Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung von UmsatzsteuerVorauszahlungsbescheiden durch das Finanzgericht und das Finanzamt

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Verfügung des Finanzamts, in der es dem Antragsteller unter Hinweis auf den Beschluß des Finanzgerichts über die Aussetzung der Vollziehung mitteilt, daß die Vollziehung der durch die Einspruchsentscheidung ermäßigten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide ausgesetzt worden sei, stellt lediglich klar, in welcher Höhe sich die von dem Finanzgericht, beschlossene Aussetzung der Vollziehung noch auswirkt.

2. Für die Beschwerde des Finanzamts gegen den Aussetzungsbeschluß des Finanzgerichts entfällt dadurch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Es tritt auch keine Erledigung des Beschwerdeverfahrens ein.

3. Nach der Aufhebung des mit der Beschwerde angegriffenen Aussetzungsbeschlusses des Finanzgerichts kann das Beschwerdegericht den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung ablehnen, wenn dieses Begehren aus dem Beschwerdevorbringen erkennbar wird.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, § 96 Abs. 1 S. 2, §§ 129, 132

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Gegen die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide Februar bis Oktober 1985 legte die Antragstellerin Einsprüche ein. Das FA lehnte die Anträge der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der Um

satzsteuer-Vorauszahlungsbescheide in Höhe der Nachzahlungen, mit Bescheid vom 20. Januar 1986 für die Vorauszahlungsbescheide Februar 1985, April 1985, Mai 1985, Juli 1985, August 1985 und September 1985 und mit Bescheid vom 11. Februar 1986 für Oktober 1985 ab. Daraufhin beantragte die Antragstellerin am 6. Februar 1986 beim Finanzgericht (FG) Aussetzung der Vollziehung. Der Antrag hatte Erfolg. Das FG setzte die Vollziehung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide antragsgemäß aus. Es hielt die vom Niedersächsischen FG in dem Urteil vom 4. März 1985 V 545/82 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1985, 418) vertretene Rechtsauffassung, Leistungen im Rahmen von Bauherrenmodellen, die das Grunderwerbsteuerrecht als Einheit ansehe und besteuere, seien nach Sinn und Zweck des § 4 Nr. 9 a UStG 1980 ebenfalls insgesamt umsatzsteuerfrei, für so beachtlich, daß es die Umsatzsteuerpflicht der von der Antragstellerin an die Bauherrengemeinschaft erbrachten Bauleistungen als ernstlich zweifelhaft ansah. Das FG ließ die Beschwerde gegen seine Entscheidung zu.

Mit der Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, führt das FA aus, die von der Antragstellerin erbrachten Werklieferungen seien nicht nach § 4 Nr. 9 a UStG 1980 steuerfrei.

Das FA änderte die Steuerfestsetzungen mit der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 1986. Es zog von den für die vorangemeldeten Werklieferungen berechneten Steuern die in den Besteuerungszeitraum fallenden nach § 15 UStG 1980 abziehbaren Vorsteuerbeträge ab. Dadurch ergaben sich für die Voranmeldungszeiträume Februar und Oktober 1985 im Verhältnis zu den Voranmeldungen keine Nachforderungen. Für die übrigen Voranmeldungszeiträume verringerte sich der jeweilige Nachforderungsbetrag. Durch Bescheid vom 14. Juli 1986 teilte das FA der Antragstellerin mit, daß die Vollziehung der Einspruchsentscheidung bezüglich der Umsatzsteuervorauszahlungen für April, Mai, Juli, August und September 1985 in dem wiedergegebenen Umfang ,,aufgrund des FG Beschlusses" für die Dauer des von der Antragstellerin betriebenen Klageverfahrens ausgesetzt sei. Das FA wies darauf hin, daß wegen der durch die Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 1986 geänderten Steuerfestsetzungen nur noch die ausgewiesenen Differenzbeträge ausgesetzt werden könnten. Der Bescheid enthält einen entsprechenden Hinweis wegen der - nicht streitbefangenen - Vorauszahlung für November 1986 in Höhe von 9 769,18 DM.

Das FA beantragt, den Beschluß des FG über die gewährte Aussetzung der Vollziehung - soweit sie durch die geänderten Steuerfestsetzungen noch in Betracht komme - aufzuheben.

Die Antragstellerin hat das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, und zwar mit der Begründung, daß das FA den nach der Einspruchsentscheidung noch strittigen Teil der Umsatzsteuervorauszahlungen durch den Bescheid vom 14. Juli 1986 ausgesetzt habe. Die Kosten müsse das FA nach § 138 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) tragen.

Das FA hat der Erledigungserklärung der Antragstellerin widersprochen; es hält an seinem Aufhebungsantrag fest. Eine Erledigung sei weder insgesamt noch wegen einzelner Vorauszahlungsbescheide eingetreten, weil das FG die Aussetzung beschlossen habe. Es habe der Antragstellerin durch Bescheid vom 14. Juli 1986 die vom FG ausgesetzten Beträge lediglich informatorisch mitgeteilt. Dabei seien die Änderungen der Steuerfestsetzungen im Einspruchsverfahren berücksichtigt worden. Da die Antragstellerin nachträglich mit einem Schriftsatz vom 17. April 1986 Vorsteuern geltend gemacht habe, müßten ihr insoweit Kosten nach § 137 FGO auferlegt werden, selbst dann, wenn sie obsiegte.

