Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Gewerbeberechtigungen subjektiv-persönlicher Art im Sinne des § 58 BewG sind nicht als Gewerbeberechtigungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 GrEStG anzusehen.

 

Normenkette

GrEStG § 2 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Der Bf. erwarb durch Kaufvertrag vom 28. Juni 1957 zwei insgesamt 42,54 a große Grundstücke (Parzelle Nr. 272/1 und 267). Als Kaufpreis wurden vereinbart:

1. für den Grund und Boden der öde ----------1.000 DM 2. für die Steine und Mineralvorkommen sowie für das Mineralgewinnungsrecht ------------- 4.000 DM insgesamt ---------------------------------- 5.000 DM.Streitig ist, ob im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs ein Mineralgewinnungsrecht im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 GrEStG vorhanden war oder nicht. Das Finanzamt hat das Bestehen eines solchen Rechts verneint und die Steuer unter Zugrundelegung einer Gegenleistung von 5.000 DM festgesetzt.

Im Berufungsverfahren hat das Finanzamt ausgeführt, daß die Parzelle Nr. 267 schon 1930 ausgebeutet war und der Schuttablagerung diente. Auf der Parzelle 272/1 sei 1930 mit dem Abbruch von Kalksteinen begonnen worden. Beide Grundstücke seien ab 1. Januar 1938 bis zur Veräußerung an den Bf. an ein Tiefbauunternehmen verpachtet gewesen. Ein Mineralgewinnungsrecht sei im Grundbuch nicht eingetragen; eine Gewerbeberechtigung sei beim Finanzamt nicht bewertet. Ebenso seien die Grundstücke, die bereits seit dem 1. Januar 1938 verpachtet waren, vom Finanzamt nicht als Betriebsvermögen eines Unternehmens behandelt worden. Außerdem hat das Finanzamt darauf hingewiesen, daß die Parzelle 272/1 auf den 1. Januar 1954 nicht bewertet, sondern als öde (Unland) angesehen wurde. Es folgert daraus, daß das letztgenannte Grundstück - ebenso wie das Grundstück Nr. 267 - bereits am 1. Januar 1954 ausgebeutet war.

Demgegenüber hat der Bf. im Berufungsverfahren erwidert, die Annahme, daß das Grundstück ausgebeutet sei, werde schon dadurch widerlegt, daß er im Kreise X. wohne und deshalb kein Interesse daran habe, im Kreise Y. ein Grundstück zu kaufen, das er weder landwirtschaftlich noch gewerblich nutzen könne. Er habe ein Tiefbohrgerät zum Preise von 26.190 DM erworben, um den Abbau von der Sohle in die Tiefe treiben zu können. Abbaufähig sei nicht nur das Gestein am Hang, sondern auch das in der Tiefe. Auch in seinem eigenen Steinbruch im Kreise X. habe er, der Bf., bereits 20 bis 30 m unter der Sohle abgebaut.

Die ordnungsmäßig eingelegte Sprungberufung wurde als unbegründet zurückgewiesen, weil es sich in Wirklichkeit nicht um ein besonderes Mineralgewinnungsrecht, sondern lediglich um ein auf dem Grundstück befindliches Steinvorkommen handle; eine im Eigentumsrecht selbst enthaltene Befugnis, die Steine zu gewinnen, sei lediglich Teil des Grundstückseigentums.

 

Entscheidungsgründe

Auch die Rechtsbeschwerde ist ohne Erfolg.

Allerdings werden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 GrEStG "Mineralgewinnungsrechte, Apothekengerechtigkeiten und sonstige Gewerbeberechtigungen" nicht zu den Grundstücken gerechnet.

Richtig ist auch, daß im Sinne des § 58 des Bewertungsgesetzes (BewG) als Gewerbeberechtigungen angesehen werden:

Gewerbeberechtigungen, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen,

Gewerbeberechtigungen, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden, also subjektiv-dingliche Rechte im Sinne des § 96 BGB sind,

Gewerbeberechtigungen subjektiv-persönlicher Art. Demgegenüber wird in den vorbezeichneten Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 GrEStG nur von "Gewerbeberechtigungen", nicht aber von "Gewerbeberechtigungen im Sinne des § 58 BewG" gesprochen. Zweck der Regelung im § 2 Abs. 1 Satz 2 GrEStG war in der Hauptsache, die grundstücksgleichen Rechte (oben zu 1.) und Grundstücksbestandteile (oben zu 2.) einander gleichzustellen (siehe die Begründung zu § 2 GrEStG, RStBl 1940 S. 387 ff.), nicht aber, den Begriff der Gewerbeberechtigung im Sinne des § 58 BewG völlig auf die Grunderwerbsteuer zu übernehmen. Demgemäß hat der Reichsfinanzhof ständig die Auffassung vertreten, im Sinne des GrEStG sei eine Gewerbeberechtigung nur dann gegeben, wenn sie als solche wirklich zur Entstehung gelangt, d. h. wenn sie nach den maßgeblichen Vorschriften als grundstücksgleiches Recht oder als Grundstücksbestandteil begründet worden sei. Eine im Eigentumsrecht selbst enthaltene Befugnis sei lediglich Teil des Grundstückseigentums. In diesen Fällen sei der gesondert ausgewiesene Kaufpreisteil nichts anderes als ein Teil der Gegenleistung für das Grundstück. Siehe dazu das Urteil des Reichsfinanzhofs II 30/41 vom 13. März 1941 (RStBl 1941 S. 376, Slg. Bd. 50 S. 129), eine im Bereich des kurfürstlich-sächsischen Mandats vom 19. August 1743 vorhandene unselbständige Abbaugerechtigkeit betreffend. Die gleiche Auffassung wurde in dem Urteil des Reichsfinanzhofs II 134/42 vom 26. September 1944 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, GrEStG 1940 § 2 Rechtsspruch 1) vertreten; dort ist ausgesprochen worden, daß auf einem Grundstück befindliche Quellen Teil des Grundstücks seien, solange das Recht zur Ausnutzung eine im Eigentumsrecht selbst enthaltene Befugnis und nicht etwa eine Gewerbeberechtigung darstelle. Dieser Auffassung wird beigetreten.

Danach wäre im Streitfall eine Gewerbeberechtigung selbst dann nicht gegeben, wenn im Sinne des § 58 BewG eine solche vorliegen würde. Für die Grunderwerbsteuer ist vielmehr, um es zu wiederholen, erforderlich, daß ein grundstücksgleiches Recht oder ein Recht im Sinne des § 96 BGB vorhanden ist.

Die Rechtsbeschwerde war somit als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409484

BStBl III 1959, 454

BFHE 1960, 521

BFHE 69, 521

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