Entscheidungsstichwort (Thema)

Gastgeberinnengeschenke auf Hauspartys

 

Leitsatz (NV)

Die Revision wird im Interesse einer einheitlichen Rechtsentwicklung zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob Gastgeberinnengeschenke bei Verkaufsveranstaltungen in Privathaushalten steuerbar sind und mit welcher Bemessungsgrundlage sie ggfs. der Besteuerung unterliegen.

 

Normenkette

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 12, § 10 Abs. 1, 2 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vertreibt ihre Erzeugnisse auf sog. "Hauspartys". Sie wendete den jeweiligen Gastgeberinnen, die den Wohnraum für die Verkaufsveranstaltungen zur Verfügung stellten und die Kaufinteressenten bewirteten, sog. "Gastgeberinnengeschenke" zu. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) besteuerte die Übereignung dieser Gegenstände in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden 1987 bis 1990 entgegen der Beurteilung durch die Klägerin mit den Verkaufspreisen und nicht mit den Einkaufspreisen.

Das Finanzgericht wies die Klage ab: Es legte dar, daß ein tauschähnlicher Umsatz vorliege, bei dem die Lieferungen der Gastgeberinnengeschenke gemäß § 3 Abs. 12, § 10 Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 mit dem gemeinen Wert (abzüglich Umsatzsteuer) der Leistungen der Gastgeberinnen zu bemessen seien. Die bezeichneten Leistungen der Gastgeberinnen seien so viel wert, wie sie hätten aufwenden müssen, um die Geschenke zu erhalten. Sie hätten die Geschenke nur zum Verkaufspreis beziehen können.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Dazu führt sie aus, daß ein vergleichbarer Fall bisher nicht vom Bundesfinanzhof entschieden worden und eine Entscheidung für 140 andere Bezirkshändler bedeutsam sei. Es sei im Interesse der Fortbildung des Rechts zu entscheiden, wie das in einer sonstigen Leistung bestehende Entgelt für eine Lieferung im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes zu bestimmen sei.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Beschwerde hat Erfolg. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.

Die Klägerin beruft sich offensichtlich auf die Rechtsfragen, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in dem Urteil vom 2. Juni 1994 Rs. C-33/93 (EuGHE 1994, I-2329, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1994, 561) auf Grund von Gemeinschaftsrecht entschieden hat. Für das UStG 1980 liegt eine entsprechende Klärung noch nicht vor. Sie ist wegen der einheitlichen Entwicklung und Hand habung des Rechts von allgemeinem Interesse.

2. Im übrigen ergeht die Entscheidung ohne weitere Begründung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 1028

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