Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung der Sachleistungsverpflichtung bei Anzahlung

 

Leitsatz (NV)

Hat bei einem Kaufvertrag der Verkäufer die ihm obliegende Leistung noch nicht erbracht, der Käufer aber bereits einen Teil des Kaufpreises gezahlt, so ist bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens des Verkäufers eine Sachleistungsverpflichtung in Höhe der empfangenen Vorauszahlung anzusetzen; dies gilt auch für schwebende Geschäfte, die auf die Übertragung von Grundbesitz gerichtet sind.

 

Normenkette

BewG § 109 Abs. 1, §§ 10, 9

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) verkaufte 1983 zwei Grundstücke, die bewertungsrechtlich als ein Geschäftsgrundstück bewertet waren, zu einem Kaufpreis von ... DM. Von dem Kaufpreis wurden vertragsgemäß die erste Hälfte im Jahre 1984 und die zweite Hälfte im Jahre 1985 gezahlt. Das Geschäftsgrundstück ging im Jahre 1985 auf die Käuferin über; die Zurechnungsfortschreibung erfolgte demgemäß zum 1. Januar 1986.

In der Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1985 behandelte die Klägerin das Grundstücksgeschäft wie folgt:

Bei den Besitzposten setzte sie das Geschäftsgrundstück mit 140 v.H. des Einheitswerts an. Als Schuldposten erklärte sie eine Sachleistungsverpflichtung in Höhe der Hälfte des um 40 v.H. erhöhten Einheitswerts; die Klägerin berücksichtigte damit, daß die Hälfte des Kaufpreises bereits entrichtet war.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) folgte dem nicht. Er setzte vielmehr zusätzlich die restliche Kaufpreisforderung und die Sachleistungsverpflichtung mit 140 v.H. des Einheitswerts an. Der Bescheid, durch den der Einheitswert des Betriebsvermögens auf ... DM festgestellt wurde, erging am 19. März 1986 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Die nach erfolglosem Einspruch am 28. November 1986 erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung im wesentlichen mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. März 1978 III R 7/76 (BFHE 125, 75, BStBl II 1978, 398) begründet. Den vom FA (nach Klageerhebung) am 28. September 1987 für das Streitjahr erlassenen und von der Klägerin nicht angefochtenen Bescheid, mit dem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde, hat das FG nicht berücksichtigt.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

 

Entscheidungsgründe

Auf die Revision der Klägerin ist die Vorentscheidung aufzuheben und der Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1985 auf ... DM zu ermäßigen.

1. Das Urteil des FG ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens war der ursprüngliche Bescheid vom 19. März 1986. Dieser wurde durch den Bescheid vom 28. September 1987, mit dem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde, ersetzt. Die Vorbehaltsaufhebung, die gemäß § 164 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, war verfahrensrechtlich ein neuer Verwaltungsakt (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 1988 II R 164/85, BFHE 154, 13, BStBl II 1988, 955, m.w.N.). Da dem FG-Urteil der nicht mehr existierende Einheitswertbescheid vom 19. März 1986 zugrunde liegt, kann es keinen Bestand haben.

Nachdem die Klägerin einen Antrag nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt hat, ist der Bescheid vom 28. September 1987 kraft Gesetzes zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Klägerin konnte diesen Antrag auch noch im Revisionsverfahren stellen (§ 123 Satz 2 FGO); ohne Bedeutung ist, daß ihr dies bereits im Verfahren vor dem FG möglich gewesen wäre. Denn § 68 FGO in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung enthielt keine zeitliche Begrenzung (s. insbesondere BFH-Urteil vom 19. Juli 1972 I R 167/70, BFHE 106, 576, BStBl II 1972, 958, unter Hinweis auf den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 9/70, BFHE 103, 549, BStBl II 1972, 219 - Abschn. II Nr. 4b, bb der Entscheidungsgründe -).

Im Streitfall bedarf es keiner Zurückverweisung (§ 127 FGO), denn die Sache ist spruchreif. Der vom FG festgestellte Sachverhalt reicht aus, um abschließend prüfen und beurteilen zu können, ob der zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gewordene Einheitswertbescheid vom 28. September 1987 rechtmäßig ist. Der erkennende Senat entscheidet aufgrund seiner Befugnis aus den §§ 121 und 100 FGO in der Sache selbst (vgl. Senatsurteil in BFHE 154, 13, BStBl II 1988, 955).

2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Klage begründet. Der Einheitswertbescheid vom 28. September 1987 ist rechtswidrig.

Hat bei einem Kaufvertrag der Verkäufer - wie im Streitfall - die ihm obliegende Leistung noch nicht erbracht, der Käufer aber bereits einen Teil des Kaufpreises gezahlt, so ist bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens des Verkäufers eine Sachleistungsverpflichtung in Höhe der empfangenen Vorauszahlung anzusetzen. Dies gilt auch für schwebende Geschäfte, die auf die Übertragung von Grundbesitz gerichtet sind; die Sachleistungsverpflichtung ist nicht mit dem für das Grundstück maßgebenden Steuerwert (Einheitswert zuzüglich 40 v.H.) zu bemessen (vgl. Senatsurteil vom 10. April 1991 II R 118/86, BFHE 164, 448, BStBl II 1991, 620, m.w.N.). Mit diesem Urteil hat der erkennende Senat für den Bereich der Vermögensteuer und der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens die bisherige Rechtsprechung zur Bewertung von Sachleistungsverpflichtungen und -ansprüchen des früher für diese Materie zuständigen III.Senats (vgl. Urteil in BFHE 125, 75, BStBl II 1978, 398) - auf deren Grundlage das FG entschieden hat - aufgegeben. Der Senat hält an dieser neuen Rechtsprechung fest.

3. Nach den den Senat bindenden Feststellungen der Vorinstanz (§ 118 Abs. 2 FGO) ergibt sich damit unter Berücksichtigung des vom FA bereits für die Sachleistungsverpflichtung angesetzten Betrags zum Feststellungszeitpunkt 1. Januar 1985 folgender Einheitswert des Betriebsvermögens:

Betriebsvermögen bisher ... DM

zuzüglich der bisher

zu Unrecht in Höhe des Einheits-

werts (zuzüglich 40 v.H.)

angesetzten Sachleistungs-

verpflichtung ... DM

abzüglich der empfangenen

Vorauszahlung ... DM

abzüglich der

(nicht anzusetzenden)

Restkaufpreisforderung ... DM

Betriebsvermögen ./. ... DM

Da die Klägerin lediglich eine Ermäßigung des Einheitswerts auf ... DM beantragt und der Senat nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO an diesen Antrag gebunden ist, wird der Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1985 auf ... DM festgestellt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419506

BFH/NV 1994, 771

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