Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzung der Amtsermittlungspflicht; Rügeverlust; Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens; Beweiswürdigung als Teil des materiellen Rechts; Grundsätzliche Bedeutung; Begleitperson bei Kurmaßnahmen

 

Leitsatz (NV)

  1. Wird gerügt, das FG habe seiner Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt, so müssen die Aktenteile, die das FG nicht berücksichtigt haben soll, genau bezeichnet werden, ferner auch die Schlußfolgerungen, die das FG daraus hätte ziehen müssen, um die Entscheidungserheblichkeit darzulegen.
  2. Die Grundsätze der Beweiswürdigung werden revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zugeordnet.
  3. Es entspricht einer ständigen Rechtsprechung des BFH, daß die Gründe eines finanzgerichtlichen Urteils durch Bezugnahme auf ein anderes Urteil ersetzt werden dürfen, das zwischen denselben Beteiligten ergangen ist, die gleichen Sachverhalte und Rechtsfragen lediglich in einem anderen Veranlagungszeitraum betrifft und den Beteiligten am selben Tage zugestellt worden ist.
  4. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage nach der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine Begleitperson anläßlich der Durchführung von Kurmaßnahmen durch den Steuerpflichtigen ist eine Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und dem Schrifttum schon deshalb geboten, weil sich der BFH mit der Beweisführung hinsichtlich der medizinischen Notwendigkeit von Kurmaßnahmen und der Begleitung durch dritte Personen anläßlich solcher Kurmaßnahmen bereits mehrfach befaßt hat.
 

Normenkette

EStG § 33; FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 96 Abs. 1 Sätze 1, 3, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, Abs. 3 S. 3, § 116 Abs. 1 Nr. 5; ZPO § 295

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 27.04.1999 - III B 118/98 (NV); BFH/NV 1999, 1478

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133096

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