Leitsatz (amtlich)

1. Das Halten eines für eine Gemeinde zugelassenen, äußerlich entsprechend gekennzeichneten handelsüblichen Personenkraftwagens, der ausschließlich im Dienste des Wegebaus zur Überwachung (Aufsicht, Sicherung) verwendet wird, ist von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

2. Das gilt auch für das Halten solcher Personenkraftwagen, die ausschließlich im Dienste der Straßenreinigung oder der Müllabfuhr verwendet werden.

2. Der Steuerbefreiung steht in solchen Fällen nicht entgegen, daß der Personenkraftwagen zugleich im Dienste der Straßenreinigung und der Müllabfuhr verwendet wird.

 

Normenkette

KraftStG 1961 i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 17. März 1964 (BGBl I, 145) § 2 Nr. 3; KraftStG 1961 i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 17. März 1964 (BGBl I, 145) § 2 Nr. 3a

 

Tatbestand

Nach den Feststellungen des FG werden verschiedene, für die Klägerin, eine Stadtgemeinde mit rund 93 000 Einwohnern zugelassene handelsübliche Personenkraftwagen (Pkw) ausschließlich für Zwecke des Wegebaus, der Straßenreinigung, der Müllabfuhr und in einem Fall der Straßenreinigung und Müllabfuhr zugleich verwendet. Den Fahrzeugen sind in abgegrenzten Bezirken bestimmte Aufgaben zugewiesen. Sie sind an den Seiten gut sichtbar mit dem städtischen Wappen und der Aufschrift "Stadt X", jeweils mit dem Zusatz "Abt. Wegebau", "Abt. Straßenreinigung" oder "Abt. Müllabfuhr" gekennzeichnet. Die Stoßstangen sind links und rechts weiß-rot markiert.

Die Klägerin beantragte Anfang September 1969 nach Bekanntwerden des in der DStZ B 1969, 277 veröffentlichten Urteils des FG Baden-Württemberg vom 22. Mai 1969 III 33/69, die oben angeführten Fahrzeuge gemäß § 2 Nr. 3 bzw. 3a des KraftStG vom 17. März 1964 (BGBl I, 145) von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien. Das FA (Beklagter) stellte die Fahrzeuge ab dem Tage der Antragstellung frei. Auf Grund eines Schreibens der OFD setzte der Beklagte ab dem Tage der Antragstellung durch Steuerbescheide Anfang Oktober 1965 Kraftfahrzeugsteuer fest. Den Einspruch wies der Beklagte zurück.

Die Klage hatte Erfolg.

Das FG schloß sich dem oben angeführten Urteil des FG Baden-Württemberg vom 22. Mai 1969 III 33/69 und dessen späteren Urteilen vom 9. April 1970 II 132 und 136/69 (EFG 1970, 360) an, und zwar auch hinsichtlich der im Rahmen der Müllabfuhr zur Überwachung und Sicherung verwendeten Pkw.

Mit der vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt der Beklagte - wie bisher unter Bezugnahme auf die Urteile des RFH II A 340/25 vom 23. Juni 1925 (RFH 16, 347) und II A 370/26 vom 5. Oktober 1926 (RFH 19, 301) und des BFH II 59/62 U vom 12. Mai 1965 (BFH 82, 492, BStBl III 1965, 425) - unrichtige Auslegung des § 2 Nr. 3 und 3a KraftStG, da die Pkw, die im Kontrolldienst des Wegebaus, der Straßenreinigung und der Müllabfuhr verwendet werden, diesen Zwecken nur mittelbar dienten.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision des Beklagten ist nicht begründet.

1. Die Befreiungsvorschriften des § 2 Nrn. 3 und 3a KraftStG setzen voraus, daß die für die Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge ausschließlich zum Wegebau, zur Straßenreinigung bzw. zur Müllabfuhr verwendet werden und äußerlich ihrer Zweckbestimmung gemäß gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung durch das Stadtwappen mit der beiderseitigen Aufschrift der Stadtbezeichnung und dem ausdrücklichen, zur äußerlichen Erkennbarmachung des ausschließlichen Verwendungszwecks erforderlichen Zusatz "Abt. Wegebau", "Abt. Straßenreinigung", "Abt. Müllabfuhr" (vgl. das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 22. Mai 1969, DStZ B 1969, 277) und der weiß-rote Warnanstrich (§ 41a der Straßenverkehrsordnung 1956 - StVO 1956 -; vgl. § 35 Abs. 6 StVO 1970) genügen insoweit den gesetzlichen Erfordernissen. Auch das Merkmal der Ausschließlichkeit ist in dem Sinn erfüllt, daß die Fahrzeuge tatsächlich nur zu den als begünstigt bezeichneten Zwecken verwendet werden. Der Umstand, daß eines der Fahrzeuge zugleich der Straßenreinigung und der Müllabfuhr dient, ist unschädlich, da auch dieses Fahrzeug ausschließlich für Zwecke verwendet wird, die durch eine Befreiungsvorschrift mit dem Wesen nach gleichartigen Befreiungstatbeständen begünstigt sind.

