Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für die Aufgabe und Beendigung von Jagden

 

Leitsatz (NV)

Abstands- und Abfindungszahlungen, die für die Aufgabe und Beendigung von Jagdpachten geleistet werden, stellen nichtabzugsfähige Aufwendungen "für Jagd" i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG 1986 dar.

 

Normenkette

EStG 1986 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) das Fehlen der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) bemängelt, geht diese Rüge schon deshalb ins Leere, weil ausweislich der FG-Akten eine Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 10. Oktober 1995 gefertigt worden ist. Die danach in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vorsitzender Richter am FG X, Richter am FG Y und Richter am FG Z haben anschließend das Urteil beschlossen und unterzeichnet.

2. a) Der Rechtsfrage, ob Aufwendungen, die -- wie im Streitfall die Abstands- und Abfindungszahlungen für die aufgegebenen Jagdpachten -- erbracht worden sind, um künftige Aufwendungen i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1986) zu vermeiden, nicht abziehbar sind, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Diese Frage beantwortet sich, ohne ernstliche Auslegungszweifel zu hinterlassen, bereits aus dem Wortlaut der vorgenannten Vorschrift. Danach sind solche Aufwendungen nicht abziehbar, die "für" Jagden entstehen. Dies ist bei Abstands- und Abfindungszahlungen der Fall. Solche Aufwendungen haben zwar nicht als solche Repräsentationscharakter. Dies haben beispielsweise die eigentlichen Pachtzahlungen, Mieten "für" Gästehäuser i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG 1986 usw. aber auch nicht. Dennoch ist eindeutig, daß derartige Aufwendungen nicht abziehbar sind. Ausschlaggebend hierfür ist, daß sie durch eine der von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG 1986 erfaßten Einrichtungen veranlaßt sind und deshalb durch die entsprechende Einrichtung entstehen (vgl. Söhn in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 4 Rdnr. J 18). Weitere Eingrenzungen enthält die Vorschrift nicht. Es kann deshalb keinen Unterschied machen, ob die Aufwendungen gemacht werden, um die entsprechende Einrichtung zu erwerben oder anzupachten, sie zu nutzen und zu unterhalten oder aber diese Nutzung und Unterhaltung zu beenden. Sichtbar wird dies daran, daß die Abstände und Abfindungen im wirtschaftlichen Ergebnis nichts anderes sind als in einmalige Beträge zusammengeballte, ansonsten laufend anfallende Aufwendungen wie Pachten, Mieten und Gehälter. Sind letztere aber nicht abzugsfähig, kann für die einmaligen Zahlungen nichts anderes gelten.

b) Es liegt auch keine Abweichung der angegriffenen Entscheidung des FG von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Februar 1993 I R 18/92 (BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367) vor. Der BFH hat in diesem Urteil lediglich ausgeführt, daß der Gewinn nur um bestimmte betrieblich veranlaßte Repräsentationsaufwendungen nicht gemindert werden könne. Dazu gehörten solche Aufwendungen nicht, die keine Berührung zur Lebensführung und zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der durch sie begünstigten Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen haben. Von anderen Grundsätzen ist auch das FG nicht ausgegangen, wenn es ausdrücklich darauf abstellt, daß durch § 4 Abs. 5 EStG 1986 die gewinnmindernde Berücksichtigung unangemessenen Repräsentationsaufwands verhindert werden solle. Im Streitfall geht es lediglich um die Frage, welche Aufwendungen konkret zu solchen "bestimmten betrieblich veranlaßten Repräsentationsaufwendungen" gehören. Dies war, wie dargestellt, zu bejahen.

c) Die von der Klägerin weiterhin geltend gemachten Abweichungen des FG-Urteils von den BFH-Urteilen vom 21. Februar 1986 VI R 21/84 (BFHE 146, 87, BStBl II 1986, 406), vom 22. März 1985 VI R 170/82 (BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529) und vom 17. September 1982 VI R 75/79 (BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39) sind nicht ersichtlich. Die Frage, worin Gegenleistungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen bestehen, ist für die vorliegend streitige Problematik nicht einschlägig. Die von der Rechtsprechung hierzu gegebenen Antworten wären für die Klägerin im übrigen auch nachteilig. Denn es kann kein Zweifel daran bestehen, daß auch Abfindungen, die einem Arbeitnehmer für die von ihm erbrachte nichtselbständige Arbeit gezahlt werden, solche aus Arbeitslohn sind (§ 19 Abs. 1 EStG 1986; vgl. z. B. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1978 VI R 91/77, BFHE 126, 399, BStBl II 1979, 155; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 3 EStG Nr. 9 Rdnr. 11). Sie sind durch das frühere Arbeitsverhältnis ursächlich veranlaßt.

Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421811

BFH/NV 1997, 285

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