Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Förderungsgesetze

 

Leitsatz (amtlich)

Bei spätvalutierten Hypotheken (Grundschulden) im Sinne des § 101 Abs. 1 LAG ist eine Abgabeschuld zur Hypothekengewinnabgabe nur in den Fällen und in der Höhe entstanden, in denen nach den Vorschriften des HypSichG und seiner Durchführungsverordnungen Tilgungsleistungen auf die Umstellungsgrundschuld zu erbringen waren.

Nach den Vorschriften des HypSichG und seiner Durchführungsverordnungen war der Schuldner zu Kapitalrückzahlungen auf die Umstellungsgrundschuld grundsätzlich nur insoweit verpflichtet, als es sich dabei um die vertraglich vorgesehenen Tilgungsleistungen auf Tilgungshypotheken im Sinne des § 6 Abs. 1 der 2.HypSichDV handelt. Als Tilgungshypotheken im Sinne dieser Vorschrift kommen nicht nur die eigentlichen Tilgungshypotheken (ß 96 Abs. 1 LAG), sondern auch die sogenannten Abzahlungshypotheken in Betracht, sofern bei ihnen nach den Bedingungen der ursprünglichen RM-Verbindlichkeit eine langsame Abzahlung in mäßigen Kapitalraten vorgesehen war.

Gehen in Fällen solcher Art die Rückzahlungsbedingungen der RM-Verbindlichkeit über den Rahmen einer langsamen Abzahlung in mäßigen Kapitalraten hinaus, so ist, wenn es sich dabei um spätvalutierte Verbindlichkeiten handelt, eine Hypothekengewinnabgabeschuld auch dann nicht als entstanden anzusehen, wenn der Schuldner zwar Tilgungsbeträge gezahlt, die Tilgungsleistungen aber nur unter Vorbehalt erbracht hat.

Die Anwendung des § 101 Abs. 1 LAG ist nach § 101 Abs. 2 LAG nur dann ausgeschlossen, wenn der Grundstückskaufvertrag, dessen Abschluß die Eingehung einer Kaufpreisschuld oder die übernahme einer Schuld unter Anrechnung auf den Kaufpreis oder eine Kreditaufnahme zur Beschaffung des Kaufgeldes veranlaßt hat, schon vor dem 21. Juni 1948 geschlossen worden ist.

 

Normenkette

LAG §§ 101, 105; HypSichG § 1

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführer (Bf.) haben auf Grund des notariellen Kaufvertrages vom 28. April 1950 das Grundstück B.straße 64 in M. mit Wirkung vom 1. Mai 1950 erworben. Dabei ist vereinbart worden, daß die Erwerber des Grundstücks die auf dem Grundstück lastenden Hypotheken bzw. Grundschulden als alleinige dingliche und persönliche Schuldner übernehmen sollten, darunter eine Buchgrundschuld im ursprünglichen Nennbetrage von 15.000 RM, die am 19. Juni 1948 zugunsten der Bank für Haus- und Grundbesitz in M. im Grundbuch eingetragen worden ist.

Diese Buchgrundschuld diente zur Sicherung eines Darlehens, das der Veräußerer des Grundstücks am 18. Juni 1948 für eine Erbschaftswegzahlung in Höhe des eingetragenen Betrages aufgenommen hatte. Bei der Darlehnsaufnahme hatte sich der Schuldner verpflichtet, das Darlehen mit 2 % über dem jeweiligen Landeszentralbanklombardsatz, mindestens mit 5 %, höchstens mit 8 % zu verzinsen (tatsächlich wurden nur 4 1/2 % Zinsen gezahlt) und es außerdem in Monatsraten von 500 RM, erstmals am 1. Juli 1948, zurückzuzahlen. Tatsächlich hatte der Voreigentümer nach der Währungsumstellung nur eine Anzahl geringerer Rückzahlungsraten an die ursprüngliche Gläubigerin geleistet und damit das im Verhältnis 10 : 1 auf DM umgestellte Recht der Bank für Haus- und Grundbesitz (also das 1/10-Recht) befriedigt. Auf die nach den Vorschriften des Hypothekensicherungsgesetzes (HypSichG) entstandene Umstellungsgrundschuld in Höhe von 13.500 DM sind Tilgungsleistungen seitens des Voreigentümers nicht erfolgt.

