Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederholte Anordnung von Außenprüfungen
Leitsatz (NV)
Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass die auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Anordnung einer Prüfung bei einem gewerblich Tätigen auch für eine sogenannte Anschlussprüfung keiner weiteren Begründung bedarf. Es ist nicht zweifelhaft, dass die Anordnung einer erneuten Außenprüfung gegen einen Klein- oder Mittelbetrieb für einen drei Jahre nach dem letzten Prüfungszeitraum beginnenden Prüfungszeitraum weder unverhältnismäßig ist noch einer Begründung bedarf. Dies gilt auch dann, wenn gegen eine Schwestergesellschaft und das Einzelunternehmen des Gesellschafter-Geschäftsführers für denselben Prüfungszeitraum ebenfalls Außenprüfungen angeordnet wurden.
Normenkette
AO § 193 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
FG Baden-Württemberg (Urteil vom 21.09.2006; Aktenzeichen 10 K 124/06) |
Fundstellen
Dokument-Index HI1803013 |
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