Unter den kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Oberbegriff des Fahrzeugs (§ 1 Abs. 3 KraftStG) fallen auch Pkw (§ 10 Abs. 2 KraftStG). Für § 2 Nrn. 3 und 3a Sätze 1 und 2 KraftStG gilt rein begrifflich nichts anderes, da diese Vorschriften insoweit keinen Vorbehalt (etwa hinsichtlich der Bauart oder der Einrichtung wie bei den nicht für eine Gebietskörperschaft oder für einen Zweckverband zugelassenen Fahrzeugen; vgl. § 2 Nr. 3a Satz 3 KraftStG) machen.

Es bleibt die Frage, ob ein handelsüblicher Pkw "zum" Wegebau, "zur" Straßenreinigung und "zur" Müllabfuhr verwendet werden kann. Das ist zu bejahen. Die Worte "zum" und "zur" deuten auf das Erfordernis, daß das Fahrzeug unmittelbar dem Wegebau, der Straßenreinigung und der Müllabfuhr dienen muß (vgl. für ein Müllabfuhrfahrzeug BFH-Urteil II 135/63 vom 26. Januar 1966, BFH 85, 508, 510, BStBl III 1966, 435); dies allerdings nicht im Sinne von "nur" = "ausschließlich" im obigen Sinne, sondern in dem Sinn, daß zwischen Verwendung des Fahrzeugs und Art des begünstigten Zwecks ein unmittelbarer sachbezogener Zusammenhang besteht, daß mit anderen Worten der begünstigte Zweck seiner Art nach durch die Verwendung eines bestimmten Fahrzeugs unmittelbar wahrgenommen und erfüllt wird. Auch in dem Urteil II 59/62 U sind die Begriffe "ausschließlich" und "unmittelbar" nicht als gleichbedeutend, sondern als zwei voneinander unabhängige Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gewertet (BFH 82, 494; vgl. auch § 17 Abs. 1 StAnpG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 GemVO). An der in diesem - allerdings einen handelsüblichen Lkw betreffenden - Urteil geäußerten, die dortige Entscheidung also nicht tragenden Auffassung, daß ein ausschließlich vom Straßenaufsichtspersonal benutzter Pkw nur mittelbar dem begünstigten Zweck - in jenem Fall dem Wegebau - diene (BFH 82, 494), hält der Senat nicht fest. Die (im Urteil II 59/62 U, BFH 82, 494, zur Abgrenzung erwähnten) Urteile des RFH aus den Jahren 1925 und 1926 (RFH 16, 347; 19, 301) sind durch die Entwicklung der Verkehrsverhältnisse (vgl. auch § 1 Abs. 2 StAnpG) überholt. Das gilt zwar vor allem für die Bemerkung des RFH, es liege nicht im Wesen des Straßenbaues, daß Kontrollbeamte mit Kraftfahrzeugen nach den zu überwachenden Dienststellen befördert werden, muß aber entsprechend auch für Aufsichtsfahrzeuge des Straßenreinigungs- und des Müllabfuhrdienstes gelten. Die dortige Begründung für die Steuerbefreiung von Aufsichts-Pkw im Feuerlöschdienst (vgl. jetzt § 2 Nr. 4 KraftStG), daß der kraftfahrzeugsteuerrechtlich begünstigte Zweck die rasche Beförderung des Aufsichtspersonals erfordere, gilt - unbeschadet des auch heute noch unterschiedlichen Wortlautes "zum Wegebau" in § 2 Nr. 3, "zur Straßenreinigung" und "zur Müllabfuhr" in § 2 Nr. 3a und "im Feuerwehrdienst" in § 2 Nr. 4 KraftStG - heute nicht nur für den Wegebau (§ 2 Nr. 3 KraftStG), sondern auch für die Straßenreinigung und für die Müllabfuhr (§ 2 Nr. 3a KraftStG).