Die Bf., die mit den auf dem erworbenen Grundstück lastenden Hypotheken und Grundschulden auch die sämtlichen daraus entstandenen Umstellungsgrundschulden im Sinne des HypSichG übernommen hatten und die mit dem Veräußerer übereingekommen waren, daß damit "der Lastenausgleich sowohl nach der aktiven als auch nach der passiven Seite ausgeglichen sein solle", haben die in der Schuldurkunde vorgesehene Kapitalrückzahlung in Höhe von monatlich 500 RM bzw. eine dementsprechend umgestellte Kapitalrückzahlung von 450 DM auf die Umstellungsgrundschulden auch ihrerseits nicht aufgenommen. Sie haben aber unter dem 21. Juni 1951 bei der Staatsschuldenverwaltung den Antrag gestellt, ihnen die Tilgung des Grundschuldbetrages in monatlichen Raten von 150 DM mit Wirkung vom 1. Juni 1951 zu gestatten, und haben mit der Zahlung dieser Tilgungsraten am gleichen Tage begonnen. Dem Antrag der Bf. wurde seitens der Staatsschuldenverwaltung entsprochen und von ihr die Bank für Haus- und Grundbesitz in M. als damals grundschuldverwaltende Stelle ermächtigt, den Bf. in einem Schreiben vom 11. Juli 1951 folgendes bekanntzugeben:

"Wir sind damit einverstanden, daß bis auf weiteres monatliche Tilgungsleistungen von DM 150,-- erbracht werden, machen diese Zusage jedoch davon abhängig, daß

diese Monatsleistungen pünktlich zum 10. jeden Monats bei Ihnen eingehen,

die vierteljährlichen Zinsleistungen zum Fälligkeitstag neben den monatlichen Tilgungsleistungen entrichtet werden.

Diese Zusage ist jederzeit widerruflich und wird hinfällig mit Inkrafttreten eines neuen Gesetzes sowie bei Nichteingang der laufenden und Rückstandsleistungen. Im übrigen schlagen wir vor, Erlaß gemäß § 5 (4) - der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich - zu beantragen."

Die Bf. haben nach Empfang dieses Schreibens die monatlichen Ratenzahlungen von 150 DM bis einschließlich November 1952 fortgesetzt und bis dahin insgesamt 2.700 DM an Abzahlungsleistungen erbracht. Nach diesem Zeitpunkt hielten sie sich im Hinblick auf die Bestimmungen des inzwischen ergangenen Lastenausgleichsgesetzes (LAG) nicht mehr für verpflichtet, noch weiterhin Tilgungszahlungen zu entrichten. Sie stellten daher in der Absicht, zur Klärung der Rechtslage eine richterliche Entscheidung herbeizuführen, ihre Zahlungen an die grundschuldverwaltende Stelle ein. Da somit weder mit der vollständigen Bezahlung der nach Ansicht der Behörden fällig gewordenen Leistungen auf die Umstellungsgrundschuld noch mit der Einsendung einer persönlichen Schuldübernahmeerklärung seitens der Bf. gerechnet werden konnte, erließ das Finanzamt auf Antrag der grundschuldverwaltenden Stelle einen vorläufigen Hypothekengewinnabgabebescheid. In diesem Bescheid vom 21. Februar 1953 setzte das Finanzamt unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen die Abgabeschuld auf 10.800 DM fest mit der Maßgabe, daß die Minderleistung in der gleichen Höhe von 10.800 DM innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nachzuentrichten sei.

