Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen die Verweigerung von PKH

 

Leitsatz (NV)

1. Der USt unterliegen zwar tatsächliche wirtschaftliche Vorgänge, die aber im Regelfall die Erfüllung außersteuerrechtlicher Leistungspflichten darstellen, so daß im allgemeinen für die Beurteilung der Leistung nach Inhalt und Umfang sowie für die Bestimmung des Leistungsempfängers und des Leistenden auf das zugrundeliegende zivilrechtliche Rechtsverhältnis zurückgegriffen werden darf (vgl. BFH-Urteile in BFHE 149, 313, BStBl II 1987, 524, und in BFHE 151, 90, BStBl II 1988, 29).

2. Zivilrechtlicher Vertragspartner des Kunden einer Gaststätte ist in aller Regel derjenige, dem die Erlaubnis zum Betrieb der Gaststätte erteilt worden ist und der gemäß § 15 a Abs. 1 GewO seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingang der Gaststätte in deutlich lesbarer Schrift anbringen muß.

3. Die Vorschrift des § 15a GewO dient dem Schutz des Verbrauchers; der Kunde des Gewerbetreibenden soll wissen, mit wem er es zu tun hat und an wen er sich ggf. bei Rechtsstreitigkeiten zu wenden hat.

 

Normenkette

FGO § 142; GewO § 15a; UStG 1973/80 § 2; UStG 1973/80 § 13 Abs. 2; ZPO § 114 ff.

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Fundstellen

Haufe-Index 417206

BFH/NV 1993, 55

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