Leitsatz (amtlich)

1. Ein befristeter sogenannter atypischer Maklervertrag kann unter der aufschiebenden Bedingung, daß der Vertrag ausgeführt wird, gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG steuerpflichtig sein (Anschluß an BFHE 94, 352).

2. Die zu 1) genannte Steuerpflicht tritt auch dann ein, wenn der Vertrag nicht in der Form des § 313 Satz 1 BGB geschlossen wurde.

 

Normenkette

GrEStSWG ND 1966 § 1 Nr. 5; StAnpG § 3 Abs. 5 Nr. 5 Buchst. a, § 5 Abs. 3

 

Fundstellen

BStBl II 1977, 166

BFHE 1977, 412

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