Entscheidungsstichwort (Thema)

Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen

 

Leitsatz (redaktionell)

Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten abziehbar.

 

Orientierungssatz

Die Mehraufwendungen infolge Kursverlustes sind keine Schuldzinsen und führen nicht zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten des mit dem Darlehen finanzierten Grundstücks (Abgrenzung zum Wertverlust bei Anzahlungen auf Herstellungskosten eines Gebäudes und bei Darlehensgewährung an den Arbeitgeber).

 

Normenkette

EStG §§ 2, 9 Abs. 1 S. 1, §§ 21, 9 Abs. 1 Nrn. 1, 7

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 09.11.1993 - IX R 81/90 (V)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132686

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