Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung des zusätzlichen Vorwegabzugs für Versicherungsbeiträge bei zusammenveranlagten Ehegatten

 

Leitsatz (NV)

Bei zusammenveranlagten Ehegatten, die beide nichtselbständig tätig sind, ist der Kürzungsbetrag des zusätzlichen Vorwegabzugs für Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG getrennt in der Weise zu ermitteln, daß die für jeden Ehegatten maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze anzusetzen ist.

 

Normenkette

EStG 1991 § 10 Abs. 3 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG des Landes Sachsen-Anhalt

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute, die im Streitjahr 1991 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielten (Brutto arbeitslohn ... DM bzw. ... DM). Sie waren in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung pflichtversichert. Bei der Ermittlung der als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen (erklärter Gesamtbetrag: 13 704 DM) ließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) nur einen Betrag in Höhe von 7 374 DM zum Abzug zu. Entsprechend der Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Magdeburg vom 25. August 1992 (Steuererlasse in Karteiform -- StEK --, Einkommensteuergesetz, § 10 Abs. 3 Ziff. 2 Nr. 21) ermittelte das FA den Kürzungsbetrag für den Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) für jeden Ehegatten getrennt. Den Vorwegabzug kürzte es sodann um die Summe der getrennt berechneten Beträge. Der Einkommensteuerbescheid blieb hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vorläufig. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Sein Urteil ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1993, 717.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Nach § 10 Abs. 3 des Einkommensteuer gesetzes (EStG) 1991 sind Vorsorgeaufwendungen nur im Rahmen eines Grundhöchstbetrages, eines zusätzlichen Vorwegabzugs für Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG (u. a. Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen) und eines hälftigen Höchstbetrages abziehbar. Der Vorwegabzug für Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG beträgt im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten 8 000 DM (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG). Dieser Vorwegabzug ist bei den in § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a und b EStG im einzelnen bezeichneten Steuerpflichtigen zu kürzen um 9. v. H. und/oder 3 v. H. "des Arbeitslohns aus der Beschäftigung ... , höchstens des Jahresbetrags der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten oder des Anteils dieses Jahresbetrags, der auf die Dauer der Beschäftigung ... im Kalenderjahr entfällt".

Diese Bestimmung ist unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks und der Entstehungsgeschichte dahin auszulegen, daß bei zusammenveranlagten "Doppelverdiener-Ehegatten" die für jeden der Eheleute maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage anzusetzen ist (ebenso OFD Magdeburg, StEK, Einkommensteuergesetz, § 10 Abs. 3 Ziff. 2 Nr. 21; a. A. Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 10 EStG Anm. 406). Dies hat der erkennende Senat mit Urteil vom heutigen Tage (Az. X R 260/93, BFHE 175, 563, BStBl II 1995, 119) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird.

Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist und sich seine Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend darstellt, war sein Urteil aufzuheben. Die spruchreife Klage ist abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420308

BFH/NV 1995, 503

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