Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern Steuerliche Förderungsgesetze

 

Leitsatz (amtlich)

Die Hypothekengewinnabgabeschuld ist keine auf dem Grundstück ruhende dauernde Last im Sinne des § 11 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 GrEStG. Sie ist als Gegenleistung in der Regel mit ihrem Nennwert und nicht mit ihrem Ablösungswert der Besteuerung zu Grunde zu legen.

 

Normenkette

GrEStG § 11 Abs. 1 Ziff. 1, § 11/2/2; LAG § 111

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin (Bfin.) hat auf Grund notariellen Vertrags vom 18. Juli 1949 als Miteigentümerin eines Grundstücks zu 1/5 die übrigen Miteigentumsanteile von 4/5 käuflich erworben. Sie hat sich dabei verpflichtet, den Verkäufer "von allen etwaigen Ansprüchen auf Grund eines späteren Lastenausgleichs zu befreien". Das Finanzamt sah bei der vorläufigen Festsetzung der Steuer den 4/5-Anteil an der Hypothekengewinnabgabeschuld in Höhe von 27.460,14 DM als Teil der Gegenleistung und damit als zur Steuerberechnungsgrundlage gehörig an.

Die Bfin. machte dagegen in erster Linie geltend, daß die Hypothekengewinnabgabe ebenso wie die Grundsteuer, die Hauszinssteuer, die Straßenreinigungsgebühr und ähnliche Abgaben eine öffentliche Last sei, für die der jeweilige Eigentümer des Grundstücks ohne Rücksicht darauf hafte, ob von ihm die Last im Kaufvertrag übernommen worden sei oder nicht. Die Hypothekengewinnabgabe berühre als öffentliche Last die Höhe des Kaufpreises nicht. Unerheblich sei, ob es sich bei der Hypothekengewinnabgabe als einer öffentlichen Last um eine dauernde oder vorübergehende Last handele. Auch die Hauszinssteuer, die grunderwerbsteuerlich niemals als Teil der Gegenleistung angesehen worden sei, sei eine nur vorübergehende öffentliche Last gewesen. Außerdem stehe der sich bei Hinzurechnung der anteiligen Hypothekengewinnabgabe ergebende Kaufpreis in keinem Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks. Selbst wenn aber die übernahme der anteiligen Hypothekengewinnabgabe als Teil der Gegenleistung anzusehen sei, könne die Hypothekengewinnabgabe nur mit ihrem Ablösungswert bei der Steuerberechnung berücksichtigt werden. überdies stehe die Höhe der Hypothekengewinnabgabe noch nicht endgültig fest.

Einspruch und Berufung blieben erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Auch die Rechtsbeschwerde, die von der Bfin. nicht weiter begründet worden ist, so daß als Begründung das bisher Vorgebrachte zu gelten hat, ist ohne Erfolg.

