers es zweimal an Fremde. Dabei wurde das Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt.

Das Wohnmobil wurde nach Angaben des Klägers wie folgt genutzt:

Gesamtnutzung an 250 Tagen; Gesamtfahrt strecke von 25 781 km,

Privatnutzung an 79 Tagen mit einer Fahrt strecke von 13 100 km,

Nutzung durch den Ehemann an 40 Tagen mit einer Fahrtstrecke von 5 239 km,

Vermietung an Dritte an 18 Tagen mit einer Fahrtstrecke von 3 236 km,

Werkstattfahrten an 113 Tagen mit einer Fahrtstrecke von 4 206 km.

Das Wohnmobil war privat haftpflichtversichert. Der Kläger durfte das Fahrzeug nach einer Vereinbarung mit dem Haftpflichtversicherer ohne einen zusätzlichen Versicherungsschutz benutzen. Seine Ehefrau betrieb für die Wohnmobilvermietung keine Werbung in Tageszeitungen. Das Fahrzeug stand, wenn es nicht vermietet wurde, auf einem überdachten Stellplatz bei dem von dem Kläger mit seiner Ehefrau bewohnten Wohnhaus.

Das FA beurteilte die Vermietung des Wohnmobils durch die Ehefrau des Klägers in geänderten (§ 164 Abs. 2 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) Steuerfestsetzungen für 1984 bis 1986 nicht als Unternehmertätigkeit und versagte dem Kläger deshalb den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über die Vermietung des Wohnmobils.

Das FA wies den Einspruch gegen die Steuerfestsetzungen für 1985 und 1986 zurück. Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte das FG u. a. aus, die Ehefrau des Klägers habe das Wohnmobil nicht als Unternehmerin vermietet. Es verwies wegen der Einzelheiten auf die Begründung in dem Urteil ... , mit dem die Klage der Ehefrau gegen die Steuerbescheide für 1984 bis 1986 abgewiesen worden war.

Der Kläger rügt mit der Revision Verletzung sachlichen Rechts. Das FG habe § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) unrichtig angewendet, weil es zu Unrecht die Unternehmereigenschaft der Ehefrau als Vermieterin des Wohnmobils abgelehnt habe.

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuer für 1985 auf ... DM und für 1986 auf ... DM festzusetzen.

Das FA ist der Revision entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Vorentscheidung hält den Revisionsangriffen stand. Das FG hat zutreffend entschieden, daß der Kläger in den Streitjahren nicht zum Abzug der ihm von seiner Ehefrau berechneten Steuerbeträge als Vorsteuer berechtigt war. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980) lagen nicht vor, weil der Kläger die Vermietungsleistungen nicht von einem Unternehmer empfangen hatte.

Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 als Vorsteuerbeträge abziehen die in Rechnungen i. S. des § 14 UStG 1980 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Vermietung des Wohnmobils hat die Ehefrau des Klägers nicht als Unternehmerin ausgeführt, so daß darüber in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuerbeträge nicht als Vorsteuerbeträge abziehbar sind. Der Senat hat die Revision der Ehefrau des Klägers durch Urteil vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen (V R 23/93, BStBl II 1997, 368) und hat bestätigt, daß sie das Wohnmobil nicht als Unternehmerin vermietet hat.

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 445

BBK 1997, 740

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