Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Nicht jede Aufwendung, die ein Steuerpflichtiger zur Förderung seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zum Erwerb von Fachwissen, macht, ist als Betriebsausgabe oder Werbungskosten anzuerkennen. Das kann vor allem gelten, wenn die Aufwendung üblicherweise zur Lebensführung gehört. 2. Reiseaufwendungen eines Architekten sind nicht schon deshalb als Betriebsausgaben anzuerkennen, weil der Architekt die Reiseroute so gewählt hat, daß sie den Besuch und die Besichtigung für ihn beruflich interessanter Bauwerke ermöglicht. 3. Sollen derartige Reiseaufwendungen als Berufsfortbildungskosten anerkannt werden, so müssen sie im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise gemacht werden, die ihre ausschließlich oder weitaus überwiegend berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen läßt und die Möglichkeit eines privaten Reisezwecks nahezu ausschließt. 4. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige die Reiseaufwendungen zur Durchführung von Spezialstudien auf dem Gebiet seiner beruflichen Tätigkeit macht. 5. Wird die Reise nachweisbar im Zusammenhang mit bereits bestehenden oder erstrebten Aufträgen durchgeführt, so können die Aufwendungen auch ohne das Vorliegen einer lehrgangsmäßigen Organisation zu den Betriebsausgaben oder zu den Werbungskosten gehören.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, §§ 9, 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Bf. Aufwendungen für eine zehntägige Italienreise nach Florenz und eine Reise in den Bayerischen Wald zum Jochensteinkraftwerk (Passau) und nach Oberösterreich (Linz) in Höhe von insgesamt 920 DM als Betriebsausgaben abziehen kann. Die Vorbehörden haben dies abgelehnt. Das Finanzgericht hat sich unter Berufung auf die Entscheidungen des Senats IV 199/54 U vom 27. Januar 1955 (BStBl 1955 III S. 126, Slg. Bd. 60 S. 331) und IV 229/57 U vom 28. August 1958 (BStBl 1959 III S. 44, Slg. Bd. 68 S. 113) im wesentlichen darauf gestützt, daß die sogenannten Studienreisen des Bf., insbesondere diejenige nach Italien, nicht im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation durchgeführt worden sind und deshalb im wesentlichen als Erholungsreisen oder Reisen zur allgemeinen Wissensbereicherung angesehen werden müssen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist unbegründet.

Der Bf. hat die Reisen nach seinen eigenen Angaben als Besichtigungsreisen unternommen, ohne daß Umstände erkennbar sind, daß die Reisen ausschließlich oder weitaus überwiegend beruflich bedingt waren (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 479/53 U vom 29. Juli 1954, BStBl 1954 III S. 264, Slg. Bd. 59 S. 144). Es handelte sich nach Art, Anlage und Durchführung um Reisen, wie sie heutzutage infolge eines ausreichenden Lebensstandards allgemein üblich sind. Wenn der Bf. hierbei auch Besichtigungen von Bauten durchgeführt hat, um hieraus Anregungen für seine berufliche Tätigkeit zu gewinnen, ja selbst wenn der Bf. die Reiseroute von vornherein so gewählt hat, um für einen Architekten besonders interessante Bauwerke besuchen zu können, so genügt das allein nicht, um die Reiseaufwendungen als Berufsfortbildungskosten anzusehen. Der Bf. kann mangels Vorliegens einer lehrgangsmäßigen Organisation nicht dartun, daß die Reisen ausschließlich oder weitaus überwiegend seiner beruflichen Fortbildung gedient haben. Auch andere Umstände, die die Möglichkeit einer privaten Bildungsreise des Bf. nahezu ausschließen würden, sind im Streitfall nicht erkennbar. Es ist aber nicht jede Aufwendung, die zur Förderung des Berufs, insbesondere zum Erwerb von Fachwissen, gemacht wird und die üblicherweise zur Lebensführung gehört, als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten anzuerkennen (vgl. schon Urteil des Senats IV 633/54 U vom 10. März 1955, BStBl 1955 III S. 131, Slg. Bd. 60 S. 343). Bei derartigen Aufwendungen kann auf einen einwandfreien Nachweis der ausschließlich oder weitaus überwiegend beruflichen Bedingtheit nicht verzichtet werden (vgl. insbesondere auch Urteil des Bundesfinanzhofs VI 183/57 U vom 6. Mai 1959, BStBl 1959 III S. 292).

Der Bf. hat noch vorgetragen, als öffentlich bestellter und beeidigter Sachverständiger für Bauwesen und als grundbuchamtlich beeidigter Schätzer für Grund- und Bauwerte habe er an Ort und Stelle die Methoden und Möglichkeiten der Erhaltung und Restaurierung von Gebäulichkeiten studieren müssen. Hierzu aber sei eine lehrgangsmäßig organisierte Studienreise nicht erforderlich gewesen, zumal diese ihm nicht das hätte bieten können, was für ihn vordringlich von beruflichem Interesse gewesen sei. Als 73 jähriger hätte er sich für Erholungszwecke bestimmt weniger strapaziöse Reiseziele ausgesucht.

Dem Bf. ist zuzugeben, daß nicht in allen Fällen der beruflich bedingte Reisezweck allein durch das Vorhandensein einer lehrgangsmäßigen Organisation nachgewiesen werden kann. Wenn z. B. die Reise im Rahmen der Erledigung eines schon bestehenden oder eines erstrebten Auftrags durchgeführt wird und die Reiseziele nachweisbar entsprechend ausgewählt werden, so werden die hierdurch verursachten Aufwendungen in aller Regel ohne weiteres Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein. Einen solchen Sachverhalt hat der Bf. weder dem Finanzamt noch dem Finanzgericht vorgetragen. Erstmals in der Rb. weist er darauf hin, der Besuch des Jochensteinkraftwerks sei im Rahmen der Gutachtenerstellung für ein großes städtisches Objekt erfolgt. Dieses Vorbringen ist jedoch für den Senat unbeachtlich, weil verspätet. Es bleibt daher dabei, daß die Reiseaufwendungen des Bf., auch soweit sie Spezialstudien gewidmet waren, nur dann als Betriebsausgaben anzuerkennen wären, wenn die Reisen lehrgangsmäßig organisiert gewesen wären. Da die Aufwendungen sich nicht in Kosten der Lebensführung und durch den Beruf bedingte Kosten aufteilen lassen, waren sie in vollem Umfang als nicht abziehbare Lebenshaltungskosten im Sinne des § 12 Ziff. 1 Satz 2 EStG anzusehen.

Die Rb. war daher als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409907

BStBl III 1961, 99

BFHE 1961, 263

BFHE 72, 263

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