Entscheidungsstichwort (Thema)

Erledigung des NZB-Verfahrens durch Änderungsbescheid

 

Leitsatz (NV)

Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erledigt sich in der Hauptsache, wenn durch einen Änderungsbescheid das Hauptverfahren gegenstandslos wird.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3-5, § 138

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) haben während des Beschwerdeverfahrens gegenüber dem Bundesfinanzhof die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem das FA während des Beschwerdeverfahrens durch Änderungsbescheid (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 132 der Abgabenordnung) dem Klagebegehren entsprochen hat.

 

Entscheidungsgründe

Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt, da ein Ereignis, durch das das Hauptverfahren gegenstandslos geworden ist, zugleich die Erledigung des zugehörigen Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde bewirkt (Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 138 Rz. 9). Die Erledigung ist durch übereinstimmende Erledigungserklärungen eingetreten.

Die Kosten des Rechtsstreits waren dem FA aufzuerlegen (§ 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung), da es dem Klagebegehren durch Erlaß eines Änderungsbescheids stattgegeben hat.

 

Fundstellen

BFH/NV 1990, 575

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