Gegen diesen vorläufigen Abgabebescheid des Finanzamts erhoben die Bf. sachliche Einwendungen und trugen dazu im einzelnen folgendes vor: Das auf 1/10 umgestellte Forderungsrecht des ursprünglichen Grundschuldgläubigers, der Bank für Haus- und Grundbesitz in M., sei bereits vor dem Abschluß des Kaufvertrages vom 28. April 1950 durch Rückzahlung getilgt und das entsprechende dingliche Recht im Grundbuch gelöscht worden. Wegen der noch in voller Höhe bestehenden Umstellungsgrundschuld, die nach Ansicht der Bf. mit der Veräußerung durch den Vorbesitzer fällig geworden ist, hätten sie um Stundung und Gewährung von monatlichen Ratenzahlungen im Betrage von 150 DM gebeten. Nachdem sich die Staatsschuldenverwaltung mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt habe, hätten sie die Tilgungsbeträge bis einschließlich November 1952 pünktlich entrichtet und damit nicht nur ihre Verpflichtungen nach dem LAG in vollem Umfang erfüllt, sondern darüber hinaus sogar eine überzahlung von 1.050 DM geleistet. Denn die Tilgungsbeträge bei der hier in Rede stehenden spätvalutierten Grundschuld seien gemäß § 101 Abs. 1 LAG in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Satz 1 LAG nur bis zum 1. April 1952 zu entrichten gewesen. Zur Nachentrichtung der in dem Hypothekengewinnabgabebescheid angeführten Minderleistung bestehe daher keine Verpflichtung. Im übrigen sei der angefochtene Hypothekengewinnabgabebescheid nicht nur unbegründet, sondern sogar unzulässig, weil die nach dem LAG "momentan" entstandene Hypothekengewinnabgabe sich auf die bereits für die Umstellungsgrundschuld erbrachten Leistungen beschränke, so daß es zum Erlaß eines Hypothekengewinnabgabebescheides überhaupt nicht hätte kommen dürfen. Jede andere Rechtsansicht verkehre die Absicht des Gesetzgebers, der eine Begünstigung der spätvalutierten Hypotheken bzw. Grundschulden gegenüber den frühvalutierten beabsichtigt habe, in ihr Gegenteil. Folge man insbesondere der Auffassung des Finanzamts, so komme der Schuldner der Umstellungsgrundschuld nicht nur gleich schlecht weg wie die Schuldner eines frühvalutierten Rechts, sondern noch erheblich schlechter, weil er sich nicht den Tilgungsmodus des LAG zunutze machen könne, vielmehr den nicht getilgten Teil der Grundschuld sofort entrichten müsse.