Dem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen, wenn es die Frage, ob die übernahme der Hypothekengewinnabgabe einen Teil der Steuerberechnungsgrundlage bildet, bejaht hat. Nach § 10 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) wird, wenn - wie im Streitfall - eine Gegenleistung vorhanden ist, die Steuer vom Wert der Gegenleistung berechnet. Nach § 11 Abs. 1 Ziff. 1 GrEStG gilt bei einem Kauf als Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich unter anderem der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Daß die übernahme der Verpflichtung, den Verkäufer von allen Ansprüchen auf Grund eines späteren Lastenausgleichs - und dazu gehört die Hypothekengewinnabgabe - zu befreien, eine von der Bfin. übernommene sonstige Leistung im Sinne des § 11 Abs. 1 Ziff. 1 GrEStG ist und damit als Teil der Gegenleistung zu gelten hat, daran kann kein Zweifel bestehen. Selbst wenn die Bfin. diese Leistung nicht ausdrücklich übernommen hätte, würde der Umstand, daß die Hypothekengewinnabgabe als einheitliche öffentliche Last auf dem Grundstück ruht (ß 111 des Gesetzes über den Lastenausgleich - LAG -) und damit auf den Erwerber des Grundstücks kraft Gesetzes übergeht, nach § 11 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 1 GrEStG die Annahme einer Gegenleistung nicht ausschließen. Nach dieser Vorschrift, die keinen Unterschied zwischen öffentlicher und nichtöffentlicher Belastung macht, gehören zur Gegenleistung auch die auf dem Grundstück ruhenden Belastungen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Allerdings gehören nach § 11 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 GrEStG nicht zur Gegenleistung die auf dem Grundstück ruhenden dauernden Lasten. Daß die Hypothekengewinnabgabe eine auf dem Grundstück ruhende dauernde Last in diesem Sinn sei, hat aber das Verwaltungsgericht mit Recht verneint. Unter dauernder Last in diesem Sinne ist eine solche Last zu verstehen, durch die der Wert des Grundstücks unmittelbar berührt wird (vergleiche Begründung zum Grunderwerbsteuergesetz, Abschnitt II, § 11, Ausführungen im Absatz 20, Reichssteuerblatt - RStBl - 1940 S. 387, 408 linke Spalte letzter Absatz). Die Hypothekengewinnabgabe ist ebensowenig eine den Wert des Grundstücks unmittelbar berührende Last, wie es die Hypothek war (vergleiche Urteil des Reichsfinanzhofs II A 240/33 vom 9. Februar 1934, RStBl 1934 S. 413), aus der die Hypothekengewinnabgabe zur Entstehung kam und an deren Stelle sie auf Grund der Umstellungsvorschriften nach Maßgabe der §§ 91 ff. LAG getreten ist. Durch sie wird nach der Verkehrsauffassung der Grundstückswert als solcher ebensowenig berührt wie durch die Hypothek. Der Hinweis auf die Grundsteuer, die frühere Hauszinssteuer und die Straßenreinigungsgebühr geht fehl. Diese Abgaben beruhen auf dem Grundstück, während die Hypothekengewinnabgabe sich aus dem Grundpfandrecht ergibt. Von der Grundsteuer, der früheren Hauszinssteuer und der Straßenreinigungsgebühr unterscheidet sich die Hypothekengewinnabgabe grundsätzlich noch dadurch, daß sie auf einen bestimmten innerhalb einer bestimmten Zeit zu tilgenden Kapitalbetrag lautet, also keine wiederkehrende Leistung von vornherein unbestimmter Dauer ist, und weiter beispielsweise dadurch, daß das mit ihr belastete Grundstück unter gewissen Voraussetzungen aus der Haftung für sie auf Antrag erlassen werden kann (ß 111 Abs. 5 LAG). Mit Recht hat ferner das Verwaltungsgericht dem Umstand, daß nach Angabe der Bfin. der sich bei Hinzurechnung der anteiligen Hypothekengewinnabgabe ergebende Erwerbspreis in keinem Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks steht, keine Bedeutung beigemessen, da beim Vorhandensein einer Gegenleistung nach dem Gesetz die Steuer eben vom Wert der Gegenleistung und nicht vom Wert des Grundstücks zu berechnen ist. Dem Umstand, daß die Hypothekengewinnabgabe nach Angabe der Bfin. noch nicht endgültig feststeht, ist schon dadurch Rechnung getragen, daß die Steuer nur vorläufig festgesetzt ist.

Dem Verwaltungsgericht ist ferner zuzustimmen, wenn es die anteilige Hypothekengewinnabgabe bei Feststellung der Steuerberechnungsgrundlage mit ihrem anteiligen Nennwert und nicht mit dem anteiligen Betrag, der im Falle einer Ablösung der Hypothekengewinnabgabe zu entrichten wäre, berücksichtigt hat. Die - damals als solche noch nicht bestimmte - Abgabeschuld wurde im notariellen Vertrag vom 18. Juli 1949 übernommen. Der für ihre Bewertung maßgebende Stichtag ist daher der 18. Juli 1949. Für die Bewertung der Hypothekengewinnabgabe als einer Kapitalschuld (ß 99 LAG) gilt das Bewertungsrecht. Im Streitfall sind also für die Bewertung nach § 1 des am Stichtag geltenden Reichsbewertungsgesetzes 1934 dessen allgemeine Bewertungsvorschriften anzuwenden, da sich aus den Steuergesetzen, insbesondere aus dem GrEStG und aus dem LAG (ß 203 LAG), oder aus dem Zweiten Teil des Reichsbewertungsgesetzes nichts anderes ergibt. Nach der zu den allgemeinen Bewertungsvorschriften gehörenden Vorschrift des § 14 Abs. 1 des Reichsbewertungsgesetzes sind Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Die im § 199 LAG vorgesehene Möglichkeit der Ablösung der Hypothekengewinnabgabe ist schon angesichts dessen, daß die Wahrnehmung der Ablösungsmöglichkeit noch von der persönlichen, am Stichtag noch in der Zukunft liegenden und damit am Stichtag noch ungewissen Entscheidung des Ablösungsberechtigten abhängt, kein besonderer Umstand im Sinne des § 14 Abs. 1 des Reichsbewertungsgesetzes, der einen geringeren Wert begründet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408437

BStBl III 1956, 132

BFHE 1956, 358

BFHE 62, 358

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