2. a) Wegebaufahrzeuge

Die den Gemeinden als öffentliche Aufgabe (§ 67 des Baden-Württembergischen Straßengesetzes vom 20. März 1964, Gesetzblatt S. 127) im Interesse des Allgemeinwohls obliegende Straßenbaulast (vgl. Art. 28 Abs. 2 GG, § 2 GemO für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955, Gesetzblatt S. 129; §§ 45 bis 49 des Baden-Württembergischen Straßengesetzes; § 5 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - 1961, BGBl I, 1742) umfaßt nicht nur den eigentlichen Straßenbau, sondern alle mit der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben, unter anderem auch die Erhaltung eines verkehrssicheren Zustandes, zumindest durch Hinweis mittels Warnzeichen (§ 10 des Baden-Württembergischen Straßengesetzes, § 5 FStrG; vgl. auch BFH 82, 496). Die Erfüllung dieser Straßenbaulast bedingt eine ständige Straßenaufsicht als Teil der allgemeinen Straßenverwaltung (im einzelnen, besonders auch zu Art und Umfang der Straßenaufsicht, vgl. Kodal, Straßenrecht, 2. Aufl., Stichworte "Straßenaufsicht", "Straßenverwaltung"). - Davon geht auch die Straßenverkehrsordnung aus, die als im Dienste des Straßenbaus und der Straßenunterhaltung tätige Personen auch Aufsichtspersonen nennt (§ 41a StVO 1956, § 35 Abs. 6 StVO 1970; vgl. Lütkes, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 2. Bd., 35 StVO zu Abs. 6).

Bereits der eigentliche (Neu-)Bau der Straßen im engeren Sinne mit seiner neuzeitlichen Straßenbauweise erfordert dauernde Weisungen, Überwachung und Abstimmung des Arbeitsablaufes durch das Aufsichtspersonal. Die oft mehreren, weiter auseinanderliegenden Baustellen und die wesentlich raschere Bauweise unter Verwendung moderner und hochwertiger Baumaschinen zwingen zu einer erhöhten Beweglichkeit des Aufsichtspersonals, die bei den heutigen Verkehrsverhältnissen rationell nur mit Hilfe von Pkw denkbar ist. Ähnliches gilt für die laufende Unterhaltung des Straßennetzes. Die mit den Verhältnissen vor nahezu 50 Jahren nicht mehr vergleichbare, ständig zunehmende Verkehrsdichte zwingt bei erhöhter Straßenabnutzung zu einer vermehrten, ständigen Überprüfung des allgemeinen Straßenzustandes. Die ebenfalls gestiegene Unfallhäufigkeit, aber auch andere plötzlich, z. B. durch Naturereignisse (Steinschlag, Wasserschäden, Schneefall, Eisglätte usw.) eingetretene Straßenschäden und sonstige Gefahrenzustände erfordern die rasche Anwesenheit auch von Aufsichtspersonal, damit bei planvollem Einsatz von Mensch und Maschine durch Warnmaßnahmen, Beeitigung von Straßenhindernissen und -gefahren im Kahmen der sogenannten verkehrsmäßigen Straßenreinigung (vgl. Kodal, a. a. O., Stichwort "Straßenbaulast" III 1a) und durch Behebung von Straßenschäden, Verkehrssicherheit und Verkehrsfluß so schnell wie möglich wiederhergestellt sind.

b) Straßenreinigungsfahrzeuge

Den Gemeinden obliegt als öffentliche Aufgabe die Straßenreinigung einschließlich des Schneeräumens und der Beseitigung von Schnee- und Eisglätte, soweit dies aus polizeilichen Gründen geboten ist (vgl. §§ 2, 11 Abs. 1 der GemO für Baden-Württemberg; § 43 des Baden-Württembergischen Straßengesetzes). Wie die sogenannte verkehrsmäßige Straßenreinigung im Rahmen der Straßenbaulast ist auch die sogenannte polizeimäßige Straßenreinigung eine im Interesse des Allgemeinwohls liegende öffentliche Aufgabe, die der Hygiene und zugleich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dient (vgl. Kodal, a. a. O., Stichwort "Straßenbaulast" III 1 a). Die Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe als Teil der gemeindlichen eigenverantwortlichen Selbstverwaltung (vgl. Art. 28 Abs. 2 GG; Kodal, a. a. O., Stichwort "Straßenverwaltung") bedarf im Rahmen einer modernen Straßenreinigung einer ständigen Aufsicht. Den Gemeinden erwachsen aufgrund der Verkehrssicherungspflicht - schon zur Abwendung möglicher Haftpflichten - bei strengen Anforderungen besondere Überwachungspflichten (vgl. die Rechtsprechungsnachweise von Thomas bei Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 31. Aufl., § 823, Stichworte "Straßen" und "Streupflicht"). Gerade in den Fällen, in denen vor allem größere Stadtgemeinden zur Anschaffung und Verwendung von Personenkraftwagen nur für Zwecke des Straßenreinigungsdienstes (ggf. auch der Müll- und Fäkalienabfuhr im Sinne derselben Befreiungsvorschrift des § 2 Nr. 3a KraftStG) gezwungen sind, beweist es sich, daß für einen planvoll abgestimmten Einsatz von Arbeitskräften und technischen Reinigungsfahrzeugen die Verwendung von auch über größere Entfernungen rasch beweglichen Aufsichtspersonen Kraftwagen unentbehrlich geworden ist. Das zeigt sich besonders in den Fällen, in denen bei der heute unvergleichlich erhöhten Straßenbenutzung und Verkehrsdichte häufiger auch plötzliche Gefahrenstellen (z. B. durch Öl- oder sonstige Verschmutzungen) auf Straßen entstehen, die unter Leitung des Aufsichtspersonals zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses so rasch wie möglich beseitigt werden müssen. Das gilt in besonderem Maße für den Winterüberwachungsdienst, bei dem durch die Verwendung von Aufsichts-Pkw sichergestellt werden muß, daß durch Schneefall oder Glatteisbildung plötzlich eintretende Straßenbehinderungen durch die Räumfahrzeuge behoben werden.

