Leitsatz (amtlich)

Zum buchmäßigen Nachweis bei Weiterlieferung erworbener Gegenstände im Großhandel.

 

Normenkette

UStG § 7 Abs. 3; UStDB § 14 Abs. 4-5

 

Gründe

Die Großhandelsvergünstigung des § 7 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1934 hängt davon ab, daß die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung buchmäßig nachgewiesen sind. Dieser Buchnachweis ist eine zusätzliche Bedingung der Steuervergünstigung, die bei Nichterfüllung dieser Bedingung selbst dann nicht beansprucht werden kann, wenn die sachlichen Voraussetzungen der Steuerermäßigung zweifelsfrei gegeben sind. Zu den Erfordernissen des Buchnachweises gehört eine Aufzeichnung darüber, an wen der Großhändler den Gegenstand geliefert hat (§ 14 Abs. 4 Ziff. 4 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz -- UStDB -- 1938). Wenn der Beschwerdegegner meint, es handele sich bei dieser Vorschrift nur um eine Sollvorschrift, die nicht eingehalten zu werden brauche, so ist darauf hinzuweisen, daß die Einhaltung bestimmter Formen des Buchnachweises zwar nicht vorgeschrieben ist, daß aber eine Abweichung von den in Abs. 4 des § 14 a. a. O. aufgezählten Erfordernissen ausdrücklich vom Finanzamt nach § 14 Abs. 5 UStDB 1938 zugelassen sein muß. Solange dies nicht erfolgt ist, ist der buchmäßige Nachweis nicht erbracht, wenn der Abnehmer nicht in den Büchern des Unternehmers aufgezeichnet ist. Der Buchnachweis muß ferner wie jede Buchführung nach den Steuergesetzen ordnungsmäßig sein, d. h. die in der Buchführung enthaltenen Angaben müssen richtig sein, wenn der Buchnachweis die vorgesehene Wirkung haben soll. Bei einer Reihe von in den Büchern des Steuerpflichtigen geführten Abnehmer wurde festgestellt, daß diese unter den vermerkten Namen und Anschriften nicht auffindbar waren. Die Aufzeichnungen über die Person des Abnehmers trafen somit nicht zu, waren also nicht ordnungsmäßig und erfüllten deshalb insoweit die an den buchmäßigen Nachweis gestellten Anforderungen nicht. In seiner Wirkung ist dieser Mangel nicht anders anzusehen, als wenn ein Abnehmer nicht aufgezeichnet worden wäre. Es fehlt deshalb an einer für die Gewährung der Vergünstigung vorgesehenen Voraussetzung, die, weil sie gesetzlich vorgeschrieben ist, nicht dadurch gegenstandslos oder beseitigt wird, daß nach den Umständen des Falles die Lieferung von Waren erkennbar an Unternehmer zur Verwendung in dessen Unternehmen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 UStDB 1938) erfolgt ist. Nur dann, wenn das Finanzamt nach § 14 Abs. 5 UStDB einen vereinfachten Buchnachweis in der Weise gestattet hätte, daß der Abnehmer nicht aufgezeichnet zu werden braucht, käme es auf die richtige Führung des Namens des Abnehmers in den Büchern des Beschwerdegegners nicht an. Diese Rechtslage hat die Vorinstanz bei ihrer Entscheidung verkannt. Der von ihr und dem Beschwer degegner gebrachte Hinweis, daß ein Legitimationszwang des Abnehmers nicht eingeführt sei und der Steuerpflichtige sich über die Person des Abnehmers nicht vergewissern könnte, geht fehl. Die Vorlage von Legitimationspapieren ist allerdings weder vorgeschrieben noch kann ihre Vorlage verlangt werden. Jedoch trägt jeder, der eine Steuervergünstigung in Anspruch nehmen will, eine Verantwortung dafür, daß die Voraussetzungen für die Vergünstigung richtig dargelegt werden. Um der auch hieraus sich ergebenden Pflicht zu genügen, muß sich jeder, der die Großhandelsvergünstigung in Anspruch nehmen will, bei unbekannten Abnehmern in irgendeiner Weise darüber vergewissern, daß dessen Angaben richtig sind. Dies kann auch nach Abschluß des Geschäfts erfolgen, z. B. durch Einsichtnahme in Adreß- oder Telefonbücher, bei größeren Lieferungen durch ein Bestätigungschreiben an den Abnehmer oder in sonstiger kaufmännischer Übung entsprechenden Art und Weise. Bei dieser dem Beschwerdegegner obliegenden Pflicht handelt es sich weder um ein unzumutbares noch um ein, wie der Beschwerdegegner meint, nur von fiskalischen Rücksichten beherrschtes Verlangen. Denn die Steuervergünstigung nach § 7 Abs. 3 UStG ist ausschließlich im Interesse des Großhändlers eingeführt worden, die Einhaltung der für sie nach dem Gesetz vorgesehenen förmlichen und materiellen Voraussetzungen dient der Sicherung der Begrenzung der Vergünstigung auf den reinen Großhandel und schützt damit auch die Interessen der Gewerbetreibenden, die als Einzelhändler und Hersteller die Großhandelsvergünstigung nicht in Anspruch nehmen können. Der vom Beschwerdegegner genannten Heranziehung des Gutachtens bedurfte es in Anbetracht der klaren Rechtslage nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407999

BStBl III 1954, 294

BFHE 1955, 224

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