Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Tarifierung von sogenanntem Alnico-Schrott.

 

Normenkette

GZT Allgemein

 

Tatbestand

Streitig ist die Tarifierung der von der Beschwerdeführerin (Bfin.) in ihrem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zollauskunft vom 28. Januar 1954 als Alnico-Schrott bezeichneten Ware, bei der es sich angeblich um Formlinge der verschiedensten Art (Riegel, Räder, Ringe und dergleichen) handelt, die beim Lieferwerk in .... entweder als magnetischer oder maßlicher Ausschuß beim Gießprozeß anfallen. Sie wird nach Vermahlen als Material zur Herstellung von Magneten nach einem von der Bfin. entwickelten Verfahren verwendet. Die Oberfinanzdirektion hat die Ware in ihrer verbindlichen Zollauskunft vom 20. Januar 1955 als "andere rohe Ware aus Eisen oder Stahl, anderweit weder genannt noch inbegriffen (weder schmiedbarer Guß noch Schmiedestücke)", einfuhrzollbar nach Tarifnr. 7350 - D - 1 - b - 2 zum Zollsatz von 15 % des Wertes angesehen. Diese ihre Auffassung hat die Oberfinanzdirektion in ihrem Einspruchsbescheid vom 21. Februar 1956 bestätigt.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.), mit der die Bfin. erneut Einreihung der Ware in die Tarifnr. 7303 als Bearbeitungsabfälle oder Schrott begehrt, hat Erfolg.

In der verbindlichen Zollauskunft vom 20. Januar 1955 ist eine Behandlung der Ware als Schrott im Sinne der Tarifnr. 7303 abgelehnt worden, da sie weder zum Einschmelzen noch zum Schweißen noch für chemische Zwecke verwendet werden, sondern nach dem Zerkleinern der Stücke zu Pulver vermahlen werden solle und daher die Voraussetzungen der Allgemeinen Anmerkung 8 zu Abschn. XV nicht erfüllt seien. Die verbindliche Zollauskunft sagt aber nichts darüber, ob etwa Bearbeitungsabfälle im Sinne der Tarifnr. 7303 vorliegen. Da dieser Begriff im Zolltarif nicht erläutert ist, wäre darüber gemäß Ziffer 2 der Allgemeinen Tarifierungsvorschriften (ATV) die Verkehrsanschauung, d. h. die Auffassung der beteiligten Wirtschaftskreise, zu ermitteln gewesen (vgl. das grundsätzliche Urteil des Bundesfinanzhofs V z 150/52 S vom 25. Juni 1953, Slg. Bd. 57 S. 668 = Bundessteuerblatt - BStBl - 1953 III S. 254 = Bundeszollblatt - BZBl - 1956 S. 637, ferner das Urteil des Bundesfinanzhofs V z 113/52 U vom 15. Oktober 1953, Slg. Bd. 58 S. 167 BStBl 1953 III S. 355 und das Urteil des Bundesfinanzhofs V z 119/54 U vom 3. März 1955, Slg. Bd. 60 S. 471 = BStBl 1955 III S. 179 = Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1955 S. 218).

In der Vorentscheidung konnte jedoch die Frage, ob es sich bei der strittigen Ware um Schrott oder um Bearbeitungsabfälle handelt, dahingestellt bleiben. Sollten nämlich keine Bearbeitungsabfälle vorliegen, ist die Ware nach Auffassung des erkennenden Senats im Hinblick auf die durch das Neunte Gesetz zur änderung des Zolltarifs (Zolltarif-Novelle) vom 24. Januar 1956 (Bundesgesetzblatt 1956 I S. 29 = BZBl 1956 S. 84) neu eingefügte Allgemeine Anmerkung 4 zu Kapitel 73 des Zolltarifs jedenfalls wie Schrott der Tarifnr. 7303 zu behandeln, weil sie die charakteristischen Merkmale von Schrott aufweist. Diese in der neu eingefügten Allgemeinen Anmerkung 4 zu Kapitel 73 ausgesprochene Rechtsänderung hätte die Vorinstanz in ihrer Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 1956 berücksichtigen müssen (vgl. dazu das Urteil des Reichsfinanzhofs IV A 4/35 vom 2. Mai 1935, Slg. Bd. 37 S. 327, nunmehr auch das Urteil des Bundesfinanzhofs V z 164/55 S vom 26. Juli 1956, BStBl 1956 III S. 313, BZBl 1956 S. 730). Die Frage, ob Bearbeitungsabfälle vorliegen oder ob die Ware wie Schrott zu behandeln ist, konnte und kann auch deswegen dahingestellt bleiben, weil sowohl Bearbeitungsabfälle wie Schrott der Tarifnr. 7303 dem gleichen Umsatzausgleichsteuersatz von 4 % unterliegen. Eine Einreihung der Ware in die Tarifnr. 7350 kann bei der gegebenen Sach- und Rechtslage somit nicht in Betracht kommen.

Demnach war die Vorentscheidung aufzuheben und die verbindliche Zollauskunft vom 20. Januar 1955 dahin abzuändern, daß die strittige Ware der Tarifnr. 7303 zollfrei zuzuweisen ist. Dabei brauchte nicht entschieden zu werden, in welche Unterposition der Tarifnr. 7303 die Ware einzureihen ist, da sie in jedem Falle zollfrei ist und der Umsatzausgleichsteuersatz der gleiche bleibt.

Die Kostenentscheidung beruht aus § 309 der Reichsabgabenordnung (AO). Die Feststellung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 320 Abs. 1 AO.

 

Fundstellen

BStBl III 1957, 94

BFHE 1957, 249

BFHE 64, 249

StRK, ZT1951 Nr 7303 R 1

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