Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht im Regelfall dem voraussichtlichen Streitwert des angestrebten Revisionsverfahrens.

 

Normenkette

GKG § 13 Abs. 1

 

Tatbestand

Mit Haftungsbescheid nahm der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA -) den Kläger und Antragsteller (Antragsteller) für Hinterziehungszinsen in Höhe von 4 742,50 DM in Anspruch. Auf die Klage setzte das FG den Haftungsbetrag auf 4 479,50 DM herab, wies die Klage im übrigen ab und ließ die Revision dagegen nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers hatte Erfolg. Die Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers beantragen mit Schreiben vom 2. Februar 1978 die Streitwertfestsetzung für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde.

 

Entscheidungsgründe

Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 GKG). Die Bedeutung des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde ist für den Antragsteller identisch mit der Bedeutung des Revisionsverfahrens selbst, da für ihn nur nach Zulassung der Revision die Möglichkeit besteht, daß das ihn beschwerende FG-Urteil aufgehoben wird. Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht also im Regelfall dem voraussichtlichen Streitwert des angestrebten Revisionsverfahrens (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 12. Januar 1978 IV E 1/77, BStBl II 1978, 198; Lauterbach/Hartmann, Kostengesetze, 18. Aufl., Anhang nach § 13 GKG, Stichwort: Nichtzulassungsbeschwerde; Noll, Die Streitwertfestsetzung im Verwaltungsprozeß, 1970, S. 53, Rdnr. 135). Durch das klageabweisende Urteil des FG ist der Antragsteller noch in Höhe von 4 479 DM beschwert. Dieser Betrag war daher als Streitwert festzusetzen.

 

Fundstellen

BStBl II 1978, 314

BFHE 1978, 310

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