Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungsteuer bei Übernahme von anteilsbezogenen Verwendungen

 

Leitsatz (NV)

  1. Der Gegenstand der Schenkung richtet sich grundsätzlich danach, was nach der Schenkungsabrede, d.h. nach dem übereinstimmenden Willen von Schenker und Bedachtem, geschenkt sein soll. Haben die Beteiligten den Schenkerwillen jedoch nicht vollzogen, kann er für die Erhebung der Schenkungsteuer auch nicht erheblich sein. Für die Bestimmung des Schenkungsgegenstandes ist deshalb entscheidend, wie sich die Vermögensmehrung im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung beim Bedachten darstellt, d.h. worüber der Bedachte im Verhältnis zum Schenker ‐ endgültig ‐ tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Dies ist die den steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974) darstellende Bereicherung des Bedachten, an die die Wertermittlung gemäß den §§ 11, 12 ErbStG anknüpft.
  2. Ebenso wie ein Kommanditanteil Gegenstand einer (mittelbaren) Schenkung sein kann (zum BGB-Gesellschaftsanteil: BFH-Urteil vom 14. Dezember 1995 II R 79/94, BFHE 179, 166, BStBl II 1996, 546), kann auch die Werterhöhung eines Kommanditanteils (mittelbar) schenkweise erfolgen. Die Grundsätze der mittelbaren (Anteils-)Schenkung können auch auf anteilsbezogene Verwendungen ‐ wie etwa die Zahlung von Nachschüssen -, die von dem Zuwendenden übernommen werden, Anwendung finden, denn die Bereicherung des Beschenkten wirkt sich auch in diesem Fall in der Kommanditbeteiligung aus.
 

Normenkette

ErbStG 1974 § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 S. 1, § 12 Abs. 5; BewG §§ 3, 97 Abs. 1 Nr. 5, § 98a; BGB §§ 133, 516 Abs. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 06.03.2002 - II R 85/99 (NV); BFH/NV 2002, 1030

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133340

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