c) Müllabfuhrfahrzeuge

Auch die Müllabfuhr (einschließlich der Müllbeseitigung) ist eine öffentliche Aufgabe von heute zunehmender Bedeutung, die den Gemeinden in eigenverantwortlicher Selbstverwaltung (vgl. Art. 28 Abs. 2 GG, §§ 2, 11 Abs. 1 GemO für Baden-Württemberg) im besonderen Interesse der Volksgesundheit und der Hygiene obliegt (vgl. bereits BFH 85, 510, 511). Die möglichst rasche und restlose Beseitigung der immer stärker anfallenden Müllarten (Haushalts-, Gewerbe- und Industriemüll) und Müllmassen ist zu einem immer ernsteren Problem für die Gemeinden geworden (vgl. bereits das BFH-Urteil II R 71/67 vom 14. Januar 1969, BFH 95, 227, 229 ff., BStBl III 1969, 408, mit weiteren Nachweisen). Nach den Feststellungen des FG hatte die Klägerin bereits vor Jahren jährlich rund 200 000 cbm Haus- und Gewerbemüll zu beseitigen. Spezialfahrzeuge sammeln den Müll und bringen ihn in Großbehälter einer Umladestation, von wo er wiederum mit Spezialfahrzeugen zu etwa 10 km entfernten Müllplätzen verbracht und dort mit Raupenfahrzeugen geordnet und deponiert wird. Die Klägerin betreibt die Müllbeseitigung mit anderen Gemeinden gemeinsam.

Eine moderne Müllbeseitigung dieser Art und des heutigen Umfangs als der Folge unvergleichlich gesteigerter Anforderungen an Zivilisationsstand und Schutz der Volksgesundheit erfordert - wie bei der Straßenreinigung - einen reibungslosen und raschen koordinierten Arbeitsablauf. Dem FG ist deshalb darin zuzustimmen, daß insbesondere in größeren Stadtgemeinden auch der örtlich und zeitlich richtige vielfältige Einsatz und die Einsatzbereitschaft der aufwendigen und komplizierten Müllabfuhrspezialfahrzeuge und sonstigen Arbeitsgeräte eine ständige, rasch funktionierende Überwachungstätigkeit durch entsprechendes Aufsichtspersonal erfordern. Erweist sich in solchen Fällen die Anschaffung und Haltung von Aufsichts-Pkw - sei es für Zwecke der Müllabfuhr, sei es zugleich für Zwecke der Straßenreinigung - als unumgänglich, so erfüllt - wie das FG es treffend formuliert - der Aufsichts-Pkw selbst unmittelbare Arbeitsfunktionen.

3. Bei diesem grundlegenden Wandel, insbesondere der Straßen- und Verkehrsverhältnisse und der damit verbundenen erhöhten Anforderungen an den Wegebau und auch an die Straßenreinigung und die Müllabfuhr sind - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - Pkw des Aufsichtspersonals des Wegebaus, der Straßenreinigung und der Müllabfuhr als gemäß § 2 Nrn. 3 und 3a Sätze 1 und 2 KraftStG steuerbegünstigt zu behandeln, da ihre Verwendung - bei zwangsläufig ineinandergreifender Koppelung von technischer Ausführung und deren Überwachung - unmittelbar dem Wegebau, der Straßenreinigung und der Müllabfuhr dient.

 

Fundstellen

BStBl II 1972, 867

BFHE 1972, 565

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