Die Antragstellerin meint dagegen, das FA habe mit der am 14. Juli 1986 verfügten Aussetzung der Vollziehung eine selbständige Regelung getroffen. Es habe nach dem Inhalt der Verfügung die Aussetzung der Vollziehung bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch bzw. über die Klage unter dem Vorbehalt des Widerrufs gewährt. Außerdem habe es für den Monat November 1985 eine Aussetzungsentscheidung getroffen, obwohl dieser Voranmeldungszeitraum nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gewesen sei. Die Vorsteuerbeträge seien dem FA in dem Schriftsatz vom 17. April 1986 auch nicht verspätet mitgeteilt worden. Sie seien auf Wunsch des FA aufgeführt worden, um diesem die Steuerfestsetzung auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zu ermöglichen.

 

Entscheidungsgründe

1. Aufgrund des vom beschwerdeführenden FA eingeschränkten Begehrens ist im Beschwerdeverfahren nur noch über die Aussetzung der Vollziehung der Vorauszahlungsbescheide für April 1985, für Mai 1985, für Juli 1985, für August 1985 und für September 1985 jeweils in Höhe der durch die Einspruchsentscheidung verringerten Nachforderungsbeträge zu entscheiden.

2. Die Beschwerde ist zulässig.

Für die Beschwerde besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Dafür reicht die Darlegung des beschwerdeführenden FA aus, daß mit dem Bescheid vom 14. Juli 1986 hinsichtlich des Streitzeitraumes nicht eine eigenständige Regelung getroffen worden sei.

3. Die Beschwerde ist auch begründet.

Sie führt in dem durch den Antrag des beschwerdeführenden FA bestimmten Umfang des Beschwerdeverfahrens (§§ 132, 113 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des beim FG gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO).

a) Der Senat kann in dem durch den Beschwerdeantrag bestimmten Umfang in der Sache entscheiden, weil eine Erledigung der Hauptsache weder insgesamt noch teilweise eingetreten ist.

Die einseitige Erledigungserklärung der Antragstellerin verpflichtet das Gericht zunächst zu prüfen, ob eine Erledigung tatsächlich eingetreten ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Juni 1986 VII B 112/85, BFHE 146, 514, BStBl II 1986, 717, m.w.N.).

Im Streitfall ist die Hauptsache nicht erledigt. Das FA hat im Bescheid vom 14. Juli 1986 keine eigene Entscheidung getroffen, die zur Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache geführt hätte. Auf der ausdrücklichen Bezugnahme in dieser Verfügung auf den Aussetzungsbeschluß des FG vom 14. April 1986 ergibt sich, daß das FA nur die Folgerungen aus der finanzgerichtlichen Entscheidung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Einspruchsverfahrens hat ziehen wollen. Der Aussetzungsbeschluß des FG bewirkte die beantragte Aussetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide. Die Beschwerde des FA hemmte die Wirksamkeit des finanzgerichtlichen Aussetzungsbeschlusses nicht. Das FA durfte ihn nicht durch widersprechende Entscheidungen unterlaufen. Es durfte aber das Einspruchsverfahren wegen der angefochtenen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide fortsetzen und über die Einsprüche entscheiden. Da der Inhalt der angefochtenen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide durch die Einspruchsentscheidung nach der Bekanntgabe des finanzgerichtlichen Aussetzungsbeschlusses zugunsten der Antragstellerin geändert worden war, bewirkte der Bescheid des FA vom 14. Juli 1986 lediglich eine Klarstellung, in welcher Höhe sich die vom FG beschlossene Aussetzung der Vollziehung der erwähnten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide noch auswirke.

Soweit sich der Bescheid vom 14. Juli 1986 mit dem Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für November 1985 befaßt, könnte eine selbständige Regelung des FA vorliegen. Hierauf braucht jedoch nicht weiter eingegangen zu werden, da die Vollziehbarkeit dieses Vorauszahlungsbescheides nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.

Ob eine teilweise Erledigung des Verfahrens im Umfang der Vorauszahlungsherabsetzungen durch die Einspruchsentscheidung eingetreten ist, braucht nicht geprüft zu werden, weil das FA seine Beschwerde gegen den Beschluß des FG hierauf nicht erstreckt hat.

b) Das FG hat dem Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für April 1985, Mai 1985, Juli 1985, August 1985 und September 1985 in Höhe der Nachforderung für Umsatzsteuer wegen Bauleistungen der Antragstellerin für die Bauherrengemeinschaft zu Unrecht stattgegeben. Deswegen wird er insoweit aufgehoben. . . .

4. Den nach der Aufhebung der Vorentscheidung noch vorhandenen Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der streitbefangenen Vorauszahlungsbescheide in dem durch das Beschwerdebegehren begrenzten Umfang weist der Senat ab (§ 132 FGO). Das FA hat dies zwar nicht ausdrücklich beantragt. Es reicht aber aus, daß aus der Beschwerdeschrift erkennbar wird, was der Beschwerdeführer erreichen will, weil § 129 FGO keinen ausdrücklichen Beschwerdeantrag verlangt. Aus dem Vorbringen des FA im Beschwerdeverfahren wird deutlich, daß es mit der Beschwerde eine möglichst vollständige Klärung der Frage anstrebt, ob die streitbefangenen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide noch vollzogen werden dürfen.

Aus den vorangegangenen Erörterungen ergibt sich, daß der Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung dieser Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide (§ 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO) abzuweisen war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414833

BFH/NV 1987, 254

BFHE 1987, 80

BB 1987, 116

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