Der Einspruch der Bf. und ebenso die im Anschluß daran von ihnen erhobene Berufung, in der sie unter Abänderung ihres bisherigen Rechtsstandpunktes die Auffassung vertreten haben, daß auf die Umstellungsgrundschuld überhaupt keine Tilgungsleistungen zu erbringen gewesen seien, weil es sich im vorliegenden Falle um eine Fälligkeits- oder zum mindesten um eine dieser gleichzustellende Abzahlungshypothek mit hohen Tilgungsraten gehandelt habe, und daß deshalb die von ihnen entrichteten Abzahlungsbeträge ohne Rechtsgrund geleistet und demgemäß zu erstatten seien, ist erfolglos geblieben. Im Gegensatz zu der Auffassung der Bf. haben die Vorbehörden die Ansicht vertreten, daß auch die aus der ursprünglichen Buchgrundschuld nach der Währungsreform entstandene Umstellungsgrundschuld im Betrage von 13.500 DM gemäß den Bedingungen der ursprünglichen RM-Verpflichtung zu tilgen gewesen sei. Hätten die Grundstückseigentümer diese ihnen nach dem HypSichG obliegende Pflicht erfüllt, so wäre, wie die Vorbehörden weiter ausführen, die Umstellungsgrundschuld schon vor dem Inkrafttreten des LAG getilgt worden, nach dessen Vorschriften übrigens die nach dem HypSichG vorgeschriebenen Leistungen gleichfalls zu erbringen seien. Insbesondere hat das Finanzgericht die von den Bf. vertretene Ansicht abgelehnt, daß es sich im Streitfall um eine Fälligkeitshypothek handele. Nach seinen Ausführungen liegt vielmehr eine Abzahlungshypothek vor, und für die daraus entstandene Umstellungsgrundschuld seien nach § 1 Abs. 1 HypSichG die Zahlungsbedingungen für die RM-Verpflichtung auch weiterhin maßgebend. Der Voreigentümer sei somit verpflichtet gewesen, monatlich 450 DM an Zins- und Tilgungsleistungen auf die Umstellungsgrundschuld zu erbringen. Diese Verpflichtung sei mit Abschluß des Kaufvertrages vom 28. April 1950 auf die Bf. übergegangen, die die Grundschuld unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen hätten. Die Erfüllung dieser Verpflichtung durch die Bf. und den Voreigentümer würde bis Ende 1950 zur Tilgung der Umstellungsgrundschuld geführt haben. Wenn dies nicht geschehen sei, und wenn die Staatsschuldenverwaltung Stundung und Ermäßigung der Tilgungsraten auf 150 DM monatlich bewilligt habe, so ändere dies nichts daran, daß auch nach dem LAG die nach dem HypSichG vorgeschriebenen Leistungen auf die Umstellungsgrundschuld erbracht werden müßten. Denn für die Stundungen der vorliegenden Art sei die Erlaßfiktion des § 105 Abs. 2 LAG nicht anwendbar, und im übrigen übe diese Stundung bzw. Ermäßigung auch auf die bereits eingetretene Fälligkeit und die Höhe der Schuld keinen Einfluß aus. Die nach dem HypSichG vorgeschriebenen Tilgungsleistungen, die noch von den Bf. zu erbringen seien, beliefen sich daher auf 10.800 DM. In dieser Höhe bestehe noch eine Abgabeschuld, deren Einziehung nach Lage des Falles auch keine Härte darstelle, weil die Grundschuld in voller Höhe auf den von den Bf. zu entrichtenden Kaufpreis angerechnet worden sei.

Die Bf. haben Rechtsbeschwerde (Rb.) erhoben. Sie machen erneut geltend, daß die Vorbehörden zu Unrecht eine Verpflichtung der Bf. zur Zahlung der Hypothekengewinnabgabe bejaht hätten, und rügen insoweit die fehlerhafte Anwendung bzw. die Nichtanwendung des geltenden Rechts, insbesondere der §§ 101, 105 LAG in Verbindung mit § 1 HypSichG und § 6 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich (2. HypSichDV). Sie beantragen Aufhebung der Vorentscheidung sowie des vorläufigen Hypothekengewinnabgabebescheides vom 21. Februar 1953.

Außerdem haben sie Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Dem Senat erschien es jedoch angezeigt, zunächst ohne eine solche durch Vorbescheid gemäß § 294 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) über die Rb. zu entscheiden.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. muß zur Aufhebung der Vorentscheidung, des Einspruchsbescheides und des vorläufigen Hypothekengewinnabgabebescheides führen.

Bei der Entscheidung ist zunächst davon auszugehen, daß es sich im Streitfall bei der hier in Rede stehenden Grundschuld unzweifelhaft um eine spätvalutierte Verbindlichkeit im Sinne des § 101 LAG handelt. Ebenso ist unstreitig, daß die durch Grundschuld gesicherte Darlehnsforderung über 15.000 RM, die erst am 18. Juni 1948 zur Entstehung gelangt war, im Verhältnis 10 : 1 auf DM umgestellt worden ist, so daß in Höhe des den Umstellungsbetrag übersteigenden RM-Nennbetrages der ursprünglichen Forderung eine Umstellungsgrundschuld nach den Vorschriften des HypSichG entstand. Die Leistungen, die nach den Vorschriften des HypSichG auf eine derartige Umstellungsgrundschuld zu erbringen waren, sind nun, sofern die Abgabeschuld nach den Vorschriften des § 101 Abs. 1 LAG zu berechnen ist, auch für die Festsetzung der Hypothekengewinnabgabe insofern von Bedeutung, als sich in Fällen dieser Art die nach § 101 Abs. 1 LAG in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LAG zu entrichtenden Beträge grundsätzlich mit den auf die Umstellungsgrundschuld zu erbingenden Leistungen decken.

