Entscheidungsstichwort (Thema)

Private Telefonnutzung

 

Leitsatz (NV)

Die private Nutzung eines betrieblichen Telefons unterlag auch in den Jahren 1978 und 1979 regelmäßig nicht der Eigenverbrauchsbesteuerung.

 

Normenkette

UStG 1973 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) nutzte in den Streitjahren 1978 und 1979 ein in seiner Privatwohnung befindliches Telefon, das an eine in seinem Betrieb eingerichtete Telefonanlage angeschlossen war, auch für private Gespräche. Er begehrt, den Eigenverbrauch infolge dieser privaten Telefonnutzung steuerfrei zu belassen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) folgte dem nicht.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und führte insoweit aus:

Das Telefon in der Privatwohnung des Klägers habe zwar zum Unternehmen des Kläger gehört, da es mit der betrieblichen Telefonanlage gekoppelt gewesen sei. Dennoch unterliege seine private Nutzung nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1978 nicht der Umsatzsteuer. Das Umsatzsteuerrecht verlange nur dann die Besteuerung der privaten Nutzung eines zum Betrieb gehörenden Gegenstandes, wenn dieser zuvor zum Abzug von Vorsteuern berechtigt habe. Sei der Erwerb eines Gegenstandes nicht mit Umsatzsteuer belastet, sei es nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern -- Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG) -- 6. Richtlinie -- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften -- ABlEG -- L 145 S. 1) unzulässig, seine private Nutzung zu besteuern. Dies gelte in gleicher Weise auch für die nicht mit Umsatzsteuer belastete Nutzung eines von der Bundespost bereitgestellten Telefonapparates, der dem Unternehmen diene und vom Unternehmer auch für private Zwecke verwendet werde. Auf die Steuerfreiheit dieser privaten Verwendung könne sich der Kläger auch berufen. Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a der 6. Richtlinie entfalte unmittelbare Wirkungen auch zugunsten der einzelnen Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

Mit seiner vom FG insoweit zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung von § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1973. Der Kläger könne sich allenfalls für die Zeiträume vom 1. Januar bis 30. Juni 1978 und ab 1. Januar 1979 auf die unmittelbare Geltung der 6. Richtlinie berufen, weil sie insoweit nicht fristgemäß durchgeführt worden sei. Für das zweite Halbjahr 1978 sei dagegen das UStG 1973 anzuwenden. Danach unterliege die Verwendung betrieblicher Gegenstände außerhalb des Unternehmens als Eigenverbrauch der Umsatzbesteuerung. Dies gelte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) unabhängig von der Berechtigung zum Vorsteuerabzug auch für die private Nutzung eines betrieblichen Telefons. Aber auch für die übrigen Zeiträume gelte nicht anderes. Denn nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b der 6. Richtlinie seien Leistungsentnahmen für unternehmensfremde Zwecke insgesamt der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Darunter falle auch die private Nutzung eines betrieblichen Telefons als private Verwendung einer in Anspruch genommenen Lei stung der Post in Form der Gesprächsübermittlung. Im Gegensatz zur Gegenstandsverwendung i. S. des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a stelle die Regelung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b der 6. Richtlinie nicht auf den vorherigen Vorsteuerabzug des Unternehmens ab.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß die private Telefonnutzung in den Streitjahren 1978 und 1979 nicht der Eigenverbrauchsbesteuerung unterlag.

1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des für die Streitjahre geltenden UStG 1973 liegt steuerpflichtiger Eigenverbrauch vor, soweit ein Unternehmer im Inland dem Unternehmen dienende Gegenstände für Zweke verwendet, die außerhalb des Unternehmens liegen. Da diese Vorschrift wie die ab 1980 geltende Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1980 -- die die Eigenverbrauchsbesteuerung insoweit fortführte und daneben auch auf die Dienstleistungsentnahme erstreckte (BFH-Urteil vom 5. April 1984 V R 51/82, BFHE 140, 393, BStBl II 1984, 499) -- die Tatbestände der privaten Verwendung betrieblicher Gegenstände betrifft, erfaßt sie ebenso wie die letztere Vorschrift Wertabgaben des Unternehmens. Sie setzt daher wie diese voraus, daß ein für unternehmensfremde Zwecke verwendeter Gegenstand zuvor dem Unternehmen zugeordnet worden ist (BFH-Urteile vom 21. April 1988 V R 135/83, BFHE 153, 175, BStBl II 1988, 746; vom 23. September 1993 V R 87/89, BFHE 172, 546, BStBl II 1994, 200).

Ein Unternehmer kann seinem Unternehmen nur solche Gegenstände zuordnen, an denen er die Verfügungsmacht hat. Dies war bei Telefonapparaten und sonstigen Fernsprecheinrichtungen jedenfalls in den Streitjahren regelmäßig nicht der Fall (dazu im einzelnen BFH-Urteil in BFHE 172, 546, BStBl II 1994, 200). Auch die Vorentscheidung geht unwidersprochen davon aus, daß das in seiner Privatwohnung befindliche Telefon dem Kläger von der Deutschen Bundespost bereitgestellt wurde. Damit stand es in deren Eigentum und war dem Kläger lediglich aufgrund eines mietähnlichen Teilnehmerverhältnisses zur Nutzung überlassen worden.

Da somit kein steuerbarer Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1973 vorliegt, kann dahinstehen, ob sich der Kläger, wie das FG ausführt, in den Streitjahren auf -- im Vergleich zu den Bestimmungen des UStG 1973 -- für ihn günstigere Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a der 6. Richtlinie berufen kann. Der Kläger hat mit den privaten Telefongesprächen andererseits keine Dienstlei stungsentnahme (i. S. des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b der 6. Richtlinie) verwirklicht (BFH-Urteil in BFHE 172, 546, BStBl II 1994, 200).

 

Fundstellen

Haufe-Index 419944

BFH/NV 1995, 75

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