Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz

 

Leitsatz (NV)

1. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage muß der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die zu dem betreffenden Problemkreis vorliegende Rechtsprechung und Literatur begründen, daß, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die von ihm für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage umstritten und vom BFH noch nicht (abschließend) geklärt sei.

2. Der schlichte Hinweis des Beschwerdeführers, das FG sei den Nachweis schuldig geblieben, nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen zu sein, ersetzt nicht die dem Beschwerdeführer obliegende Darlegung einer Abweichung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 29.11.1995 - VIII B 70/95 (NV); BFH/NV 1996, 421

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132848

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