Im Streitfall war allerdings die Anwendbarkeit des § 101 Abs. 1 LAG zunächst von der Staatsschuldenverwaltung in Zweifel gezogen worden, weil es sich nach ihrer Ansicht im Hinblick auf die im Kaufvertrag vom 28. April 1950 vereinbarte übernahme der Grundschuld unter Anrechnung auf den Kaufpreis um einen Fall des § 101 Abs. 2 LAG handeln soll. Der von der Staatsschuldenverwaltung geäußerte Zweifel ist jedoch in Wirklichkeit grundlos; denn die in § 101 Abs. 2 LAG getroffene Regelung trifft nach ihrem Sinn und Zweck nur für solche Grundstückserwerbe zu, die vor dem 21. Juni 1948 zur Durchführung gelangt sind. Denn nur in Fällen solcher Art ist der Sonderregelung des § 101 Abs. 1 LAG der Boden entzogen, weil hier der wirtschaftliche Gegenwert für die übernahme der Verbindlichkeit nicht in wertlosen RM-Zahlungsmitteln, sondern in wertbeständigem Grundbesitz bestanden hat (ebenso Harmening-Weber, Kommentar zur Hypothekengewinnabgabe, Anm. 16 zu § 101 LAG nebst den dortigen Literaturangaben). Für Grundstückserwerbe nach der Währungsumstellung sind aber derartige Erwägungen, wie sie dem Gesetzgeber bei der Gestaltung der Vorschriften des § 101 Abs. 1 und 2 vorgeschwebt haben mögen, gegenstandslos. Im Streitfalle könnte die Anwendung des § 101 Abs. 2 LAG somit nur dann in Betracht kommen, wenn bereits der am 18. Juni 1948 vom Voreigentümer aufgenommene Kredit dem Grundstückserwerb gedient hätte. Wäre dies der Fall gewesen, so würde der erzielte Umstellungsgewinn auch nach der Schuldübernahme durch die Bf. unter § 101 Abs. 2 LAG fallen und deshalb der Regelung nach § 101 Abs. 1 LAG nicht zugänglich sein. Dies trifft jedoch nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht zu, da es sich in Wirklichkeit um eine Kreditaufnahme zur Abfertigung einer Erbschaftsforderung gehandelt hat.

