Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die übernahme eines Schiedsrichteramts in Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Bilanz- und Buchführungswesens fällt in den Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe und Buchsachverständigen und kann nicht zu einer Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 5 EStG 1952 führen.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 5, § 34/4, § 18/1/1

 

Tatbestand

I. Bescheid

Der Stpfl. ist Helfer in Steuersachen und Buchsachverständiger. Streitig ist, ob er für Einkünfte aus Gutachter- und Schiedsrichtertätigkeit in Höhe von insgesamt 1.931,95 DM den ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 5 EStG 1952 in Anspruch nehmen kann. Der Stpfl. ist der Auffassung, daß es sich hierbei um eine aus der sonstigen beruflichen Tätigkeit herausfallende Betätigung handle und daß ihr auch im Hinblick auf die Schwierigkeit der zu behandelnden Probleme die Wissenschaftlichkeit nicht abgesprochen werden könne.

Das Finanzamt hat dem Stpfl. die Vergünstigung in vollem Umfange versagt, da die Erstattung von Gutachten und auch die übernahme des Schiedsrichteramtes in einem engen, nicht abgrenzbaren Zusammenhange mit dem Hauptberuf des Stpfl. ständen. Das Finanzgericht ist dieser Auffassung, soweit es sich um die Erstattung der Gutachten handelt, beigetreten. Es hat die Frage dahingestellt gelassen, ob es sich um wissenschaftliche Gutachten handelt, da die fraglichen Gutachten sich im wesentlichen mit Buchführungs- und Betriebsorganisationsfragen beschäftigten, die sämtlich zum Hauptarbeitsgebiet des Stpfl. als Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu rechnen seien. Es müsse für den Stpfl. das gleiche gelten wie für Rechtsanwälte, bei denen der Bundesfinanzhof im Urteil IV 263/53 U vom 5. November 1953 (BStBl 1953 III S. 371, Slg. Bd. 58 S. 209) ausgesprochen habe, daß zu ihrer eigentlichen Berufstätigkeit auch die Erstattung von Gutachten zu rechnen sei. Das Finanzgericht hat jedoch die Einkünfte des Stpfl. aus der Tätigkeit als Schiedsrichter als von dem Hauptberuf genügend abgrenzbar angesehen, da ein Wirtschafts- und Steuerberater lediglich sachverständige Hilfe, Rat oder Auskunft zu erteilen habe, die übernahme eines Schiedsrichteramtes aber aus diesem eigentlichen Berufsgebiet herausfalle. Da auch die Wissenschaftlichkeit der schiedsrichterlichen Tätigkeit des Stpfl. zu bejahen sei, seien diese Einkünfte gemäß § 34 Abs. 5 EStG zu einem ermäßigten Steuersatz zur Einkommensteuer heranzuziehen.

Die Rb. des Stpfl. richtet sich dagegen, daß die Einkünfte aus der Gutachtertätigkeit nicht als steuerbegünstigt angesehen worden sind, während der Vorsteher des Finanzamts in seiner Rb. der Auffassung des Finanzgerichts entgegentritt, daß die Einkünfte aus der übernahme des Schiedsrichteramtes von der Berufstätigkeit des Stpfl. genügend abgrenzbar seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Prüfung der beiden Rbn. ergibt folgendes:

Die Ausführungen der Vorentscheidung, mit denen die Abgrenzbarkeit der Einkünfte für die Erstattung von Gutachten verneint wird, stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil IV 263/53 U vom 5. November 1953, a. a. O.). Die von dem Stpfl. hiergegen erhobenen Einwendungen geben dem Senat keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsauffassung abzugehen. Die Erstattung von Gutachten auf allen Gebieten des Wirtschafts- und Steuerrechts fällt in den Rahmen der Berufstätigkeit eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Das Finanzgericht brauchte daher auf die Frage der Wissenschaftlichkeit der Gutachten nicht einzugehen. Es lag für das Finanzgericht auch keine Veranlassung vor, über die Frage, ob die Erstattung von Gutachten in den Rahmen der Berufstätigkeit eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe falle, die Verkehrsauffassung der beteiligten Wirtschaftskreise festzustellen. Es handelt sich hier um die Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift, zu der das Finanzgericht auf Grund eigener Sachkunde berufen ist.

Die Einkünfte des Stpfl. aus der Tätigkeit als Schiedsrichter können entgegen der Auffassung des Finanzgerichts nicht als steuerbegünstigte Nebeneinkünfte angesehen werden. Auch diese Tätigkeit hängt so eng mit der Berufstätigkeit des Stpfl. als Helfer in Steuersachen und Buchsachverständigen zusammen, daß die Abgrenzbarkeit zu verneinen ist. Der Stpfl. ist zu dem Amt eines Schiedsrichters nur auf Grund seiner besonderen Sachkenntnisse auf dem Gebiet des Bilanz- und Buchführungswesens berufen worden und hatte dementsprechend in dem Schiedsgerichtsverfahren zahlreiche bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer KG entstandene Bilanzierungs- und Buchführungsprobleme zu behandeln. Es handelt sich also hierbei um eine typische Berufstätigkeit, die ebenso wie die Erstattung von Gutachten der Haupttätigkeit eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe zuzurechnen ist.

Entsprechend den vorstehenden Ausführungen mußte daher die Rb. des Stpfl. in der Sache als unbegründet zurückgewiesen und auf die Rb. des Vorstehers des Finanzamts die Vorentscheidung aufgehoben und die Einspruchsentscheidung wiederhergestellt werden.

II. Urteil Wegen des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe wird auf den Bescheid vom 16. April 1959 Bezug genommen. Die Ausführungen des Stpfl. in seinem vorbereitenden Schriftsatz vom 9. Juli 1959 gaben dem Senat auch nach der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung, von seiner im Bescheid vertretenen Auffassung abzuweichen.

Es verbleibt demnach bei der im Bescheid ausgesprochenen Entscheidung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409539

BStBl III 1960, 4

BFHE 1960, 9

BFHE 70, 8

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