Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Grundsätzliche Bedeutung regelmäßig nicht bei Tatfragen; fehlerhafte Rechtsanwendung

 

Leitsatz (NV)

1. Aufgeworfene Rechtsfragen rechtfertigen keine Zulassung der Revision, wenn sie einzelne Sachverhaltselemente des Streitfalles betreffen, die das FG im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls (§ 118 Abs. 2 FGO) als Tatfrage zu würdigen hat.

2. Letztlich wird mit der unzutreffenden Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie der fehlerhaften Rechtsanwendung die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils gerügt, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 118 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 15.07.2004; Aktenzeichen 15 K 1944/01 EZ)

 

Gründe

Die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Die aufgeworfenen Rechtsfragen rechtfertigen keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie betreffen einzelne Sachverhaltselemente des Streitfalls, die das Finanzgericht (FG) im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls (§ 118 Abs. 2 FGO) als Tatfrage zu würdigen hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. September 2002 IX B 14/02, BFH/NV 2003, 191; vom 28. Januar 2003 VI B 161/00, BFH/NV 2003, 793).

2. Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung steht. Der Kläger rügt letztlich mit der geltend gemachten unzutreffenden Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie der fehlerhaften Rechtsanwendung die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).

3. Schließlich ist auch ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht gegeben; insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme des Beklagten und Beschwerdegegners vom 20. Oktober 2004.

 

Fundstellen

BFH/NV 2005, 1363

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