Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Laufende Unterhaltszuwendungen, die durch notariellen Vertrag für vier Jahre übernommen werden, sind keine als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG abzugsfähigen Renten oder dauernden Lasten.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Ziff. 1, § 12 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beschwerdeführer (Bf.) die an seine Schwiegermutter gezahlte Unterhaltsrente als Sonderausgabe abziehen kann. Der Bf. hat sich am 27. Juni 1953 in einem notariell beurkundeten Vertrag gegenüber seiner Schwiegermutter verpflichtet, ihr ab 1. Januar 1952 bis zu ihrem Lebensende - längstens bis 31. Dezember 1955 - zur Sicherstellung eines angemessenen Lebensunterhalts monatlich 60 DM zu zahlen. Das Finanzamt hat dem Antrag des Bf., die Zahlungen als Sonderausgaben zu berücksichtigen, nicht entsprochen. Die Sprungberufung hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht lehnte den Abzug der Rentenzahlungen an die Schwiegermutter ebenfalls mit der Begründung ab, der Bf. werde mit seiner Ehefrau gemäß § 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammen veranlagt. Er bilde mit ihr für die Einkommensbesteuerung also eine Einheit. Es sei infolge der Zusammenveranlagung ohne Bedeutung, ob der Bf. oder seine Ehefrau unterhaltspflichtig sei, da die Unterhaltszahlungen aus ihrem gemeinsam besteuerten Einkommen bestritten würden. Für die Einkommensbesteuerung sei es so anzusehen, als sei auch der Bf. gegenüber seiner Schwiegermutter unterhaltspflichtig. Damit entfalle gemäß § 12 Ziff. 2 EStG die Möglichkeit eines Abzugs hinsichtlich der an sie geleisteten Unterhaltsrenten. Aber selbst wenn die Schwiegermutter im Verhältnis zum Bf. nicht als unterhaltsberechtigt anzusehen wäre, käme ein Abzug der Zahlungen an sie nicht in Betracht, da die Unterhaltszahlungen dann als "freiwillige Zuwendungen" im Sinne des § 12 Ziff. 2 EStG anzusehen seien, die vom Abzug als Sonderausgaben ebenfalls ausgeschlossen seien; denn dann müsse angenommen werden, daß der Bf. die Verpflichtung zur Rentenzahlung freiwillig und unentgeltlich übernommen habe. Die zur Erfüllung dieses Vertrages geleisteten Zahlungen seien bei dieser Beurteilung als freiwillige Zahlungen gegenüber einer nicht unterhaltsberechtigten Person anzusehen. Eine Berücksichtigung der Unterhaltszuwendungen sei auch nicht gemäß § 33 EStG möglich, da die Zuwendungen bei der Höhe des Einkommens des Bf. (30.330 DM) keine außergewöhnliche Belastung darstellten.

Der Bf. wendet sich mit der Rechtsbeschwerde dagegen, daß die Vorinstanzen angenommen haben, bei der Zusammenveranlagung bildeten Eheleute für die Besteuerung eine Einheit mit der Wirkung, daß Unterhaltspflichten, die gegen einen von ihnen bestehen, auch als solche des anderen Ehegatten anzusehen seien. Seine Ehefrau sei zwar gegenüber seiner Schwiegermutter nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtig, er selbst jedoch nicht. Die Anwendung des § 12 Ziff. 2 EStG komme daher hinsichtlich der von ihm an seine Schwiegermutter geleisteten Unterhaltsrenten nicht in Betracht. Die von den Vorinstanzen vertretene gegenteilige Auffassung könne insbesondere deshalb nicht mehr aufrechterhalten werden, weil das Bundesverfassungsgericht im Beschluß 1 BvL 4/54 vom 17. Januar 1957 festgestellt habe, daß die im § 26 EStG angeordnete Zusammenveranlagung von Eheleuten dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) widerspreche. Der Sonderausgabenabzug werde auch nicht durch § 12 Ziff. 2 EStG ausgeschlossen. Daß die Verpflichtung zur Zahlung der Unterhaltsrenten auf einem freiwillig und unentgeltlich abgeschlossenen Vertrag beruhe, habe nicht zur Folge, daß die auf Grund des Vertrags gezahlten Renten ebenfalls als freiwillige Zuwendungen anzusehen seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Der Bf. begehrt den Abzug der Unterhaltszahlungen an seine Schwiegermutter als Sonderausgaben. Der Bf. hat sich am 27. Juni 1953 verpflichtet, seiner Schwiegermutter "bis zu ihrem Tode, längstens aber bis zum Ablauf des 31. Dezember 1955" monatlich 60 DM zu zahlen. Die rückwirkend ab 1. Januar 1952 eingegangene Verpflichtung würde danach längstens für vier Jahre bestehen. Nach ständiger Rechtsprechung gehört zum Begriff der Rente im Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG, daß sie für einen längeren Zeitraum gezahlt wird (Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 420/31 vom 19. August 1931, Reichssteuerblatt - RStBl - 1931 S. 910; Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 352/51 U vom 24. Januar 1952, Slg. Bd. 56 S. 115, Bundessteuerblatt - BStBl - 1952 III S. 48). Welche Dauer die Zahlungsverpflichtung haben muß, um einen Abzug im Rahmen der Sonderausgaben zu rechtfertigen, ist - wie die angeführten Urteile zutreffend hervorheben - nach den Verhältnissen des einzelnen Falles zu entscheiden. Nach der bisherigen Rechtsprechung besteht die Möglichkeit, außer den Renten auf Lebenszeit des Berechtigten oder des Verpflichteten auch zeitlich befristete wiederkehrende Zahlungen u. U. als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG anzuerkennen. Es braucht im vorliegenden Fall nicht abschließend zu der Frage Stellung genommen zu werden, wie lange derartige für einen bestimmten Zeitraum entrichtete wiederkehrende Zahlungen mindestens geleistet werden müssen, damit dieser Abzug in Betracht kommt. In dem Urteil VI A 420/31 wurde dies z. B. bei einer Dauer von 12 Jahren bejaht, in Abschn. 126 Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1950 wurden 10 Jahre zugrunde gelegt. Ein Zeitraum von vier Jahren, für den sich der Bf. bei Einbeziehung der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits verstrichenen 18 Monate zur Zahlung verpflichtet hat, kann jedenfalls nicht als ausreichender Zeitraum angesehen werden.

Da hiernach die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG nicht erfüllt sind, ist die Rechtsbeschwerde an sich unbegründet.

Der Senat sieht sich jedoch im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1957 - 1 BvL 4/54 -, BStBl 1957 I S. 193, nicht in der Lage, endgültig zu entscheiden. Durch diesen Beschluß ist § 26 EStG 1951 über die Zusammenveranlagung der Ehegatten für verfassungswidrig und nichtig erklärt worden. Eine gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Ehegatten für 1951 und die folgenden Jahre steht bevor.

Die Sache wird daher an das Finanzamt zurückverwiesen, das die Neuregelung der Besteuerung der Ehegatten abzuwarten und alsdann den vorstehenden Ausführungen und der gesetzlichen Neuregelung entsprechend die Einkommensteuer für den Bf. und dessen Ehefrau festzusetzen haben wird.

 

Fundstellen

BStBl III 1957, 275

BFHE 1958, 109

BFHE 65, 109

StRK, EStG:10/1/1 R 22

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