Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung von Steuerbescheiden (widerstreitende Steuerfestsetzungen, rückwirkendes Ereignis)

 

Leitsatz (NV)

1. Werden Ausgaben in einem zur GewSt ergangenen Urteil eines FG den gewerblichen Einkünften zugeordnet, so liegt darin kein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977), das zur Änderung eines ESt-Bescheides berechtigt, in dem die Ausgaben den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet wurden.

2. § 35 b GewStG berechtigt nur zur Folgeänderung eines GewSt-Bescheids, nicht zur Änderung eines ESt-Bescheids.

3. Sind bestimmte Ausgaben zu Unrecht in mehreren Veranlagungszeiträumen berücksichtigt worden, so liegt keine ,,Nichtberücksichtigung" eines Sachverhalts i. S. des § 174 Abs. 3 AO 1977 vor.

4. Eine Folgeänderung nach § 174 Abs. 4 AO 1977 ist weder auf die gleiche Steuerart noch auf den gleichen Steuerpflichtigen beschränkt.

5. Zu Lasten eines Dritten ist eine Änderung aufgrund § 174 Abs. 4 AO 1977 nur möglich, wenn er am Verfahren zur Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids beteiligt war (§ 174 Abs. 5 AO 1977).

 

Normenkette

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 174 Abs. 2-5, § 175 Abs. 1 Nr. 2; GewStG § 35b

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 03.08.1988 - I R 115/84 (NV); BFH/NV 1989, 482

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132331

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