Entscheidungsstichwort (Thema)

Divergenz; grundsätzliche Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich der Rechtsfrage beantragt, daß die Grenzen einer zulässigen Ent lastung eines Rechtsanwaltes durch erfah rene Kanzleikräfte bei der Fristenüber wachung im Rahmen der Verschuldensprüfung bei einem Wiedereinsetzungsantrag neu und großzügiger zu bestimmen seien, so erfordert dies vor allem eine sorgfältige Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und der lediglich abstrakt behaupteten abweichenden Auffassungen im Schrifttum sowie eine sachliche Auseinandersetzung damit.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Sie trägt die geltend gemachten Rügen nicht schlüssig vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Soweit die Beschwerde eine Abweichung vom Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Dezember 1968 VII B 17/68 (BFHE 94, 433, BStBl II 1969, 190) behauptet, unterläßt es der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer), angeblich voneinander abweichende abstrakte Rechtssätze der mutmaß lichen Divergenzentscheidung und des angefochtenen Urteils herauszuarbeiten und gegenüberzustellen (BFH-Beschluß vom 17. Juni 1992 II B 183/91, BFH/NV 1993, 179, ständige Rechtsprechung).

Ebensowenig legt die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage dar. Sie wirft lediglich die Frage nach den Grenzen einer zulässigen Entlastung durch erfahrene Kanzleikräfte auf. Damit legt sie indessen nicht genügend dar, daß eine für den Rechtsstreit erhebliche Rechtsfrage vorliegt, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig sei. Es fehlt an der erforderlichen Darstellung, ob und ggf. mit welchen Aussagen die angesprochene Problematik von der Rechtsprechung und im Schrifttum behandelt wird (vgl. BFH-Beschluß vom 13. April 1993 III B 88/91, BFH/NV 1994, 44). Es reicht nicht aus, daß es dem BFH möglich wäre, Gegenstand und mögliche Kritik selber herauszufinden. Dies ist mit dem in § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO normierten Begründungszwang nicht vereinbar (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676, 677).

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 979

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