Es verbleibt demnach dabei, daß im Streitfalle der § 101 Abs. 1 LAG anzuwenden und in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Sätze 1 und 2 für die Höhe der festzusetzenden Hypothekengewinnabgabe bestimmend ist. Damit ergibt sich die Notwendigkeit, zu prüfen, ob und welche Beträge nach den Vorschriften des HypSichG und seiner Durchführungsbestimmungen als Zinsen oder Tilgungsbeträge - Rentenleistungen kommen hier nicht in Betracht - auf die Umstellungsgrundschuld zu entrichten waren. Denn diese Beträge, insbesondere die zu leistenden Tilgungsbeträge, sind, wie bereits erwähnt, auch im Rahmen der Hypothekengewinnabgabe für die Höhe der Abgabeschuld bestimmend. Es steht nun fest, daß im Rahmen des HypSichG Tilgungsleistungen auf Umstellungsgrundschulden nur in Ausnahmefällen, nämlich bei Tilgungshypotheken im Sinne des § 6 Abs. 1 der 2.HypSichDV, zu erbringen waren, während im Regelfall, insbesondere bei den an einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichtenden Fälligkeitshypotheken Tilgungsleistungen irgendwelcher Art nicht vorgeschrieben waren. Die Bf. haben sich zunächst ihrerseits bemüht darzulegen, daß es sich um eine Fälligkeitshypothek handle. Die Vorinstanz hat diese Annahme jedoch mit zutreffenden Gründen widerlegt. Zunächst einmal steht fest, daß nach den vom Voreigentümer mit der Bank vereinbarten Darlehnsbedingungen die Schuld in monatlichen Teilbeträgen zurückgezahlt werden, aber nicht in einer Summe fällig sein sollte. Soweit aber die Bf. ihre Annahme, es handle sich im Streitfall um eine Fälligkeitshypothek, mit dem Hinweis hierauf zu belegen versuchen, daß infolge Nichterfüllung der ratenweisen Rückzahlungsverpflichtung das gesamte Restkapital spätestens am 1. Oktober 1948 fällig geworden und daß zumindest damit die Grundschuld den Charakter einer Fälligkeitshypothek (= grundschuld) angenommen habe, übersehen sie, daß gemäß § 6 der 2.HypSichDV das Kapital der Umstellungsgrundschuld mit Ausnahme der Tilgungsleistungen selbst dann nicht fällig wird, wenn die Fälligkeit des umgestellten Rechts ohne Kündigung eintritt. Daraus ergibt sich, daß bei einer Grundschuld, die nicht von vornherein den Charakter einer Fälligkeitshypothek trägt, zumindest in Ansehung ihres nicht umgestellten Teils (der Umstellungsgrundschuld) auch nachträglich keine Umwandlung in eine Fälligkeitshypothek erfolgen kann. Es kann daher im Streitfalle nicht von einer Fälligkeitshypothek gesprochen werden. Andererseits trägt die Grundschuld auch nicht den Charakter einer Tilgungshypothek (= grundschuld) im eigentlichen Sinne. Denn um eine solche könnte es sich nur handeln, wenn bei gleichbleibender Annuität die mit fortschreitender Tilgung ersparten Zinsen der Tilgungsrate zuwachsen sollen. Auch dies entspricht im Streitfalle nicht den zwischen Schuldner und Gläubiger getroffenen Vereinbarungen über die Verzinsung und Rückzahlung des dinglich gesicherten Rechts. Dieses kann vielmehr seinem Wesen nach nur als eine Abzahlungshypothek angesehen werden, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Ihren Ausführungen kann insoweit unbedenklich gefolgt werden.

