Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsinteresse bei außer Kraft getretener verbindlicher Zolltarifauskunft

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Frage des berechtigten Interesses an der Feststellung einer außer Kraft getretenen vZTA.

2. Will der Kläger eine neue vZTA zur tariflich gleichen Ware beantragen, so besteht ein berechtigtes Feststellungsinteresse (1.) nur, wenn sicher ist, daß eine materielle Rechtsänderung nicht eingetreten ist (verneint für die Tarifierung von Waren der Tarifnr. 25.19 GZT/Pos. 2519 KN).

 

Normenkette

FGO § 100 Abs. 1 S. 4; ZG § 23 Abs. 3; GZT/Tarifnr. 25.19; KN Pos. 2519

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 11.10.1988 - VII K 4/87 (NV); BFH/NV 1989, 338

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132341

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