Es muß jedoch Bedenken erwecken, wenn das Finanzgericht diese Abzahlungshypothek in ihren rechtlichen Wirkungen ohne weiteres einer Tilgungshypothek gleichsetzt, ohne die Zulässigkeit einer solchen Gleichstellung einer näheren Prüfung zu unterziehen. Insoweit ist allerdings zuzugeben, daß nach herrschender Meinung (vgl. Kühne-Wolff, Kommentar zum Lastenausgleichsgesetz, Bem. 7 zu § 105 LAG; Harmening, Kommentar zum Lastenausgleich, Anm. 7 zu § 105 LAG) unter Tilgungshypotheken im Rahmen des § 6 der 2.HypSichDV nicht nur Tilgungshypotheken im engeren, technischen Sinne zu verstehen sind, daß vielmehr unter den Begriff der "Tilgungshypothek" nach § 6 der 2.HypSichDV auch solche Abzahlungshypotheken fallen, bei denen nach den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit nicht größere Kapitalbeträge auf einmal fällig werden, sondern bei denen eine langsame Abzahlung in mäßigen Kapitalraten vorgesehen war (vgl. Kühne-Wolff a. a. O.). Daß von einer langsamen Rückzahlung in mäßigen Kapitalraten im Streitfalle nicht ernsthaft gesprochen werden kann, wenn man allein auf die absolute oder prozentuale Höhe der jährlichen Rückzahlungsquote abstellt, liegt ohne weiteres auf der Hand. Denn die nach den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit zurückzuzahlenden Beträge belaufen sich auf insgesamt 6.000 RM jährlich, also 40 % des gesamten Schuldkapitals. Kühne-Wolff a. a. O. vertreten jedoch weiterhin die Ansicht, daß es nicht so sehr auf die absolute oder relative Höhe der einzelnen Rückzahlungsbeträge ankomme als darauf, ob in dem betreffenden Falle tatsächlich Tilgungsleistungen auf die Umstellungsgrundschuld erbracht worden sind oder nicht. Sie sind deshalb der Auffassung, daß man im Rahmen des § 105 LAG die bisherige wirkliche Handhabung im Einzelfall als Rechtens auf Grund des LAG vorgeschrieben ansehen soll. Ob diese Ansicht sachlich zutrifft und ob man ihr uneingeschränkt folgen darf, kann indessen hier dahingestellt bleiben. Denn tatsächlich haben in dem vorliegenden Streitfalle weder die Bf. noch deren Rechtsvorgänger jemals Abzahlungsleistungen in der zunächst vertraglich vorgesehenen Höhe von 5000 RM bzw. 450 DM monatlich auf die Abgabeschuld erbracht. Von dem Rechtsvorgänger der Bf. ist in Wirklichkeit nur das ursprüngliche, auf 1.500 DM umgestellte Hypothekenrecht getilgt worden, während er auf die Umstellungsgrundschuld selbst niemals irgendwelche Tilgungsleistungen erbracht hat. Die Bf. aber haben mit Wirkung vom 1. Juni 1951 nur monatliche Tilgungsbeträge in Höhe von 150 DM an die grundschuldverwaltende Stelle gezahlt. Bestenfalls in Höhe dieser monatlich auf 150 DM bemessenen Tilgungsraten hätte daher nach der Auffassung von Kühne-Wolff eine Abgabeschuld entstanden sein können. Dem steht jedoch entgegen, daß die Bf. vor der Zahlung dieser Beträge in ihrem Schreiben vom 21. Juni 1951 einen ausdrücklichen Leistungsvorbehalt nachstehenden Inhalts gemacht haben: Die fragliche Hypothek sei kurz vor der Währungsumstellung aufgenommen worden, und es sei fraglich, ob die Umstellungsgrundschuld zu Recht bestehe und außerdem, ob die vertraglich festgelegte Rückzahlung Rechtsgültigkeit besitze. Dieser Vorbehalt kann nur dahin verstanden werden, daß die Bf. zwar vorläufige Tilgungszahlungen leisten, aber das Bestehen einer Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Umstellungsgrundschuldgläubiger zunächst nicht anerkennen wollten. In Anbetracht dieses Vorbehalts kann auch den tatsächlichen Zahlungen der Bf. keine normative Kraft für die Regelung der Rückzahlungsverbindlichkeit im Streitfalle beigemessen werden. Da andererseits die Rückzahlungsvereinbarung für die RM-Verbindlichkeit über den Rahmen einer nur mäßigen Kapitalrückzahlung weit hinausgeht, kann von Tilgungsleistungen auf eine Tilgungshypothek im Rechtssinn (im Sinne des § 6 Abs. 1 der 2.HypSichDV) nicht gesprochen werden. Kapitalrückzahlungen waren aber von den Bf. sonst nicht zu erbringen. In Anbetracht dessen beträgt die noch zu leistende Abgabeschuld der Bf. zur Hypothekengewinnabgabe 0 DM.

Die angefochtene Entscheidung, die Einspruchsentscheidung des Finanzamts und der vorläufige Hypothekengewinnabgabebescheid des Finanzamts, deren Inhalt zu den vorstehenden Ausführungen in Widerspruch steht, sind deshalb aufzuheben.

Ob darüber hinaus dem Bf. noch die geleisteten Tilgungsbeträge zu erstatten sind, braucht im Rahmen des anhängigen Verfahrens nicht entschieden zu werden.

Es war daher, wie geschehen, zu erkennen. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 309 AO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409157

BStBl III 1958, 447

BFHE 1959, 455

BFHE 67, 455

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